Frage: Nach intensiver Planung steht endlich die langersehnte Hochzeit meiner Schwester fest. Doch mein Chef will, dass ich an diesem Tag trotzdem ins Büro arbeiten komme. Für Hochzeiten und dergleichen gebe es bei ihm grundsätzlich keine Freitage. Muss ich mir das gefallen lassen?
Antwort: Nein. Für dringende Arztbesuche, Behördengänge, Wohnungswechsel und Heirat muss Ihnen der Arbeitgeber Freizeit gewähren, sofern sich diese Angelegenheiten nicht ausserhalb der Arbeitszeit erledigen lassen. Wie viele Freitage man für welchen Anlass bekommt, steht nicht im Gesetz. Bei den meisten Firmen ist diese ausserordentliche Freizeit deswegen in einem Personalreglement, im Arbeitsvertrag oder im Gesamtarbeitsvertrag geregelt. Ist das nicht der Fall, kann man sich an folgende Richtlinien halten: Für die eigene Heirat gibt es oftmals zwischen 2 und 3 freien Tagen, beim Umzug und bei der Geburt des eigenen Kindes einen und im Falle des Todes eines Familienangehörigen je nach Verwandtschaftsgrad zwischen 1 und 3 Tagen. Für die Hochzeit eines nahen Verwandten – wie in Ihrem Fall – bekommt man üblicherweise einen freien Tag. Ob Sie für den Freitag bezahlt werden, hängt von Ihrem Anstellungsverhältnis ab. Bei einer Anstellung im Monatslohn ist es üblich, dass Sie Lohn erhalten. Angestellte im Stundenlohn hingegen bekommen meist nichts. Ihr Chef muss Ihnen somit für die Hochzeit Ihrer Schwester einen Tag freigeben. Da Sie im Monatslohn angestellt sind und nichts anderes vereinbart wurde, darf er Ihnen die Teilnahme an der Hochzeit Ihrer Schwester nicht vom Lohn abziehen. Wichtig: Obige Ausführungen gelten für Arbeitsvertragsverhältnisse des Privatrechts. Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse unterstehen meist eigenen Regeln.