Frage: Mein Fernseher hat kürzlich den Geist aufgegeben. Ich habe ihn daher in ein Geschäft gebracht und eine Offerte für eine allfällige Reparatur verlangt. Da der Kostenvoranschlag relativ hoch ausfiel und es sich um ein älteres Modell handelt, habe ich auf eine Reparatur verzichtet. Nun hat mir der Händler eine Rechnung über 140 Franken für die Erstellung der Offerte zugestellt. Muss ich diese bezahlen?
Antwort: Ja. Ein Kostenvoranschlag ist rechtlich gesehen ein Auftrag. Sie haben den Händler damit beauftragt, die Ursache des Problems an Ihrem Fernseher zu finden. Oftmals ist zwar ein Kostenvoranschlag unentgeltlich, da er ohne grossen Aufwand erstellt werden kann. Anders sieht der Fall aus, wenn Ihnen der Händler im Vorhinein mitteilt, was er für die Offerte verrechnet. Dann schulden Sie ihm diesen Betrag. Ebenso kostet ein Kostenvoranschlag, wenn die Erstellung der Offerte einen grösseren Aufwand erfordert. Müssen beispielsweise Teile abmontiert werden oder zeichnet ein Handwerker Pläne und führt Statikberechnungen durch, ist von einer Kostenpflicht auszugehen. Ausschlaggebend ist auch, ob eine Entschädigungspflicht branchenüblich ist. Das ist bei Unterhaltungselektronik, Haushaltsgeräten, im Fotofachhandel und bei Computern der Fall. Im Autogewerbe sind Offerten in schriftlicher Form kostenpflichtig. Bei Ihrem Fernseher musste das Gerät aufgeschraubt und eine Fehlersuche durchgeführt werden. Das ist mit Aufwand verbunden, den der Händler in Rechnung stellen kann. Zudem ist bei Unterhaltungselektronik eine Kostenpflicht ohnehin üblich. Sie müssen daher die 140 Franken bezahlen. Tipp: Wenn Sie nicht sicher sind, ob die Offerte kostenlos ist, erkundigen Sie sich zuvor beim Händler. Sie können sich auch schriftlich bestätigen lassen, dass der Kostenvoranschlag gratis ist oder wie viel er kostet.