Frage: Ich möchte von Zuhause ausziehen. Nun suche ich seit geraumer Zeit die geeignete Wohnung. Vor einem Monat habe ich eine hübsche Wohnung gefunden. Nach der Besichtigung wurde mir diese vom Vermieter auch angeboten und ich sagte mündlich zu. Der Vermieter informierte mich zudem, dass ich in den nächsten Tagen die schriftlichen Verträge zur Unterzeichnung erhalte. Der schriftliche Mietvertrag wurde mir heute per Post zugesandt. In der Zwischenzeit habe ich aber eine bessere Wohnung gefunden und möchte lieber diese beziehen. Kann ich meine Zusage zurückziehen und den Mietvertrag für die erste Wohnung rückgängig machen?
Antwort: Ja. Mietverträge für Wohn- und Geschäftsräume sind zwar nicht an eine Schriftform gebunden und grundsätzlich auch mündlich gültig. Die Parteien können aber vereinbaren, dass ein Mietvertrag schriftlich abzuschliessen ist, um gültig zu sein. Dieser Vorbehalt der Schriftlichkeit kann entweder ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart werden. Ein ausdrücklicher Vorbehalt der Schriftlichkeit liegt beispielsweise vor, wenn der Vermieter zu erkennen gibt, dass er Mietverträge grundsätzlich nur schriftlich abschliesst. Ein stillschweigender Vorbehalt der Schriftlichkeit ist anzunehmen, wenn aus dem Verhalten der Vertragspartei ein entsprechender Wille klar hervorgeht. Sie haben dem Mietvertrag mündlich zugestimmt. Gleichzeitig hat Ihnen aber der Vermieter mitgeteilt, er werde Ihnen schriftliche Mietvertragsexemplare zur Unterzeichnung per Post zukommen lassen. Gemäss Bundesgericht ist in einem solchen Fall von einem stillschweigenden Vorbehalt der Schriftlichkeit auszugehen. Vor der Unterzeichnung der Verträge bestehen deshalb keine vertraglichen Verpflichtungen. Sie können somit Ihre mündliche Zusage zurücknehmen, ohne dass Sie dem Vermieter ersatzpflichtig werden.