Frage der Woche

Mietzinserhöhung nach Renovation?

Fra­ge: Die­ses Jahr wur­de die Miet­woh­nung saniert, in der ich mit mei­nem Part­ner woh­ne. Der Ver­mie­ter hat uns jetzt mit­ge­teilt, dass er den Miet­zins um 20 Pro­zent erhö­hen will. Kann er das machen?

Ant­wort: Ja. Sobald die defi­ni­ti­ve Bau­ab­rech­nung bekannt ist, kann der Ver­mie­ter den Miet­zins auf den näch­sten ver­trag­li­chen Kün­di­gungs­ter­min erhö­hen. Die Erhö­hung muss dabei auf einem amt­li­chen For­mu­lar ange­kün­digt wer­den. Er darf den Miet­zins aber nicht belie­big erhö­hen. Die Höhe des Mietz­ins­auf­schlags bemisst sich nach den tat­säch­li­chen Kosten der Reno­va­ti­on. Dabei darf der Ver­mie­ter nicht alle Kosten auf den Mie­ter abwäl­zen, son­dern bloss jene, wel­che wert­ver­meh­rend sind. Für wert­erhal­ten­de Inve­sti­tio­nen ist eine Miet­zins­er­hö­hung aus­ge­schlos­sen. Es wird zwi­schen umfas­sen­der Über­ho­lung und Ein­zel­re­no­va­ti­on unter­schie­den. Bei einer umfas­sen­den Über­ho­lung wer­den meh­re­re Tei­le des Gebäu­des ersetzt, bei denen eine detail­lier­te Unter­schei­dung der Kosten nicht mög­lich ist. Es gilt die wider­leg­ba­re Ver­mu­tung, dass zwi­schen 50 und 70 Pro­zent der Kosten als wert­ver­meh­rend gel­ten. Die rest­li­chen Kosten darf der Eigen­tü­mer nicht auf die Mie­ter abwäl­zen, da es sich dabei um den Wert­erhalt der Lie­gen­schaft han­delt. Bei Ein­zel­re­no­va­tio­nen kann der Ver­mie­ter die Kosten getrennt bele­gen und der wert­ver­meh­ren­de Anteil kann ent­spre­chend berech­net wer­den. So etwa, wenn der Tep­pich­bo­den in der Woh­nung durch Par­kett ersetzt wird oder der Gas­herd durch einen Induk­ti­ons­herd. Wol­len Sie die Miet­zins­er­hö­hung anfech­ten, müs­sen Sie das innert 30 Tagen tun. Ver­pas­sen Sie die Frist, gilt die Miet­zins­er­hö­hung, auch wenn sie sich als nicht kor­rekt her­aus­stel­len soll­te. Der neue Miet­zins gilt für Sie auch dann, wenn ande­re Mie­ter der Lie­gen­schaft die Miet­zins­er­hö­hung erfolg­reich ange­foch­ten haben.

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Hätten Sie es gewusst?

Gestohlenes Handy

Fra­ge: Ich habe bei einem Fuss­ball­tur­nier in der Gar­de­ro­be ein Han­dy gestoh­len. Die gan­ze Sache ist auf­ge­flo­gen und ich habe kürz­lich einen Straf­be­fehl erhal­ten. Dar­in steht geschrie­ben, das Han­dy habe einen Wert von 450 Fran­ken und dass ich wegen Dieb­stahls bestraft wer­de. Im Swis­s­­com-Shop ist das Gerät jedoch schon ab 270 Fran­ken (ohne Abo) aus­ge­schrie­ben. Ändert dies etwas am Ergebnis?

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Wenn nichts mehr geht

Fra­ge: In mei­ner Miet­woh­nung läuft das Was­ser im Spül­becken nicht mehr ab. Das Abfluss­rohr ist nach dem Siphon ver­stopft. Ich habe direkt den Sani­tär auf­ge­bo­ten und ihm gesagt, er müs­se die Rech­nung dem Ver­mie­ter zustel­len. Ist die­ses Vor­ge­hen kor­rekt? Ant­wort: Nein. Liegt ein Man­gel vor, stellt sich die Fra­ge, ob die­sen der Ver­mie­ter oder der Mie­ter zu behe­ben hat. Gemäss

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.