Frage der Woche

Mein Nachbar, der Kameramann – was darf er filmen?

Fra­ge: Mein neu­er Nach­bar sorgt sich sehr um die Sicher­heit sei­nes Eigen­tums. Des­halb hat er auf sei­nem Grund­stück meh­re­re Über­wa­chungs­ka­me­ras instal­liert. Eine davon erfasst jedoch auch unse­re Ein­fahrt – es ist genau zu sehen, wer bei uns ein- und aus­geht. Die­ses Gefühl, stän­dig beob­ach­tet zu wer­den, ist sehr unan­ge­nehm. Muss ich das akzeptieren?

Ant­wort: Nein, das müs­sen Sie nicht. Pri­va­te Über­wa­chungs­ka­me­ras sind in der Schweiz kla­ren Regeln unter­wor­fen. Ein Eigen­tü­mer darf zwar sein Haus und Gar­ten vor Ein­bruch und Van­da­lis­mus schüt­zen – jedoch nur im not­wen­di­gen Rah­men. Die Kame­ra Ihres Nach­barn darf des­halb aus­schliess­lich jene Berei­che fil­men, die zum Schutz sei­nes Eigen­tums unbe­dingt nötig sind. Eine dau­er­haf­te Über­wa­chung Ihrer Ein­fahrt ist durch sei­nen Schutz­be­darf nicht zu recht­fer­ti­gen. Sie stellt einen unge­recht­fer­tig­ten Ein­griff in Ihre Pri­vat­sphä­re dar.

Im Klar­text: Die berech­tig­ten Inter­es­sen des Nach­barn fin­den dort ihre Gren­ze, wo Ihre Rech­te als Nach­ba­rin oder Nach­bar beein­träch­tigt wer­den. Fühlt man sich durch eine Kame­ra gestört, soll­te man das Gespräch suchen und eine Neu­aus­rich­tung oder Ent­fer­nung der Kame­ra ver­lan­gen. Wei­gert sich Ihr Nach­bar, kön­nen Sie sich ans Gericht wen­den. Die Gerich­te kön­nen die Ent­fer­nung oder rich­ti­ge Aus­rich­tung der Kame­ra anordnen.

Wich­tig: Wer eine Pri­vat­ka­me­ra betreibt, muss zudem mit­tels gut sicht­ba­rem Hin­weis über die Video­über­wa­chung infor­mie­ren. Gespei­cher­te Auf­nah­men sind sicher zu ver­wah­ren und müs­sen, sofern nichts Aus­ser­ge­wöhn­li­ches pas­siert ist, in der Regel nach 24 Stun­den gelöscht wer­den. Nur bei Feri­en­ab­we­sen­heit darf die­se Frist ver­län­gert wer­den. Gesam­mel­te Bil­der dür­fen aus­schliess­lich zur Siche­rung von Bewoh­nern und Eigen­tum ver­wen­det wer­den – ande­re Zwecke, etwa eine Über­wa­chung von Nach­barn, sind unzulässig.

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Hätten Sie es gewusst?

Ungewollte Zusatzarbeiten: Wer zahlt?

Fra­ge: Bei mei­nem Auto muss­ten die Zünd­ker­zen ersetzt wer­den. Als ich jedoch die Rech­nung prüf­te, staun­te ich nicht schlecht: Die Gara­ge hat­te 115 Fran­ken für Zusatz­ar­bei­ten ver­rech­net – dar­un­ter den Ersatz des Ölfil­ters und das Auf­fül­len des Schei­ben­wi­scher­was­sers. Die­se Arbei­ten hat­te ich gar nicht in Auf­trag gege­ben. Muss ich die­se unbe­stell­ten Lei­stun­gen wirk­lich bezah­len? Ant­wort: Nicht zwin­gend. Als Kun­de sind

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Defekte Ware gekauft – Muss ich die Originalverpackung wirklich aufbewahren?

Fra­ge: Ich habe eine neue Kaf­fee­ma­schi­ne gekauft, die aber zu Hau­se nicht rich­tig funk­tio­niert. Die Ver­packung habe ich schon weg­ge­wor­fen. Der Ver­käu­fer behaup­tet jetzt, ich kön­ne ohne Ori­gi­nal­ver­packung nichts rekla­mie­ren. Ist das kor­rekt? Ant­wort: Nein, das stimmt so nicht. Sie haben beim Kauf einen rechts­gül­ti­gen Ver­trag abge­schlos­sen. Grund­sätz­lich gilt zwar: Kein Geschäft ist ver­pflich­tet, funk­tio­nie­ren­de Ware ein­fach so zurück­zu­neh­men oder

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.