Leserfragen

Kündigung per E‑Mail

Fra­ge: Ich habe mei­nen Arbeits­ver­trag mit­tels nor­ma­ler E‑Mail gekün­digt. Nun hat mir ein Kol­le­ge gesagt, eine sol­che Kün­di­gung sei nicht gül­tig. Damit liegt er bestimmt falsch, oder?

Ant­wort: Ja. In Ihrem Arbeits­ver­trag wur­de über die Form der Kün­di­gung nichts ver­ein­bart. Gemäss Gesetz bedarf daher die Kün­di­gung kei­ner beson­de­ren Form und kann auch münd­lich oder per E‑Mail erfolgen. 

Aller­dings ist eine Kün­di­gung per E‑Mail nicht emp­feh­lens­wert. Es besteht dabei ein nicht zu unter­schät­zen­des Beweis­pro­blem. Bestrei­tet der Arbeit­ge­ber, die Kün­di­gung erhal­ten zu haben, ist der Arbeit­neh­mer hier­für beweis­pflich­tig. Bei einer E‑Mail ist ein sol­cher Beweis aber umständ­lich und nicht immer ein­fach zu füh­ren. Sie müss­ten ver­su­chen, mit Hil­fe der Auf­zeich­nung des Inter­net-Pro­vi­ders zu bewei­sen, dass der Adres­sat die E‑Mail tat­säch­lich erhal­ten hat. Zu bevor­zu­gen ist es daher, die Kün­di­gung mit ein­ge­schrie­be­nem Brief zu ver­schicken. Eine ande­re Mög­lich­keit besteht dar­in, die Kün­di­gung dem Arbeit­ge­ber per­sön­lich aus­zu­hän­di­gen und sich dies mit Datum und Unter­schrift auf einer Kopie der Kün­di­gung bestä­ti­gen zu lassen. 

Ist in einem Arbeits­ver­trag dem­ge­gen­über für eine Kün­di­gung die Schrift­form ver­ein­bart wor­den, genügt eine Kün­di­gung per nor­ma­ler E‑Mail nicht mehr. Schrift­lich­keit liegt näm­lich nur dann vor, wenn die Urkun­de durch den Ver­fas­ser eigen­hän­dig unter­schrie­ben ist. Von wem dabei der Text stammt und ob er mit Schreib­ma­schi­ne oder von Hand geschrie­ben wur­de, spielt kei­ne Rol­le. Die­se Vor­aus­set­zun­gen sind bei der elek­tro­ni­schen Post nicht erfüllt. Anders stellt sich die Rechts­la­ge nur dann dar, wenn die E‑Mail mit einer soge­nann­ten qua­li­fi­zier­ten elek­tro­ni­schen Signa­tur ver­se­hen ist. Eine sol­che Kün­di­gung wür­de dem Erfor­der­nis der Schrift­lich­keit genü­gen und wäre gültig.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel Wehrli wohnt in Frick ...
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Cornels Leitsatz

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Wenn Cornel gerade nicht in der Kanzlei ist, findet man ihn hoch oben über den Wolken beim Gleitschirmfliegen.