Frage der Woche

Muss ich gratis arbeiten?

Fra­ge: Ich arbei­te als Ver­käu­fe­rin. In mei­nem Arbeits­ver­trag steht eine Man­ko­ab­re­de, d. h. ich muss all­fäl­li­ge Kas­sen­dif­fe­ren­zen aus dem eige­nen Sack bezah­len. Ich fin­de dies unge­recht. Ich erhal­te einen Stun­den­lohn von 27 Fran­ken. Es droht mir also, dass ich meh­re­re Stun­den gra­tis arbei­te. Muss ich tat­säch­lich jede Kas­sen­dif­fe­renz berappen?

Ant­wort: Nein. Gemäss der soge­nann­ten Man­ko­ab­re­de wer­den Ange­stell­te für das Man­ko in der Kas­se oder bei Waren­fehl­be­stän­den haft­bar gemacht. Damit eine Man­ko­ab­re­de gül­tig ist, muss dem Arbeit­neh­mer grund­sätz­lich der Beweis offen ste­hen, dass er das Man­ko nicht schuld­haft ver­ur­sacht hat. Zuläs­sig ist zwar auch eine ver­schul­dens­un­ab­hän­gi­ge Man­ko­ab­re­de (der Arbeit­neh­mer haf­tet auch ohne jeg­li­ches Ver­schul­den), dies aber nur dann, wenn der Arbeit­neh­mer einen dem Risi­ko ange­mes­se­nen Lohn­zu­schlag erhält. Bei der ver­schul­dens­ab­hän­gi­gen Man­ko­ab­re­de (dem Ange­stell­ten steht der Unschulds­be­weis offen) rich­tet sich das Aus­mass der Ersatz­pflicht nach dem Grad des Ver­schul­dens. Für absicht­li­che oder grob­fahr­läs­si­ge Scha­dens­zu­fü­gung besteht eine vol­le Ersatz­pflicht. Ein sol­cher Fall ist bei­spiels­wei­se dann gege­ben, wenn der Ange­stell­te die offe­ne Kas­se wäh­rend län­ge­rer Zeit unbe­auf­sich­tigt lässt. Bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit wird die Ersatz­pflicht ent­spre­chend redu­ziert oder fällt ganz weg. Bei einem Waren­fehl­be­stand ist dem Arbeit­ge­ber im Übri­gen nicht der Verkaufs‑, son­dern der tie­fe­re Ein­kaufs­preis zu erset­zen. Oft­mals stellt sich die Fra­ge nach der Haf­tung, wenn meh­re­re Arbeit­neh­mer gleich­zei­tig Zugang zur Kas­se haben und kei­ne ordent­li­che Über­ga­be statt­fand. In die­ser Situa­ti­on ver­neint die Gerichts­pra­xis die Haf­tung der ein­zel­nen Arbeit­neh­mer. Es fin­det dem­nach kei­ne gleich­mäs­si­ge Auf­tei­lung des Scha­dens auf die betei­lig­ten Ange­stell­ten statt.

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Hätten Sie es gewusst?

Gestohlenes Handy

Fra­ge: Ich habe bei einem Fuss­ball­tur­nier in der Gar­de­ro­be ein Han­dy gestoh­len. Die gan­ze Sache ist auf­ge­flo­gen und ich habe kürz­lich einen Straf­be­fehl erhal­ten. Dar­in steht geschrie­ben, das Han­dy habe einen Wert von 450 Fran­ken und dass ich wegen Dieb­stahls bestraft wer­de. Im Swis­s­­com-Shop ist das Gerät jedoch schon ab 270 Fran­ken (ohne Abo) aus­ge­schrie­ben. Ändert dies etwas am Ergebnis?

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Wenn nichts mehr geht

Fra­ge: In mei­ner Miet­woh­nung läuft das Was­ser im Spül­becken nicht mehr ab. Das Abfluss­rohr ist nach dem Siphon ver­stopft. Ich habe direkt den Sani­tär auf­ge­bo­ten und ihm gesagt, er müs­se die Rech­nung dem Ver­mie­ter zustel­len. Ist die­ses Vor­ge­hen kor­rekt? Ant­wort: Nein. Liegt ein Man­gel vor, stellt sich die Fra­ge, ob die­sen der Ver­mie­ter oder der Mie­ter zu behe­ben hat. Gemäss

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.