Frage der Woche

Kostenvoranschlag wertlos?

Fra­ge: Wir haben einen Schrei­ner mit ver­schie­de­nen Reno­va­ti­ons­ar­bei­ten in unse­rer Küche beauf­tragt. Er mach­te einen “unver­bind­li­chen Richt­preis (Preis­schät­zung) für den Küchen­um­bau“ in der Höhe von 15’000 Fran­ken. Mit der Arbeit waren wir zufrie­den. Nach der Been­di­gung der Arbei­ten kam aber die gros­se Über­ra­schung. Wir erhiel­ten näm­lich eine Rech­nung über 20’220 Fran­ken. Damit waren wir nicht ein­ver­stan­den. Der Schrei­ner will jedoch nicht mit sich reden las­sen. Er behaup­tet, es habe sich bei der Offer­te bloss um eine unver­bind­li­che Schät­zung gehan­delt, an wel­che er in kei­ner Wei­se gebun­den sei. Wir müss­ten daher den vol­len Rech­nungs­be­trag bezah­len. Stimmt das?

Ant­wort: Nein. Der Schrei­ner hat sei­ne Preis­an­ga­be als soge­nann­ten “unge­fäh­ren Kosten­an­satz“ abge­ge­ben. Dies ist nichts ande­res als ein unver­bind­li­cher Kosten­vor­anschlag. Ein sol­cher stellt an und für sich kei­ne Preis­ver­ein­ba­rung dar. Der geschul­de­te Preis rich­tet sich daher grund­sätz­lich nach dem effek­ti­ven Auf­wand des Hand­wer­kers. Aller­dings ist der unge­fäh­re Kosten­an­satz nicht völ­lig wert­los. Bei einer unver­hält­nis­mäs­si­gen Über­schrei­tung eines sol­chen Kosten­an­sat­zes kann näm­lich der Bestel­ler eine Preis­re­duk­ti­on ver­lan­gen. Als Faust­re­gel gilt eine Tole­ranz­gren­ze von 10 Pro­zent. Im Ein­zel­fall müs­sen aller­dings die gesam­ten Umstän­de des Ein­zel­falls berück­sich­tigt wer­den. Dem Rich­ter kommt dabei ein ent­spre­chen­des Ermes­sen zu. In Ihrem Fall besteht eine Über­schrei­tung von rd. 35 Pro­zent, was ein­deu­tig zu hoch ist. Die Über­schrei­tung ist zudem nicht auf nach­träg­li­che Abän­de­rungs­wün­sche von Ihnen zurück­zu­füh­ren. Sie kön­nen des­halb vom Hand­wer­ker eine Preis­re­duk­ti­on ver­lan­gen. In der Regel haben die Betei­lig­ten die Über­schrei­tung der Tole­ranz von 10 Pro­zent je zur Hälf­te zu tra­gen. Aber auch in die­sem Punkt ist eine abwei­chen­de Rege­lung denk­bar, ins­be­son­de­re wenn den Hand­wer­ker ein gro­bes Ver­schul­den am fal­schen Kosten­vor­anschlag trifft.

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Hätten Sie es gewusst?

Ungewollte Zusatzarbeiten: Wer zahlt?

Fra­ge: Bei mei­nem Auto muss­ten die Zünd­ker­zen ersetzt wer­den. Als ich jedoch die Rech­nung prüf­te, staun­te ich nicht schlecht: Die Gara­ge hat­te 115 Fran­ken für Zusatz­ar­bei­ten ver­rech­net – dar­un­ter den Ersatz des Ölfil­ters und das Auf­fül­len des Schei­ben­wi­scher­was­sers. Die­se Arbei­ten hat­te ich gar nicht in Auf­trag gege­ben. Muss ich die­se unbe­stell­ten Lei­stun­gen wirk­lich bezah­len? Ant­wort: Nicht zwin­gend. Als Kun­de sind

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Defekte Ware gekauft – Muss ich die Originalverpackung wirklich aufbewahren?

Fra­ge: Ich habe eine neue Kaf­fee­ma­schi­ne gekauft, die aber zu Hau­se nicht rich­tig funk­tio­niert. Die Ver­packung habe ich schon weg­ge­wor­fen. Der Ver­käu­fer behaup­tet jetzt, ich kön­ne ohne Ori­gi­nal­ver­packung nichts rekla­mie­ren. Ist das kor­rekt? Ant­wort: Nein, das stimmt so nicht. Sie haben beim Kauf einen rechts­gül­ti­gen Ver­trag abge­schlos­sen. Grund­sätz­lich gilt zwar: Kein Geschäft ist ver­pflich­tet, funk­tio­nie­ren­de Ware ein­fach so zurück­zu­neh­men oder

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.