Frage: Ich möchte meine Mietwohnung per Ende Oktober verlassen. In meinem Mietvertrag ist als Kündigungstermin aber lediglich der Juli erwähnt. Die Kündigungsfrist beträgt vier Monate. Im Gesetz habe ich gelesen, dass Kündigungen auf jedes Monatsende möglich sind und dass die Kündigungsfrist drei Monate beträgt. Kann ich nun den Mietvertrag auf Ende Oktober kündigen?
Antwort: Nein, es gilt Ihr Mietvertrag. Das Gesetz sieht zwar vor, dass die Vertragsparteien das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten auf jedes Monatsende kündigen können, sofern es keine ortsüblichen Termine gibt. Dabei handelt es sich jedoch um keine zwingende Vorschrift. Dies bedeutet, dass die Parteien im Vertrag grundsätzlich andere Kündigungstermine festlegen dürfen. Bei den Kündigungsfristen können die Parteien ebenfalls vom Gesetz abweichen. Es ist aber eine Minimalfrist von drei Monaten (bei Geschäftsräumen: sechs Monate) zu beachten. Sie können allerdings kurzfristiger und zu einem anderen Termin aus der Wohnung ausziehen, wenn Sie dem Vermieter einen tauglichen Ersatzmieter stellen. Das heisst der Ersatzmieter muss zumutbar, zahlungsfähig und bereit sein, den bestehenden Mietvertrag zu sämtlichen, bisherigen Bedingungen zu übernehmen. Bei der Zumutbarkeit ist der Mentalität und den Lebensgewohnheiten der übrigen Hausbewohner Rechnung zu tragen. Eine Ablehnung allein wegen der Nationalität, der Rasse oder der Mitgliedschaft zu einem Verein (z. B. Mieterverband) ist nicht zulässig. In der Praxis ist die Nennung mehrerer Ersatzmieter von Vorteil (aber nicht erforderlich), denn nicht immer ist auf den ersten Blick ersichtlich, ob der vorgeschlagene Bewerber auch tatsächlich tauglich ist. Ausserdem kann er seine Bewerbung jederzeit zurückziehen.