Frage der Woche

Mietzusage zurücknehmen?

Fra­ge: Ich möch­te von Zuhau­se aus­zie­hen. Nun suche ich seit gerau­mer Zeit die geeig­ne­te Woh­nung. Vor einem Monat habe ich eine hüb­sche Woh­nung gefun­den. Nach der Besich­ti­gung wur­de mir die­se vom Ver­mie­ter auch ange­bo­ten und ich sag­te münd­lich zu. Der Ver­mie­ter infor­mier­te mich zudem, dass ich in den näch­sten Tagen die schrift­li­chen Ver­trä­ge zur Unter­zeich­nung erhal­te. Der schrift­li­che Miet­ver­trag wur­de mir heu­te per Post zuge­sandt. In der Zwi­schen­zeit habe ich aber eine bes­se­re Woh­nung gefun­den und möch­te lie­ber die­se bezie­hen. Kann ich mei­ne Zusa­ge zurück­zie­hen und den Miet­ver­trag für die erste Woh­nung rück­gän­gig machen?

Ant­wort: Ja. Miet­ver­trä­ge für Wohn- und Geschäfts­räu­me sind zwar nicht an eine Schrift­form gebun­den und grund­sätz­lich auch münd­lich gül­tig. Die Par­tei­en kön­nen aber ver­ein­ba­ren, dass ein Miet­ver­trag schrift­lich abzu­schlies­sen ist, um gül­tig zu sein. Die­ser Vor­be­halt der Schrift­lich­keit kann ent­we­der aus­drück­lich oder still­schwei­gend ver­ein­bart wer­den. Ein aus­drück­li­cher Vor­be­halt der Schrift­lich­keit liegt bei­spiels­wei­se vor, wenn der Ver­mie­ter zu erken­nen gibt, dass er Miet­ver­trä­ge grund­sätz­lich nur schrift­lich abschliesst. Ein still­schwei­gen­der Vor­be­halt der Schrift­lich­keit ist anzu­neh­men, wenn aus dem Ver­hal­ten der Ver­trags­par­tei ein ent­spre­chen­der Wil­le klar her­vor­geht. Sie haben dem Miet­ver­trag münd­lich zuge­stimmt. Gleich­zei­tig hat Ihnen aber der Ver­mie­ter mit­ge­teilt, er wer­de Ihnen schrift­li­che Miet­ver­trags­exem­pla­re zur Unter­zeich­nung per Post zukom­men las­sen. Gemäss Bun­des­ge­richt ist in einem sol­chen Fall von einem still­schwei­gen­den Vor­be­halt der Schrift­lich­keit aus­zu­ge­hen. Vor der Unter­zeich­nung der Ver­trä­ge bestehen des­halb kei­ne ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen. Sie kön­nen somit Ihre münd­li­che Zusa­ge zurück­neh­men, ohne dass Sie dem Ver­mie­ter ersatz­pflich­tig werden.

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Hätten Sie es gewusst?

Gestohlenes Handy

Fra­ge: Ich habe bei einem Fuss­ball­tur­nier in der Gar­de­ro­be ein Han­dy gestoh­len. Die gan­ze Sache ist auf­ge­flo­gen und ich habe kürz­lich einen Straf­be­fehl erhal­ten. Dar­in steht geschrie­ben, das Han­dy habe einen Wert von 450 Fran­ken und dass ich wegen Dieb­stahls bestraft wer­de. Im Swis­s­­com-Shop ist das Gerät jedoch schon ab 270 Fran­ken (ohne Abo) aus­ge­schrie­ben. Ändert dies etwas am Ergebnis?

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Wenn nichts mehr geht

Fra­ge: In mei­ner Miet­woh­nung läuft das Was­ser im Spül­becken nicht mehr ab. Das Abfluss­rohr ist nach dem Siphon ver­stopft. Ich habe direkt den Sani­tär auf­ge­bo­ten und ihm gesagt, er müs­se die Rech­nung dem Ver­mie­ter zustel­len. Ist die­ses Vor­ge­hen kor­rekt? Ant­wort: Nein. Liegt ein Man­gel vor, stellt sich die Fra­ge, ob die­sen der Ver­mie­ter oder der Mie­ter zu behe­ben hat. Gemäss

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.