Frage: In meinem Mietvertrag steht, dass das Spielen von Musikinstrumenten verboten ist. Ich spiele seit Jahren Klavier und möchte dies auch in meiner neuen Wohnung fortführen. Darf der Vermieter mir das Musizieren generell verbieten?
Antwort: Nein. Ein generelles Verbot des Musizierens in der Mietwohnung ist rechtlich nicht zulässig. Das Musizieren gehört zu den Persönlichkeitsrechten und kann durch den Mietvertrag oder die Hausordnung nicht vollständig untersagt werden. Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag ist demnach ungültig. Allerdings bedeutet dies nicht, dass Sie völlig uneingeschränkt musizieren dürfen. Das Mietrecht verlangt ausdrücklich Rücksichtnahme auf Hausbewohner und Nachbarn. In der Praxis hat sich etabliert, dass Mieter ausserhalb der Ruhezeiten während 2–3 Stunden täglich musizieren dürfen. Die konkreten zeitlichen Einschränkungen ergeben sich aus den kantonalen und kommunalen Polizeiverordnungen. Generell gilt: Keine Musik während der Mittagsruhe (12:00–13:00 Uhr) und Einhaltung der Nachtruhe (meist ab 22:00 Uhr). Besondere Vorsicht ist allerdings bei sehr lauten Instrumenten wie Schlagzeug oder Trompete geboten. Diese können den zumutbaren Rahmen überschreiten und sind in Mietwohnungen meist nicht geeignet. Ein Verbot des Musizierens mit diesen Instrumenten wird daher als gültig erachtet. Für normale Instrumente wie Ihr Klavier gilt demgegenüber: Sie dürfen spielen, müssen aber die Ruhezeiten respektieren. Um Konflikte zu vermeiden, empfehle ich Ihnen, das Gespräch mit den Nachbarn zu suchen und gemeinsam akzeptable Übungszeiten zu vereinbaren. Eine einvernehmliche Lösung ist stets besser als ein Rechtsstreit. Beachte: Bei Verstössen gegen die Ruhezeiten muss der Vermieter zunächst eine Mahnung aussprechen. Eine Kündigung kommt erst bei wiederholten, schweren Verstössen in Betracht.