Frage: Mein Mann und ich streiten uns die ganze Zeit. Ich möchte daher eine Auszeit und mich zumindest vorübergehend von ihm trennen. Ich habe ihn deshalb gebeten, das Haus zu verlassen. Davon will er allerdings nichts wissen. Er behauptet, ihm gehöre das Haus. Wenn schon jemand ausziehen müsse, dann sei ich das mit den Kindern. Stimmt das?
Antwort: Nein. Nachdem eine einvernehmliche Lösung über den Auszug aus dem Haus nicht möglich ist, können Sie den Richter anrufen und von ihm eine Entscheidung verlangen. Der Richter wird bei seinem Urteil vorab untersuchen, welcher Ehegatte den grösseren Nutzen an der Familienwohnung hat. Ausschlaggebend ist mit andern Worten die Zweckmässigkeit. Sind Kinder vorhanden, sollte diesen ermöglicht werden in der bisherigen, vertrauten Umgebung zu bleiben. Die Familienwohnung wird in einem solchen Fall daher demjenigen Ehegatten zugewiesen, welcher die Kinder betreut. Weiter sind aber auch berufliche Aspekte (ein Ehegatte übt beispielsweise seine berufliche Tätigkeit in der Wohnung aus) oder gesundheitliche Gründe (eine Wohnung wurde extra an die Invalidität eines Ehegatten angepasst) zu berücksichtigen. Schlussendlich wird der Richter auch die Chancen bei der Wohnungssuche mitberücksichtigen. Diese sind für eine erwerbstätige Person ohne Kinder erfahrungsgemäss besser als für einen alleinerziehenden Erwachsenen ohne Erwerbseinkommen. Erst wenn die Abwägung der gegenseitigen Interessen der Ehegatten kein eindeutiges Ergebnis hervorbringt, sind die Eigentumsverhältnisse massgebend. Nachdem Sie auch künftig die Kinder betreuen werden und auch sonst keine Gründe zu Gunsten Ihres Ehemannes sprechen, wird der Richter Ihnen das Haus zur Benutzung zuweisen. Sie müssen das Haus also nicht verlassen. Anders sieht es jedoch nach der Ehescheidung aus. Nach der Scheidung sind nämlich grundsätzlich die Eigentumsverhältnisse für die Zuweisung der Liegenschaft massgebend.