Leserfragen

Muss der Steuerberater meine Steuern bezahlen?

Fra­ge: Ich las­se mei­ne Steu­er­erklä­rung seit Jah­ren vom sel­ben Steu­er­be­ra­ter aus­fül­len. Jetzt habe ich den Steu­er­be­ra­ter gewech­selt. Die­ser meint, ich hät­te in den letz­ten Jah­ren meh­re­re tau­send Fran­ken zu viel an Steu­ern bezahlt, da sein Vor­gän­ger nicht alle Abzü­ge gel­ten gemacht hat. Kann ich die zu viel bezahl­ten Steu­ern von mei­nem ehe­ma­li­gen Steu­er­be­ra­ter zurückverlangen?

Ant­wort: Ja. Zum Steu­er­be­ra­ter besteht ein Auf­trags­ver­hält­nis. Dadurch schul­det er eine getreue und sorg­fäl­ti­ge Aus­füh­rung des über­tra­ge­nen Geschäfts. Ver­letzt er die­se Pflicht, ist er scha­den­er­satz­pflich­tig. Damit der Haf­tungs­an­spruch erfolg­reich durch­ge­setzt wer­den kann, muss der Steu­er­pflich­ti­gen einen Scha­den erlit­ten haben, wel­cher durch eine Pflicht­ver­let­zung des Steu­er­be­ra­ters ent­stan­den ist. Zudem muss dem Steu­er­be­ra­ter ein Ver­schul­den vor­ge­wor­fen wer­den kön­nen. Hät­te Ihr ehe­ma­li­ger Steu­er­be­ra­ter alle Abzü­ge kor­rekt vor­ge­nom­men, wäre Ihre Steu­er­rech­nung tie­fer aus­ge­fal­len. Da die Ein­spra­che­frist der ver­gan­ge­nen Steu­er­pe­ri­oden schon lan­ge abge­lau­fen ist, kön­nen Sie die bereits bezahl­ten Steu­ern nicht mehr zurück­for­dern. Als Fach­mann hät­te Ihr Steu­er­be­ra­ter die Abzugs­mög­lich­kei­ten ken­nen müs­sen. Die auf­grund sei­ner feh­ler­haf­ten Arbeit zu viel bezahl­ten Steu­ern kön­nen Sie daher von ihm zurück­ver­lan­gen. Anders sähe es aus, wenn Sie soge­nann­te Nach­steu­ern bezah­len müs­sen. Das sind nicht oder zu wenig ver­lang­te Steu­ern, die kein schuld­haf­tes Ver­hal­ten vor­aus­set­zen. Sol­che Nach­steu­ern müs­sen Sie selbst bezah­len und der Steu­er­be­ra­ter kann hier­für nicht belangt wer­den. Beach­te: Vor­aus­set­zung für eine Haf­tung des Steu­er­be­ra­ters ist immer, dass Sie ihn rich­tig und voll­stän­dig infor­mie­ren. Ist dies nicht der Fall, ent­fällt sei­ne Haftung.

Glänzen Sie mit nützlichem Alltagswissen 

Wir senden Ihnen verständliche Antworten auf die beliebtesten Alltagsfragen kostenlos und direkt in Ihr Postfach. Der Versand erfolgt 2- bis 3-mal jährlich.

Hätten Sie es gewusst?

Rückgabe erlaubt?

Fra­ge: Ich habe vor einer Woche einen neu­en Fern­se­her für 900 Fran­ken gekauft. Ich habe die Opti­on gewählt, in monat­li­chen Raten zu bezah­len inklu­si­ve dem Zins für zwei Jah­re. Jetzt erhielt ich aber eine teu­re Arzt­rech­nung und da ich zur Zeit etwas knapp bei Kas­se bin, kann ich mir den Fern­se­her nun nicht mehr lei­sten. Daher möch­te ich den Fernseher

Weiterlesen »

Neuer Vertrag – was nun?

Fra­ge: Anfang die­ses Jah­res wur­de die Woh­nung total­sa­niert, in der ich woh­ne. Nun erhielt ich vom Ver­mie­ter einen neu­en Miet­ver­trag zuge­schickt, den ich gegen­zeich­nen soll­te. Grund­sätz­lich bin ich mit dem neu­en Ver­trag ein­ver­stan­den, ledig­lich ein Punkt bei den Neben­ko­sten akzep­tie­re ich nicht. Kann ich die ent­spre­chen­de Klau­sel durch­strei­chen, bevor ich den Ver­trag unter­zeich­ne? Ant­wort: Nein. Denn Ach­tung, wenn Sie den

Weiterlesen »
Nach oben scrollen
Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.