Frage der Woche

Kündigung per SMS gültig?

Fra­ge: Ich arbei­te seit 6 Jah­ren in einem klei­nen Betrieb. Da die Fir­ma wirt­schaft­li­che Pro­ble­me hat und immer weni­ger Arbeit vor­han­den ist, hat der Arbeit­ge­ber bereits früh ange­deu­tet, dass es Ent­las­sun­gen geben wird. Heu­te habe ich dann die Kün­di­gung erhal­ten und zwar per SMS auf mein Han­dy! In der Fir­ma wird zwar stän­dig mit­tels SMS zwi­schen Arbeit­neh­mern und dem Arbeit­ge­ber kom­mu­ni­ziert. Mei­nes Erach­tens kann der Arbeit­ge­ber aber trotz­dem nicht auf die­se Wei­se kün­di­gen. Ich habe näm­lich gehört, eine Kün­di­gung sei nur mit ein­ge­schrie­be­nem Brief gül­tig. Habe ich Recht?

Ant­wort: Nein. Grund­sätz­lich herrscht in der Schweiz Kün­di­gungs­frei­heit, das heisst es kann jeder­zeit und ohne Grund gekün­digt wer­den. Zudem ist die Kün­di­gung an kei­ne beson­de­re Form gebun­den, jeden­falls sofern nichts ande­res ver­trag­lich ver­ein­bart wur­de. Da die Kün­di­gung kei­ner beson­de­ren Form­vor­schrift bedarf, kann sie auch münd­lich, per Mail oder eben auch per SMS aus­ge­spro­chen wer­den. Sie kön­nen zwar eine schrift­li­che Begrün­dung ver­lan­gen, dies ändert aber nichts an der Gül­tig­keit der grund­lo­sen und form­frei­en Kün­di­gung. Wich­tig zu wis­sen bleibt, dass eine Kün­di­gung immer emp­fangs­be­dürf­tig ist. Der Arbeit­ge­ber hat also zu bewei­sen, dass Sie die Kün­di­gung erhal­ten haben. Dies gelingt ihm dann, wenn er nach­weist, dass mit Ihnen regel­mäs­sig über SMS kom­mu­ni­ziert wer­den kann und ein Zustel­lungs­pro­to­koll des Netz­dienst­an­bie­ters die Zustel­lung der SMS auf Ihr Han­dy bestä­tigt. Die­ser Mecha­nis­mus ist ver­gleich­bar mit dem ein­ge­schrie­be­nen Brief, denn auch dort kann der Inhalt eines Schrei­bens nicht bestä­tigt wer­den, son­dern nur des­sen Zustel­lung. Da Sie regel­mäs­sig per SMS mit dem Arbeit­ge­ber kom­mu­ni­zie­ren, soll­te es für den Arbeit­ge­ber mög­lich sein, die Zustel­lung der Kün­di­gung zu beweisen.

Glänzen Sie mit nützlichem Alltagswissen 

Wir senden Ihnen verständliche Antworten auf die beliebtesten Alltagsfragen kostenlos und direkt in Ihr Postfach. Der Versand erfolgt 2- bis 3-mal jährlich.

Hätten Sie es gewusst?

Wohnung “besenrein“ reinigen?

Fra­ge: Ich habe mei­ne Miet­woh­nung auf Ende Monat gekün­digt. Im Miet­ver­trag steht nichts bezüg­lich des Umfangs der Schluss­rei­ni­gung. Ein Kol­le­ge hat mir nun gesagt, in einem sol­chen Fall habe ich Glück und müs­se die Woh­nung ledig­lich “besen­rein“ abge­ben. Stimmt das und was bedeu­tet das genau? Ant­wort: Nein, Ihr Kol­le­ge liegt falsch. Wie sau­ber ein Mie­ter die Woh­nung vor dem Aus­zug putzen

Weiterlesen »

Änderungskündigung rechtsmissbräuchlich?

Fra­ge: Mein Chef hat mir eine soge­nann­te Ände­rungs­kün­di­gung unter­brei­tet. Wenn ich nicht einen um 400 Fran­ken tie­fe­ren Lohn akzep­tie­re, wer­de er mei­nen Arbeits­ver­trag unter Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­frist auf­lö­sen. Grund für die­ses Vor­ge­hen sei­en die mir bekann­ten wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten der Fir­ma, er kön­ne sich mei­nen bis­he­ri­gen Lohn nicht mehr lei­sten. Nun habe ich gehört, eine sol­che Ände­rungs­kün­di­gung sei rechts­miss­bräuch­lich und ungültig.

Weiterlesen »
Nach oben scrollen
Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.