Frage der Woche

Kündigung per SMS gültig?

Fra­ge: Ich arbei­te seit 6 Jah­ren in einem klei­nen Betrieb. Da die Fir­ma wirt­schaft­li­che Pro­ble­me hat und immer weni­ger Arbeit vor­han­den ist, hat der Arbeit­ge­ber bereits früh ange­deu­tet, dass es Ent­las­sun­gen geben wird. Heu­te habe ich dann die Kün­di­gung erhal­ten und zwar per SMS auf mein Han­dy! In der Fir­ma wird zwar stän­dig mit­tels SMS zwi­schen Arbeit­neh­mern und dem Arbeit­ge­ber kom­mu­ni­ziert. Mei­nes Erach­tens kann der Arbeit­ge­ber aber trotz­dem nicht auf die­se Wei­se kün­di­gen. Ich habe näm­lich gehört, eine Kün­di­gung sei nur mit ein­ge­schrie­be­nem Brief gül­tig. Habe ich Recht?

Ant­wort: Nein. Grund­sätz­lich herrscht in der Schweiz Kün­di­gungs­frei­heit, das heisst es kann jeder­zeit und ohne Grund gekün­digt wer­den. Zudem ist die Kün­di­gung an kei­ne beson­de­re Form gebun­den, jeden­falls sofern nichts ande­res ver­trag­lich ver­ein­bart wur­de. Da die Kün­di­gung kei­ner beson­de­ren Form­vor­schrift bedarf, kann sie auch münd­lich, per Mail oder eben auch per SMS aus­ge­spro­chen wer­den. Sie kön­nen zwar eine schrift­li­che Begrün­dung ver­lan­gen, dies ändert aber nichts an der Gül­tig­keit der grund­lo­sen und form­frei­en Kün­di­gung. Wich­tig zu wis­sen bleibt, dass eine Kün­di­gung immer emp­fangs­be­dürf­tig ist. Der Arbeit­ge­ber hat also zu bewei­sen, dass Sie die Kün­di­gung erhal­ten haben. Dies gelingt ihm dann, wenn er nach­weist, dass mit Ihnen regel­mäs­sig über SMS kom­mu­ni­ziert wer­den kann und ein Zustel­lungs­pro­to­koll des Netz­dienst­an­bie­ters die Zustel­lung der SMS auf Ihr Han­dy bestä­tigt. Die­ser Mecha­nis­mus ist ver­gleich­bar mit dem ein­ge­schrie­be­nen Brief, denn auch dort kann der Inhalt eines Schrei­bens nicht bestä­tigt wer­den, son­dern nur des­sen Zustel­lung. Da Sie regel­mäs­sig per SMS mit dem Arbeit­ge­ber kom­mu­ni­zie­ren, soll­te es für den Arbeit­ge­ber mög­lich sein, die Zustel­lung der Kün­di­gung zu beweisen.

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Hätten Sie es gewusst?

Unliebsame Überraschung

Fra­ge: Ich bin schon lan­ge am Auto eines Freun­des inter­es­siert. Nach eini­gem hin und her haben wir den Kauf­ver­trag auf­ge­setzt und unter­zeich­net. Als ich am näch­sten Tag zur Abho­lung vor­bei­ging, stell­te ich mit Schrecken fest, dass das Auto über Nacht zer­kratzt wur­de. Ich habe den Kauf­preis noch nicht bezahlt. Der Wagen stand noch auf sei­nem Grund­stück, somit war das Auto

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Kostenvoranschlag wertlos?

Fra­ge: Wir haben einen Schrei­ner mit ver­schie­de­nen Reno­va­ti­ons­ar­bei­ten in unse­rer Küche beauf­tragt. Er mach­te einen “unver­bind­li­chen Richt­preis (Preis­schät­zung) für den Küchen­um­bau“ in der Höhe von 15’000 Fran­ken. Mit der Arbeit waren wir zufrie­den. Nach der Been­di­gung der Arbei­ten kam aber die gros­se Über­ra­schung. Wir erhiel­ten näm­lich eine Rech­nung über 20’220 Fran­ken. Damit waren wir nicht ein­ver­stan­den. Der Schrei­ner will jedoch

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.