Frage: Dieses Jahr wurde die Mietwohnung saniert, in der ich mit meinem Partner wohne. Der Vermieter hat uns jetzt mitgeteilt, dass er den Mietzins um 20 Prozent erhöhen will. Kann er das machen?
Antwort: Ja. Sobald die definitive Bauabrechnung bekannt ist, kann der Vermieter den Mietzins auf den nächsten vertraglichen Kündigungstermin erhöhen. Die Erhöhung muss dabei auf einem amtlichen Formular angekündigt werden. Er darf den Mietzins aber nicht beliebig erhöhen. Die Höhe des Mietzinsaufschlags bemisst sich nach den tatsächlichen Kosten der Renovation. Dabei darf der Vermieter nicht alle Kosten auf den Mieter abwälzen, sondern bloss jene, welche wertvermehrend sind. Für werterhaltende Investitionen ist eine Mietzinserhöhung ausgeschlossen. Es wird zwischen umfassender Überholung und Einzelrenovation unterschieden. Bei einer umfassenden Überholung werden mehrere Teile des Gebäudes ersetzt, bei denen eine detaillierte Unterscheidung der Kosten nicht möglich ist. Es gilt die widerlegbare Vermutung, dass zwischen 50 und 70 Prozent der Kosten als wertvermehrend gelten. Die restlichen Kosten darf der Eigentümer nicht auf die Mieter abwälzen, da es sich dabei um den Werterhalt der Liegenschaft handelt. Bei Einzelrenovationen kann der Vermieter die Kosten getrennt belegen und der wertvermehrende Anteil kann entsprechend berechnet werden. So etwa, wenn der Teppichboden in der Wohnung durch Parkett ersetzt wird oder der Gasherd durch einen Induktionsherd. Wollen Sie die Mietzinserhöhung anfechten, müssen Sie das innert 30 Tagen tun. Verpassen Sie die Frist, gilt die Mietzinserhöhung, auch wenn sie sich als nicht korrekt herausstellen sollte. Der neue Mietzins gilt für Sie auch dann, wenn andere Mieter der Liegenschaft die Mietzinserhöhung erfolgreich angefochten haben.