Frage der Woche

Lande ich nun auf der Strasse?

Fra­ge: Der Miet­ver­trag mei­ner Woh­nung läuft Ende Sep­tem­ber ab. Trotz inten­si­ver Woh­nungs­su­che habe ich noch immer kei­ne neue Woh­nung gefun­den. Da ich befürch­te, bis zum Ablauf des Miet­ver­trags kei­ne neue Woh­nung zu fin­den, woll­te ich das Miet­ver­hält­nis erstrecken las­sen. Mein Ver­mie­ter mein­te jedoch, das sei bei einem befri­ste­ten Miet­ver­trag nicht mög­lich. Stimmt das?

Ant­wort: Nein. Eine Erstreckung des Miet­ver­hält­nis­ses ist auch in Ihrem Fall mög­lich. Ein befri­ste­ter Miet­ver­trag muss nicht gekün­digt wer­den, er endet auto­ma­tisch mit Ablauf der ver­ein­bar­ten Dau­er. Laut Gesetz hat aber auch der Mie­ter eines befri­ste­ten Miet­ver­hält­nis­ses die Mög­lich­keit, die­ses erstrecken zu las­sen. Eine Erstreckung ist unter den­sel­ben Vor­aus­set­zun­gen mög­lich, wel­che auch bei einem unbe­fri­ste­ten Miet­ver­trag gel­ten. Ein Aus­zug aus der Woh­nung muss dem­nach für den Mie­ter und sei­ne Fami­lie unzu­mut­ba­re Kon­se­quen­zen haben. Die­se Kon­se­quen­zen müs­sen die Inter­es­sen des Ver­mie­ters am frist­ge­rech­ten Aus­zug überwiegen.

Mög­li­che Grün­de für eine Erstreckung des Miet­ver­hält­nis­ses sind etwa die Ver­hält­nis­se auf dem Woh­nungs­markt, die Dau­er und der Inhalt des Ver­trags, die beruf­li­che und finan­zi­el­le Situa­ti­on des Mie­ters oder des­sen Gesund­heits­zu­stand. Eine Erstreckung ist aus­ge­schlos­sen, wenn der Ver­mie­ter eine gleich­wer­ti­ge Woh­nung zum Ersatz anbie­tet oder der Miet­ver­trag aus­drück­lich bis zum Beginn eines Umbaus oder eines Haus­ab­bruchs abge­schlos­sen wur­de. Das Erstreckungs­be­geh­ren müs­sen Sie dabei min­de­stens 60 Tage vor Ablauf Ihrer Miet­dau­er bei der zustän­di­gen Schlich­tungs­be­hör­de ein­rei­chen. Das Miet­ver­hält­nis Ihrer Woh­nun­gen kann maxi­mal um vier Jah­re erstreckt wer­den. Gut zu wis­sen: Im Vor­aus kann der Mie­ter nicht gül­tig dar­auf ver­zich­ten, der­einst eine Erstreckung zu verlangen.

Glänzen Sie mit nützlichem Alltagswissen 

Wir senden Ihnen verständliche Antworten auf die beliebtesten Alltagsfragen kostenlos und direkt in Ihr Postfach. Der Versand erfolgt 2- bis 3-mal jährlich.

Hätten Sie es gewusst?

Wohnung “besenrein“ reinigen?

Fra­ge: Ich habe mei­ne Miet­woh­nung auf Ende Monat gekün­digt. Im Miet­ver­trag steht nichts bezüg­lich des Umfangs der Schluss­rei­ni­gung. Ein Kol­le­ge hat mir nun gesagt, in einem sol­chen Fall habe ich Glück und müs­se die Woh­nung ledig­lich “besen­rein“ abge­ben. Stimmt das und was bedeu­tet das genau? Ant­wort: Nein, Ihr Kol­le­ge liegt falsch. Wie sau­ber ein Mie­ter die Woh­nung vor dem Aus­zug putzen

Weiterlesen »

Änderungskündigung rechtsmissbräuchlich?

Fra­ge: Mein Chef hat mir eine soge­nann­te Ände­rungs­kün­di­gung unter­brei­tet. Wenn ich nicht einen um 400 Fran­ken tie­fe­ren Lohn akzep­tie­re, wer­de er mei­nen Arbeits­ver­trag unter Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­frist auf­lö­sen. Grund für die­ses Vor­ge­hen sei­en die mir bekann­ten wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten der Fir­ma, er kön­ne sich mei­nen bis­he­ri­gen Lohn nicht mehr lei­sten. Nun habe ich gehört, eine sol­che Ände­rungs­kün­di­gung sei rechts­miss­bräuch­lich und ungültig.

Weiterlesen »
Nach oben scrollen
Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.