Frage: Mit meiner Ex-Frau habe ich einen gemeinsamen Sohn. Seit der Scheidung habe ich keinen Kontakt mehr zu ihm. Zurzeit lebe ich gemeinsam mit meiner Lebensgefährtin in meinem Haus. Da ich neben meinem Haus kein grosses Vermögen besitze, möchte ich meiner Lebensgefährtin im Testament das Haus vermachen. Geht das?
Antwort: Nur mit Einschränkungen. Unverheiratete Paare haben gegenseitig keine gesetzliche Erbberechtigung. Ein Konkubinatspartner erbt nur, wenn er in einem Testament oder Erbvertrag vom Verstorbenen als Erbe eingesetzt worden ist. Andernfalls geht er erbrechtlich leer aus. Wird der Konkubinatspartner als Erbe eingesetzt, müssen allerdings die Pflichtteile der Erben berücksichtigt werden. Pflichtteilsgeschützte Erben sind nicht geschiedene Ehegatten und eingetragene Partner, Nachkommen oder allenfalls auch die Eltern. Was nach Abzug der Pflichtteile vom Vermögen des Verstorbenen übrig bleibt, ist die sogenannte freie Quote. Über diese kann der Erblasser frei verfügen. Werden die Pflichtteile missachtet, können die Erben die letztwillige Verfügung anfechten. Der Pflichtteil Ihres Sohnes beträgt 3/4 Ihres Vermögens. Sie können zwar in Ihrem Testament bestimmen, dass Ihre Lebenspartnerin Alleineigentümerin des Hauses wird. Dann müsste sie jedoch in der Lage sein, 3/4 des Werts des Hauses Ihrem Sohn auszubezahlen. Sollte das nicht der Fall sein, können Sie Ihrer Lebenspartnerin in Ihrem Testament ein Wohnrecht an Ihrem Haus einräumen. Ihre Lebenspartnerin wird dadurch zwar nicht Eigentümerin des Hauses, sie ist jedoch weiterhin berechtigt, bis zu ihrem Tod in dem Haus wohnhaft zu bleiben. Diese Lösung setzt allerdings ebenfalls voraus, dass der kapitalisierte Wert des Wohnrechts die Ansprüche pflichtteilsgeschützter Erben nicht verletzt.