Frage: Letzte Woche war ich mit meinem dreijährigen Sohn einkaufen. Beim Früchteregal hat er sich eine Aprikose in den Mund gesteckt, ohne dass ich dies bemerkte. Plötzlich kam der Ladendetektiv auf mich zu und ich musste ihm in sein Büro folgen. Ich war sofort bereit, die Aprikose zu bezahlen. Trotzdem hat er mir Vorwürfe gemacht. Zudem hat er behauptet, es liege ein Mundraub vor. Dies sei eine Straftat. Wenn er der Polizei den Vorfall melde, würde ich gebüsst. Muss ich nun ein Strafverfahren befürchten?
Antwort: Nein. Der Ladendetektiv hat Ihnen unbegründet Angst gemacht, offenbar wollte er sich damit wichtig machen. Im Schweizer Strafrecht existiert nämlich gar kein Straftatbestand ”Mundraub“. Werden Esswaren entwendet, handelt es sich um einen normalen Diebstahl. Beim Stehlen einer Frucht ist der Deliktsbetrag gering. Bei einer solchen Straftat wird das Delikt nur auf Antrag hin verfolgt. Als Grenzwert gilt dabei ein Betrag von 300 Franken. Aber auch wenn ein Strafantrag gestellt würde, hätten Sie nichts zu befürchten. Kinder sind gemäss Jugendstrafgesetz ab 10 Jahren strafmündig. Erst ab diesem Alter müssen sie für Straftaten geradestehen. Ihr Sohn kann somit nicht bestraft werden. Sie selber können eben sowenig belangt werde, weil Sie nichts Strafbares getan haben. Anders sähe die Sache nur dann aus, wenn Sie Ihren Sohn zum Essen der Aprikose animiert hätten. Es stellt sich allerdings die Frage, wer für den Schaden aufkommen muss. Da ein dreijähriges Kind noch nicht urteilsfähig ist, haftet es nicht für den von ihm verursachten Schaden. Die Eltern des Kindes haften nur, wenn sie ihr Kind nicht im üblichen Masse beaufsichtigt haben. Ob dies zutrifft, lässt sich anhand Ihrer Angaben nicht abschliessend beurteilen, dürfte aber vermutlich zu bejahen sein.