Frage: Vor Kurzem brachte ich mein Auto zum Garagisten. Zuvor wollte ich wissen, was die Reparatur kosten würde. Dazu bockte er mein Auto auf und inspizierte es gründlich. Schlussendlich meinte er, die Kosten würden sich etwa auf 800 Franken belaufen. Das war mir zu teuer, was ich ihm auch so mitteilte. Jetzt erhielt ich in der Post eine Rechnung über 60 Franken für den Kostenvoranschlag. Muss ich diesen bezahlen?
Antwort: Ja. Grundsätzlich sind Kostenvoranschläge Gratisleistungen des Unternehmens, um Sie als Kunden zu gewinnen. So etwa wenn der Maler kurz über den Daumen ausrechnet, wie viel das Streichen des Wohnzimmers kostet oder wenn der Elektriker grob schätzt, wie teuer die Installation der neuen Lampe ist. Der Aufwand für die Kostenabschätzung ist so gering, dass Sie als Kunde nichts schulden. Anders ist die Rechtslage, wenn der Handwerker bereits im Vorfeld mitteilt, was er für den Kostenvoranschlag verrechnet, ein Entgelt üblich ist oder die Vergütung der Kostenabschätzung stillschweigend vereinbart wurde. Üblich ist eine kostenpflichtige Kostenabschätzung unter anderem bei Unterhaltungselektronik und Haushaltsgeräten, da diese zur Fehlersuche meist aufgeschraubt werden müssen. Von einer stillschweigenden Vereinbarung muss ausgegangen werden, wenn der Aufwand des Handwerkers den üblichen Rahmen einer Kostenabschätzung klar übersteigen und Sie als Kunde diese nur gegen eine Vergütung erwarten konnten. So bspw. wenn der Handwerker aufwendige Pläne anfertigt und detaillierte Berechnungen anstellt oder wenn aufwendigere Abklärungen nötig sind. In Ihrem Fall schaute der Garagist nicht bloss kurz unter die Motorhaube des Autos, sondern bockte dieses auf und nahm eine gründliche Fehleranalyse vor. Der Garagist hatte einen erheblichen Aufwand, den er Ihnen in Rechnung stellen kann.