Frage: Der Mietvertrag meiner Wohnung läuft Ende September ab. Trotz intensiver Wohnungssuche habe ich noch immer keine neue Wohnung gefunden. Da ich befürchte, bis zum Ablauf des Mietvertrags keine neue Wohnung zu finden, wollte ich das Mietverhältnis erstrecken lassen. Mein Vermieter meinte jedoch, das sei bei einem befristeten Mietvertrag nicht möglich. Stimmt das?
Antwort: Nein. Eine Erstreckung des Mietverhältnisses ist auch in Ihrem Fall möglich. Ein befristeter Mietvertrag muss nicht gekündigt werden, er endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Dauer. Laut Gesetz hat aber auch der Mieter eines befristeten Mietverhältnisses die Möglichkeit, dieses erstrecken zu lassen. Eine Erstreckung ist unter denselben Voraussetzungen möglich, welche auch bei einem unbefristeten Mietvertrag gelten. Ein Auszug aus der Wohnung muss demnach für den Mieter und seine Familie unzumutbare Konsequenzen haben. Diese Konsequenzen müssen die Interessen des Vermieters am fristgerechten Auszug überwiegen.
Mögliche Gründe für eine Erstreckung des Mietverhältnisses sind etwa die Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt, die Dauer und der Inhalt des Vertrags, die berufliche und finanzielle Situation des Mieters oder dessen Gesundheitszustand. Eine Erstreckung ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter eine gleichwertige Wohnung zum Ersatz anbietet oder der Mietvertrag ausdrücklich bis zum Beginn eines Umbaus oder eines Hausabbruchs abgeschlossen wurde. Das Erstreckungsbegehren müssen Sie dabei mindestens 60 Tage vor Ablauf Ihrer Mietdauer bei der zuständigen Schlichtungsbehörde einreichen. Das Mietverhältnis Ihrer Wohnungen kann maximal um vier Jahre erstreckt werden. Gut zu wissen: Im Voraus kann der Mieter nicht gültig darauf verzichten, dereinst eine Erstreckung zu verlangen.