Frage: Ich arbeite als Verkäuferin. In meinem Arbeitsvertrag steht eine Mankoabrede, d. h. ich muss allfällige Kassendifferenzen aus dem eigenen Sack bezahlen. Ich finde dies ungerecht. Ich erhalte einen Stundenlohn von 27 Franken. Es droht mir also, dass ich mehrere Stunden gratis arbeite. Muss ich tatsächlich jede Kassendifferenz berappen?
Antwort: Nein. Gemäss der sogenannten Mankoabrede werden Angestellte für das Manko in der Kasse oder bei Warenfehlbeständen haftbar gemacht. Damit eine Mankoabrede gültig ist, muss dem Arbeitnehmer grundsätzlich der Beweis offen stehen, dass er das Manko nicht schuldhaft verursacht hat. Zulässig ist zwar auch eine verschuldensunabhängige Mankoabrede (der Arbeitnehmer haftet auch ohne jegliches Verschulden), dies aber nur dann, wenn der Arbeitnehmer einen dem Risiko angemessenen Lohnzuschlag erhält. Bei der verschuldensabhängigen Mankoabrede (dem Angestellten steht der Unschuldsbeweis offen) richtet sich das Ausmass der Ersatzpflicht nach dem Grad des Verschuldens. Für absichtliche oder grobfahrlässige Schadenszufügung besteht eine volle Ersatzpflicht. Ein solcher Fall ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Angestellte die offene Kasse während längerer Zeit unbeaufsichtigt lässt. Bei leichter Fahrlässigkeit wird die Ersatzpflicht entsprechend reduziert oder fällt ganz weg. Bei einem Warenfehlbestand ist dem Arbeitgeber im Übrigen nicht der Verkaufs‑, sondern der tiefere Einkaufspreis zu ersetzen. Oftmals stellt sich die Frage nach der Haftung, wenn mehrere Arbeitnehmer gleichzeitig Zugang zur Kasse haben und keine ordentliche Übergabe stattfand. In dieser Situation verneint die Gerichtspraxis die Haftung der einzelnen Arbeitnehmer. Es findet demnach keine gleichmässige Aufteilung des Schadens auf die beteiligten Angestellten statt.