Frage der Woche

Lande ich nun auf der Strasse?

Fra­ge: Der Miet­ver­trag mei­ner Woh­nung läuft Ende Sep­tem­ber ab. Trotz inten­si­ver Woh­nungs­su­che habe ich noch immer kei­ne neue Woh­nung gefun­den. Da ich befürch­te, bis zum Ablauf des Miet­ver­trags kei­ne neue Woh­nung zu fin­den, woll­te ich das Miet­ver­hält­nis erstrecken las­sen. Mein Ver­mie­ter mein­te jedoch, das sei bei einem befri­ste­ten Miet­ver­trag nicht mög­lich. Stimmt das?

Ant­wort: Nein. Eine Erstreckung des Miet­ver­hält­nis­ses ist auch in Ihrem Fall mög­lich. Ein befri­ste­ter Miet­ver­trag muss nicht gekün­digt wer­den, er endet auto­ma­tisch mit Ablauf der ver­ein­bar­ten Dau­er. Laut Gesetz hat aber auch der Mie­ter eines befri­ste­ten Miet­ver­hält­nis­ses die Mög­lich­keit, die­ses erstrecken zu las­sen. Eine Erstreckung ist unter den­sel­ben Vor­aus­set­zun­gen mög­lich, wel­che auch bei einem unbe­fri­ste­ten Miet­ver­trag gel­ten. Ein Aus­zug aus der Woh­nung muss dem­nach für den Mie­ter und sei­ne Fami­lie unzu­mut­ba­re Kon­se­quen­zen haben. Die­se Kon­se­quen­zen müs­sen die Inter­es­sen des Ver­mie­ters am frist­ge­rech­ten Aus­zug überwiegen.

Mög­li­che Grün­de für eine Erstreckung des Miet­ver­hält­nis­ses sind etwa die Ver­hält­nis­se auf dem Woh­nungs­markt, die Dau­er und der Inhalt des Ver­trags, die beruf­li­che und finan­zi­el­le Situa­ti­on des Mie­ters oder des­sen Gesund­heits­zu­stand. Eine Erstreckung ist aus­ge­schlos­sen, wenn der Ver­mie­ter eine gleich­wer­ti­ge Woh­nung zum Ersatz anbie­tet oder der Miet­ver­trag aus­drück­lich bis zum Beginn eines Umbaus oder eines Haus­ab­bruchs abge­schlos­sen wur­de. Das Erstreckungs­be­geh­ren müs­sen Sie dabei min­de­stens 60 Tage vor Ablauf Ihrer Miet­dau­er bei der zustän­di­gen Schlich­tungs­be­hör­de ein­rei­chen. Das Miet­ver­hält­nis Ihrer Woh­nun­gen kann maxi­mal um vier Jah­re erstreckt wer­den. Gut zu wis­sen: Im Vor­aus kann der Mie­ter nicht gül­tig dar­auf ver­zich­ten, der­einst eine Erstreckung zu verlangen.

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Hätten Sie es gewusst?

Ungewollte Zusatzarbeiten: Wer zahlt?

Fra­ge: Bei mei­nem Auto muss­ten die Zünd­ker­zen ersetzt wer­den. Als ich jedoch die Rech­nung prüf­te, staun­te ich nicht schlecht: Die Gara­ge hat­te 115 Fran­ken für Zusatz­ar­bei­ten ver­rech­net – dar­un­ter den Ersatz des Ölfil­ters und das Auf­fül­len des Schei­ben­wi­scher­was­sers. Die­se Arbei­ten hat­te ich gar nicht in Auf­trag gege­ben. Muss ich die­se unbe­stell­ten Lei­stun­gen wirk­lich bezah­len? Ant­wort: Nicht zwin­gend. Als Kun­de sind

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Defekte Ware gekauft – Muss ich die Originalverpackung wirklich aufbewahren?

Fra­ge: Ich habe eine neue Kaf­fee­ma­schi­ne gekauft, die aber zu Hau­se nicht rich­tig funk­tio­niert. Die Ver­packung habe ich schon weg­ge­wor­fen. Der Ver­käu­fer behaup­tet jetzt, ich kön­ne ohne Ori­gi­nal­ver­packung nichts rekla­mie­ren. Ist das kor­rekt? Ant­wort: Nein, das stimmt so nicht. Sie haben beim Kauf einen rechts­gül­ti­gen Ver­trag abge­schlos­sen. Grund­sätz­lich gilt zwar: Kein Geschäft ist ver­pflich­tet, funk­tio­nie­ren­de Ware ein­fach so zurück­zu­neh­men oder

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.