Frage der Woche

Muss der Steuerberater meine Steuern bezahlen?

Fra­ge: Ich las­se mei­ne Steu­er­erklä­rung seit Jah­ren vom sel­ben Steu­er­be­ra­ter aus­fül­len. Jetzt habe ich den Steu­er­be­ra­ter gewech­selt. Die­ser meint, ich hät­te in den letz­ten Jah­ren meh­re­re tau­send Fran­ken zu viel an Steu­ern bezahlt, da sein Vor­gän­ger nicht alle Abzü­ge gel­ten gemacht hat. Kann ich die zu viel bezahl­ten Steu­ern von mei­nem ehe­ma­li­gen Steu­er­be­ra­ter zurückverlangen?

Ant­wort: Ja. Zum Steu­er­be­ra­ter besteht ein Auf­trags­ver­hält­nis. Dadurch schul­det er eine getreue und sorg­fäl­ti­ge Aus­füh­rung des über­tra­ge­nen Geschäfts. Ver­letzt er die­se Pflicht, ist er scha­den­er­satz­pflich­tig. Damit der Haf­tungs­an­spruch erfolg­reich durch­ge­setzt wer­den kann, muss der Steu­er­pflich­ti­gen einen Scha­den erlit­ten haben, wel­cher durch eine Pflicht­ver­let­zung des Steu­er­be­ra­ters ent­stan­den ist. Zudem muss dem Steu­er­be­ra­ter ein Ver­schul­den vor­ge­wor­fen wer­den kön­nen. Hät­te Ihr ehe­ma­li­ger Steu­er­be­ra­ter alle Abzü­ge kor­rekt vor­ge­nom­men, wäre Ihre Steu­er­rech­nung tie­fer aus­ge­fal­len. Da die Ein­spra­che­frist der ver­gan­ge­nen Steu­er­pe­ri­oden schon lan­ge abge­lau­fen ist, kön­nen Sie die bereits bezahl­ten Steu­ern nicht mehr zurück­for­dern. Als Fach­mann hät­te Ihr Steu­er­be­ra­ter die Abzugs­mög­lich­kei­ten ken­nen müs­sen. Die auf­grund sei­ner feh­ler­haf­ten Arbeit zu viel bezahl­ten Steu­ern kön­nen Sie daher von ihm zurück­ver­lan­gen. Anders sähe es aus, wenn Sie soge­nann­te Nach­steu­ern bezah­len müs­sen. Das sind nicht oder zu wenig ver­lang­te Steu­ern, die kein schuld­haf­tes Ver­hal­ten vor­aus­set­zen. Sol­che Nach­steu­ern müs­sen Sie selbst bezah­len und der Steu­er­be­ra­ter kann hier­für nicht belangt wer­den. Beach­te: Vor­aus­set­zung für eine Haf­tung des Steu­er­be­ra­ters ist immer, dass Sie ihn rich­tig und voll­stän­dig infor­mie­ren. Ist dies nicht der Fall, ent­fällt sei­ne Haftung.

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Hätten Sie es gewusst?

Gestohlenes Handy

Fra­ge: Ich habe bei einem Fuss­ball­tur­nier in der Gar­de­ro­be ein Han­dy gestoh­len. Die gan­ze Sache ist auf­ge­flo­gen und ich habe kürz­lich einen Straf­be­fehl erhal­ten. Dar­in steht geschrie­ben, das Han­dy habe einen Wert von 450 Fran­ken und dass ich wegen Dieb­stahls bestraft wer­de. Im Swis­s­­com-Shop ist das Gerät jedoch schon ab 270 Fran­ken (ohne Abo) aus­ge­schrie­ben. Ändert dies etwas am Ergebnis?

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Wenn nichts mehr geht

Fra­ge: In mei­ner Miet­woh­nung läuft das Was­ser im Spül­becken nicht mehr ab. Das Abfluss­rohr ist nach dem Siphon ver­stopft. Ich habe direkt den Sani­tär auf­ge­bo­ten und ihm gesagt, er müs­se die Rech­nung dem Ver­mie­ter zustel­len. Ist die­ses Vor­ge­hen kor­rekt? Ant­wort: Nein. Liegt ein Man­gel vor, stellt sich die Fra­ge, ob die­sen der Ver­mie­ter oder der Mie­ter zu behe­ben hat. Gemäss

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.