Leserfragen

Mietverhältnis per E‑Mail kündigen?

Fra­ge: Ich habe den Miet­ver­trag mei­ner Woh­nung schrift­lich per E‑Mail bei mei­nem Ver­mie­ter gekün­digt. Um bewei­sen zu kön­nen, dass die Kün­di­gung bei mei­nem Ver­mie­ter ein­ge­trof­fen ist, habe ich die E‑Mail zusätz­lich an einen Freund im CC geschickt. Ist mei­ne Kün­di­gung gültig?

Ant­wort: Nein. Das Gesetz schreibt für Wohn- und Geschäfts­räu­me eine schrift­li­che Kün­di­gung vor. Dies gilt auch für Miet­ver­hält­nis­se, die bloss münd­lich oder still­schwei­gend abge­schlos­sen wur­den. In die­sem Fall reicht eine nor­ma­le E‑Mail nicht aus. Denn die Schrift­lich­keit setzt vor­aus, dass die Kün­di­gung eigen­hän­dig unter­schrie­ben ist. Fehlt die eigen­hän­di­ge Unter­schrift, ist die Kün­di­gung nich­tig und das Miet­ver­hält­nis bleibt bestehen. Der eigen­hän­di­gen Unter­schrift gleich­ge­stellt ist die qua­li­fi­zier­te elek­tro­ni­sche Signa­tur. Eine sol­che Kün­di­gung per E‑Mail wäre gül­tig. Pro­ble­ma­tisch bei einer Kün­di­gung per E‑Mail bleibt das Beweis­pro­blem. Sie als Mie­ter sind beweis­pflich­tig und tra­gen den Nach­teil, wenn Sie den Ein­gang beim Ver­mie­ter nicht bewei­sen kön­nen. Denn falls der Ver­mie­ter behaup­tet, er habe die Kün­di­gung nie erhal­ten, reicht es nicht aus, die abge­schick­te E‑Mail aus­zu­drucken. Sie müs­sen ver­su­chen, mit­hil­fe der Auf­zeich­nun­gen des Inter­net-Pro­vi­ders zu bewei­sen, dass die E‑Mail tat­säch­lich beim Ver­mie­ter ein­ge­gan­gen ist. Es ändert nichts dar­an, dass Sie die Kün­di­gung im CC an Ihren Freund geschickt haben. Denn dass die E‑Mail bei Ihrem Freund ein­ge­trof­fen ist, bedeu­tet nicht auch auto­ma­tisch, dass Ihr Ver­mie­ter sie erhal­ten hat. Mög­li­che Ursa­chen sind etwa tech­ni­sche Pro­ble­me beim Pro­vi­der des Ver­mie­ters. Es emp­fiehlt sich daher, die Kün­di­gung dem Ver­mie­ter per Ein­schrei­ben zu schicken oder bei einer per­sön­li­chen Über­ga­be auf einer Kopie Ort und Zeit des Emp­fangs bestä­ti­gen zu lassen.

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Hätten Sie es gewusst?

Darf der Vermieter einen Schlüssel zurückbehalten?

Fra­ge: Ich habe eine neue Woh­nung gemie­tet. Als ich den Miet­ver­trag durch­ge­le­sen habe, sah ich, dass sich mein Ver­mie­ter das Recht vor­be­hält, einen Schlüs­sel zu behal­ten. Als ich ihn dar­auf ange­spro­chen habe, mein­te die­ser, das sei für den Fall, dass er in die Woh­nung müs­se. Darf das mein Ver­mie­ter? Ant­wort: Nein. Durch den Miet­ver­trag hat sich Ihr Ver­mie­ter ver­pflich­tet, Ihnen

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Verletzt in den Ferien

Fra­ge: Wäh­rend mei­nen Feri­en die­sen Herbst habe ich das Arbeits­zim­mer in unse­rem Haus reno­viert. Dabei ist mir die Bohr­ma­schi­ne auf die Hand gefal­len und ich habe mir zwei Fin­ger gebro­chen. Die geplan­te Klet­ter­tour muss­te ich daher absa­gen. Kann ich die ver­pass­ten Klet­ter­fe­ri­en nach­ho­len? Ant­wort: Nein. Denn wer arbeits­un­fä­hig ist, ist nicht immer auch feri­en­un­fä­hig. Arbeits­un­fä­hig bedeu­tet, dass jemand durch eine

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.