Frage der Woche

Meine Freundin soll das Haus erben

Fra­ge: Mit mei­ner Ex-Frau habe ich einen gemein­sa­men Sohn. Seit der Schei­dung habe ich kei­nen Kon­takt mehr zu ihm. Zur­zeit lebe ich gemein­sam mit mei­ner Lebens­ge­fähr­tin in mei­nem Haus. Da ich neben mei­nem Haus kein gros­ses Ver­mö­gen besit­ze, möch­te ich mei­ner Lebens­ge­fähr­tin im Testa­ment das Haus ver­ma­chen. Geht das?

Ant­wort: Nur mit Ein­schrän­kun­gen. Unver­hei­ra­te­te Paa­re haben gegen­sei­tig kei­ne gesetz­li­che Erb­be­rech­ti­gung. Ein Kon­ku­bi­nats­part­ner erbt nur, wenn er in einem Testa­ment oder Erb­ver­trag vom Ver­stor­be­nen als Erbe ein­ge­setzt wor­den ist. Andern­falls geht er erb­recht­lich leer aus. Wird der Kon­ku­bi­nats­part­ner als Erbe ein­ge­setzt, müs­sen aller­dings die Pflicht­tei­le der Erben berück­sich­tigt wer­den. Pflicht­teils­ge­schütz­te Erben sind nicht geschie­de­ne Ehe­gat­ten und ein­ge­tra­ge­ne Part­ner, Nach­kom­men oder allen­falls auch die Eltern. Was nach Abzug der Pflicht­tei­le vom Ver­mö­gen des Ver­stor­be­nen übrig bleibt, ist die soge­nann­te freie Quo­te. Über die­se kann der Erb­las­ser frei ver­fü­gen. Wer­den die Pflicht­tei­le miss­ach­tet, kön­nen die Erben die letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung anfech­ten. Der Pflicht­teil Ihres Soh­nes beträgt 3/4 Ihres Ver­mö­gens. Sie kön­nen zwar in Ihrem Testa­ment bestim­men, dass Ihre Lebens­part­ne­rin Allein­ei­gen­tü­me­rin des Hau­ses wird. Dann müss­te sie jedoch in der Lage sein, 3/4 des Werts des Hau­ses Ihrem Sohn aus­zu­be­zah­len. Soll­te das nicht der Fall sein, kön­nen Sie Ihrer Lebens­part­ne­rin in Ihrem Testa­ment ein Wohn­recht an Ihrem Haus ein­räu­men. Ihre Lebens­part­ne­rin wird dadurch zwar nicht Eigen­tü­me­rin des Hau­ses, sie ist jedoch wei­ter­hin berech­tigt, bis zu ihrem Tod in dem Haus wohn­haft zu blei­ben. Die­se Lösung setzt aller­dings eben­falls vor­aus, dass der kapi­ta­li­sier­te Wert des Wohn­rechts die Ansprü­che pflicht­teils­ge­schütz­ter Erben nicht verletzt.

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Hätten Sie es gewusst?

Unliebsame Überraschung

Fra­ge: Ich bin schon lan­ge am Auto eines Freun­des inter­es­siert. Nach eini­gem hin und her haben wir den Kauf­ver­trag auf­ge­setzt und unter­zeich­net. Als ich am näch­sten Tag zur Abho­lung vor­bei­ging, stell­te ich mit Schrecken fest, dass das Auto über Nacht zer­kratzt wur­de. Ich habe den Kauf­preis noch nicht bezahlt. Der Wagen stand noch auf sei­nem Grund­stück, somit war das Auto

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Kostenvoranschlag wertlos?

Fra­ge: Wir haben einen Schrei­ner mit ver­schie­de­nen Reno­va­ti­ons­ar­bei­ten in unse­rer Küche beauf­tragt. Er mach­te einen “unver­bind­li­chen Richt­preis (Preis­schät­zung) für den Küchen­um­bau“ in der Höhe von 15’000 Fran­ken. Mit der Arbeit waren wir zufrie­den. Nach der Been­di­gung der Arbei­ten kam aber die gros­se Über­ra­schung. Wir erhiel­ten näm­lich eine Rech­nung über 20’220 Fran­ken. Damit waren wir nicht ein­ver­stan­den. Der Schrei­ner will jedoch

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.