Frage: Ich habe den Mietvertrag meiner Wohnung schriftlich per E‑Mail bei meinem Vermieter gekündigt. Um beweisen zu können, dass die Kündigung bei meinem Vermieter eingetroffen ist, habe ich die E‑Mail zusätzlich an einen Freund im CC geschickt. Ist meine Kündigung gültig?
Antwort: Nein. Das Gesetz schreibt für Wohn- und Geschäftsräume eine schriftliche Kündigung vor. Dies gilt auch für Mietverhältnisse, die bloss mündlich oder stillschweigend abgeschlossen wurden. In diesem Fall reicht eine normale E‑Mail nicht aus. Denn die Schriftlichkeit setzt voraus, dass die Kündigung eigenhändig unterschrieben ist. Fehlt die eigenhändige Unterschrift, ist die Kündigung nichtig und das Mietverhältnis bleibt bestehen. Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die qualifizierte elektronische Signatur. Eine solche Kündigung per E‑Mail wäre gültig. Problematisch bei einer Kündigung per E‑Mail bleibt das Beweisproblem. Sie als Mieter sind beweispflichtig und tragen den Nachteil, wenn Sie den Eingang beim Vermieter nicht beweisen können. Denn falls der Vermieter behauptet, er habe die Kündigung nie erhalten, reicht es nicht aus, die abgeschickte E‑Mail auszudrucken. Sie müssen versuchen, mithilfe der Aufzeichnungen des Internet-Providers zu beweisen, dass die E‑Mail tatsächlich beim Vermieter eingegangen ist. Es ändert nichts daran, dass Sie die Kündigung im CC an Ihren Freund geschickt haben. Denn dass die E‑Mail bei Ihrem Freund eingetroffen ist, bedeutet nicht auch automatisch, dass Ihr Vermieter sie erhalten hat. Mögliche Ursachen sind etwa technische Probleme beim Provider des Vermieters. Es empfiehlt sich daher, die Kündigung dem Vermieter per Einschreiben zu schicken oder bei einer persönlichen Übergabe auf einer Kopie Ort und Zeit des Empfangs bestätigen zu lassen.