Frage: Ich habe meinen Arbeitsvertrag mittels normaler E‑Mail gekündigt. Nun hat mir ein Kollege gesagt, eine solche Kündigung sei nicht gültig. Damit liegt er bestimmt falsch, oder?
Antwort: Ja. In Ihrem Arbeitsvertrag wurde über die Form der Kündigung nichts vereinbart. Gemäss Gesetz bedarf daher die Kündigung keiner besonderen Form und kann auch mündlich oder per E‑Mail erfolgen.
Allerdings ist eine Kündigung per E‑Mail nicht empfehlenswert. Es besteht dabei ein nicht zu unterschätzendes Beweisproblem. Bestreitet der Arbeitgeber, die Kündigung erhalten zu haben, ist der Arbeitnehmer hierfür beweispflichtig. Bei einer E‑Mail ist ein solcher Beweis aber umständlich und nicht immer einfach zu führen. Sie müssten versuchen, mit Hilfe der Aufzeichnung des Internet-Providers zu beweisen, dass der Adressat die E‑Mail tatsächlich erhalten hat. Zu bevorzugen ist es daher, die Kündigung mit eingeschriebenem Brief zu verschicken. Eine andere Möglichkeit besteht darin, die Kündigung dem Arbeitgeber persönlich auszuhändigen und sich dies mit Datum und Unterschrift auf einer Kopie der Kündigung bestätigen zu lassen.
Ist in einem Arbeitsvertrag demgegenüber für eine Kündigung die Schriftform vereinbart worden, genügt eine Kündigung per normaler E‑Mail nicht mehr. Schriftlichkeit liegt nämlich nur dann vor, wenn die Urkunde durch den Verfasser eigenhändig unterschrieben ist. Von wem dabei der Text stammt und ob er mit Schreibmaschine oder von Hand geschrieben wurde, spielt keine Rolle. Diese Voraussetzungen sind bei der elektronischen Post nicht erfüllt. Anders stellt sich die Rechtslage nur dann dar, wenn die E‑Mail mit einer sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Eine solche Kündigung würde dem Erfordernis der Schriftlichkeit genügen und wäre gültig.