Frage der Woche

Lande ich nun auf der Strasse?

Fra­ge: Der Miet­ver­trag mei­ner Woh­nung läuft Ende Sep­tem­ber ab. Trotz inten­si­ver Woh­nungs­su­che habe ich noch immer kei­ne neue Woh­nung gefun­den. Da ich befürch­te, bis zum Ablauf des Miet­ver­trags kei­ne neue Woh­nung zu fin­den, woll­te ich das Miet­ver­hält­nis erstrecken las­sen. Mein Ver­mie­ter mein­te jedoch, das sei bei einem befri­ste­ten Miet­ver­trag nicht mög­lich. Stimmt das?

Ant­wort: Nein. Eine Erstreckung des Miet­ver­hält­nis­ses ist auch in Ihrem Fall mög­lich. Ein befri­ste­ter Miet­ver­trag muss nicht gekün­digt wer­den, er endet auto­ma­tisch mit Ablauf der ver­ein­bar­ten Dau­er. Laut Gesetz hat aber auch der Mie­ter eines befri­ste­ten Miet­ver­hält­nis­ses die Mög­lich­keit, die­ses erstrecken zu las­sen. Eine Erstreckung ist unter den­sel­ben Vor­aus­set­zun­gen mög­lich, wel­che auch bei einem unbe­fri­ste­ten Miet­ver­trag gel­ten. Ein Aus­zug aus der Woh­nung muss dem­nach für den Mie­ter und sei­ne Fami­lie unzu­mut­ba­re Kon­se­quen­zen haben. Die­se Kon­se­quen­zen müs­sen die Inter­es­sen des Ver­mie­ters am frist­ge­rech­ten Aus­zug überwiegen.

Mög­li­che Grün­de für eine Erstreckung des Miet­ver­hält­nis­ses sind etwa die Ver­hält­nis­se auf dem Woh­nungs­markt, die Dau­er und der Inhalt des Ver­trags, die beruf­li­che und finan­zi­el­le Situa­ti­on des Mie­ters oder des­sen Gesund­heits­zu­stand. Eine Erstreckung ist aus­ge­schlos­sen, wenn der Ver­mie­ter eine gleich­wer­ti­ge Woh­nung zum Ersatz anbie­tet oder der Miet­ver­trag aus­drück­lich bis zum Beginn eines Umbaus oder eines Haus­ab­bruchs abge­schlos­sen wur­de. Das Erstreckungs­be­geh­ren müs­sen Sie dabei min­de­stens 60 Tage vor Ablauf Ihrer Miet­dau­er bei der zustän­di­gen Schlich­tungs­be­hör­de ein­rei­chen. Das Miet­ver­hält­nis Ihrer Woh­nun­gen kann maxi­mal um vier Jah­re erstreckt wer­den. Gut zu wis­sen: Im Vor­aus kann der Mie­ter nicht gül­tig dar­auf ver­zich­ten, der­einst eine Erstreckung zu verlangen.

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Hätten Sie es gewusst?

Gestohlenes Handy

Fra­ge: Ich habe bei einem Fuss­ball­tur­nier in der Gar­de­ro­be ein Han­dy gestoh­len. Die gan­ze Sache ist auf­ge­flo­gen und ich habe kürz­lich einen Straf­be­fehl erhal­ten. Dar­in steht geschrie­ben, das Han­dy habe einen Wert von 450 Fran­ken und dass ich wegen Dieb­stahls bestraft wer­de. Im Swis­s­­com-Shop ist das Gerät jedoch schon ab 270 Fran­ken (ohne Abo) aus­ge­schrie­ben. Ändert dies etwas am Ergebnis?

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Wenn nichts mehr geht

Fra­ge: In mei­ner Miet­woh­nung läuft das Was­ser im Spül­becken nicht mehr ab. Das Abfluss­rohr ist nach dem Siphon ver­stopft. Ich habe direkt den Sani­tär auf­ge­bo­ten und ihm gesagt, er müs­se die Rech­nung dem Ver­mie­ter zustel­len. Ist die­ses Vor­ge­hen kor­rekt? Ant­wort: Nein. Liegt ein Man­gel vor, stellt sich die Fra­ge, ob die­sen der Ver­mie­ter oder der Mie­ter zu behe­ben hat. Gemäss

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.