Frage der Woche

Musizieren trotz Verbot?

Fra­ge: In mei­nem Miet­ver­trag steht, dass das Spie­len von Musik­in­stru­men­ten ver­bo­ten ist. Ich spie­le seit Jah­ren Kla­vier und möch­te dies auch in mei­ner neu­en Woh­nung fort­füh­ren. Darf der Ver­mie­ter mir das Musi­zie­ren gene­rell verbieten?

Ant­wort: Nein. Ein gene­rel­les Ver­bot des Musi­zie­rens in der Miet­woh­nung ist recht­lich nicht zuläs­sig. Das Musi­zie­ren gehört zu den Per­sön­lich­keits­rech­ten und kann durch den Miet­ver­trag oder die Haus­ord­nung nicht voll­stän­dig unter­sagt wer­den. Eine ent­spre­chen­de Klau­sel im Miet­ver­trag ist dem­nach ungül­tig. Aller­dings bedeu­tet dies nicht, dass Sie völ­lig unein­ge­schränkt musi­zie­ren dür­fen. Das Miet­recht ver­langt aus­drück­lich Rück­sicht­nah­me auf Haus­be­woh­ner und Nach­barn. In der Pra­xis hat sich eta­bliert, dass Mie­ter aus­ser­halb der Ruhe­zei­ten wäh­rend 2–3 Stun­den täg­lich musi­zie­ren dür­fen. Die kon­kre­ten zeit­li­chen Ein­schrän­kun­gen erge­ben sich aus den kan­to­na­len und kom­mu­na­len Poli­zei­ver­ord­nun­gen. Gene­rell gilt: Kei­ne Musik wäh­rend der Mit­tags­ru­he (12:00–13:00 Uhr) und Ein­hal­tung der Nacht­ru­he (meist ab 22:00 Uhr). Beson­de­re Vor­sicht ist aller­dings bei sehr lau­ten Instru­men­ten wie Schlag­zeug oder Trom­pe­te gebo­ten. Die­se kön­nen den zumut­ba­ren Rah­men über­schrei­ten und sind in Miet­woh­nun­gen meist nicht geeig­net. Ein Ver­bot des Musi­zie­rens mit die­sen Instru­men­ten wird daher als gül­tig erach­tet. Für nor­ma­le Instru­men­te wie Ihr Kla­vier gilt dem­ge­gen­über: Sie dür­fen spie­len, müs­sen aber die Ruhe­zei­ten respek­tie­ren. Um Kon­flik­te zu ver­mei­den, emp­feh­le ich Ihnen, das Gespräch mit den Nach­barn zu suchen und gemein­sam akzep­ta­ble Übungs­zei­ten zu ver­ein­ba­ren. Eine ein­ver­nehm­li­che Lösung ist stets bes­ser als ein Rechts­streit. Beach­te: Bei Ver­stös­sen gegen die Ruhe­zei­ten muss der Ver­mie­ter zunächst eine Mah­nung aus­spre­chen. Eine Kün­di­gung kommt erst bei wie­der­hol­ten, schwe­ren Ver­stös­sen in Betracht.

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Hätten Sie es gewusst?

Wer zahlt, wenn Teenager sprayen?

Fra­ge: Mein 16-jäh­ri­ger Sohn wur­de erwischt, wie er mit einer Spray­do­se eine Skulp­tur ver­un­stal­te­te. Die Rei­ni­gung kostet 4’200 Fran­ken. Der Eigen­tü­mer fin­det, ich müs­se als Vater bezah­len, weil ich «für mein Kind ver­ant­wort­lich» sei. Stimmt das – oder haf­tet mein Sohn selbst?

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Die nicht abgeholte Kündigung

Fra­ge: In mei­nem Miet­ver­trag ist eine Kün­di­gungs­frist von drei Mona­ten vor­ge­se­hen. Ich habe die Woh­nung frist­ge­recht per Ein­schrei­ben gekün­digt. Der Brief wur­de vom Ver­mie­ter weder ent­ge­gen­ge­nom­men noch auf der Post abge­holt und kam als «nicht abge­holt» zurück. Ist mei­ne Kün­di­gung jetzt ungül­tig und muss ich auf einen spä­te­ren Ter­min noch­mals kündigen?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.