Frage: Marcel hat Geld aus der Kasse gestohlen. Er wurde fristlos entlassen und ich soll nun sein Arbeitszeugnis verfassen. Marcel ist eigentlich ein netter Kerl und ich will ihm seine Jobsuche nicht unnötig erschweren. Darf ich den Diebstahl im Zeugnis verschweigen?
Antwort: Nein. Ein Arbeitszeugnis ist ein Leistungsnachweis. Zukünftige Arbeitgeber sollen sich damit ein Bild über das Verhalten des Mitarbeiters am Arbeitsplatz machen können.
Es stimmt, dass das Arbeitszeugnis wohlwollend formuliert sein muss. Gleichzeitig muss es aber auch der Wahrheit entsprechen. Die weitverbreitete Meinung, dass Negatives im Zeugnis keinen Platz hat, stimmt somit nicht. Denn soweit für die Gesamtbeurteilung nötig, müssen auch die negativen Aspekte des Arbeitsverhältnisses erwähnt werden.
Nicht erwähnenswert sind geringfügige Verfehlungen, die nicht charakteristisch für das Arbeitsverhältnis sind. Also beispielsweise ausnahmsweises Zuspätkommen, einzelne Streitigkeit oder Konflikte oder strafrechtliche Verfehlungen ohne Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis.
Ein Diebstahl am Arbeitsplatz hingegen stellt eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar und ist für die Beurteilung des Arbeitnehmers unerlässlich. Sie müssen den Vorfall im Zeugnis erwähnen, nicht jedoch das genau Vergehen. Eine korrekte Formulierung wäre «Wir haben das Arbeitsverhältnis mit Herr X nach einer schwerwiegenden Pflichtverletzung» oder «nach einem schwerwiegenden Vertrauensbruch per sofort aufgelöst».
Gut zu wissen: Krankheiten sind nur zu erwähnen, wenn sie einen erheblichen Einfluss auf die Leistung oder das Verhalten des Arbeitnehmers hatten oder einen sachlichen Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses darstellten. Zudem können Sie durch das Verschweigen wichtiger Fakten schadenersatzpflichtig werden.