Leserfragen

Kleine Steine – grosser Schaden

Fra­ge: Beim Vor­bei­fah­ren an einer Bau­stel­le wir­bel­te der Last­wa­gen vor mir Kie­sel­stei­ne auf, wel­che den Lack mei­nes Autos beschä­dig­ten. Der Repa­ra­tur­ko­sten lagen bei über 2’600 Fran­ken. Kann ich die­sen Betrag vom Stras­sen­ei­gen­tü­mer zurück­ver­lan­gen, schliess­lich waren die her­um­lie­gen­den Kie­sel­stei­ne für mei­nen Scha­den verantwortlich?

Ant­wort: Nein, Ihre Chan­cen ste­hen lei­der schlecht. Im Obli­ga­tio­nen­recht gibt es die soge­nann­te Werk­ei­gen­tü­mer­haf­tung. Bei die­ser muss der Eigen­tü­mer eines Gebäu­des oder Wer­kes den­je­ni­gen Scha­den erset­zen, wel­cher durch einen Werk­man­gel ent­stan­den ist. Ein Werk­man­gel liegt immer dann vor, wenn das Werk beim bestim­mungs­ge­mäs­sen Gebrauch kei­ne genü­gen­de Sicher­heit bie­tet. Das gilt auch für öffent­li­che Stras­sen. Die­se müs­sen so ange­legt und unter­hal­ten sein, dass sie den Benüt­zern hin­rei­chen­de Sicher­heit bie­ten. Das Stras­sen­netz kann jedoch nicht im glei­chen Mass unter­hal­ten wer­den, wie ein ein­zel­nes Gebäu­de. Des­we­gen reicht es aus, wenn die Stras­se bei Anwen­dung gewöhn­li­cher Sorg­falt ohne Gefahr benützt wer­den kann. In Ihrem Fall fuh­ren von der betrof­fe­nen Bau­stel­le täg­lich meh­re­re Last­wa­gen mit Aus­hub­ma­te­ri­al weg. Zu Spit­zen­zei­ten wur­de die Stras­se bis zu zwei Mal täg­lich gerei­nigt. Jedem ein­zel­nen Last­wa­gen ein Rei­ni­gungs­fahr­zeug hin­ter­her­zu­schicken wäre schlicht nicht zumut­bar gewe­sen. Zusätz­lich wur­de die betrof­fe­ne Stras­se mit einem Gefah­ren­si­gnal und einer Geschwin­dig­keits­re­duk­ti­on aus­ge­stat­tet. Gesamt­haft betrach­tet haben Sie daher lei­der schlech­te Kar­ten. Denn die Ver­schmut­zung einer Stras­se bei einer Bau­stel­len­aus­fahrt mit klei­ne­ren Stei­nen, Splitt und Staub stellt nicht zwin­gend einen Werk­man­gel dar. Zudem läge es im Streit­fall an Ihnen, zu bewei­sen, dass der Scha­den tat­säch­lich durch die pro­ble­ma­ti­schen Stras­sen­ver­hält­nis­se bei genau die­ser Bau­stel­len­aus­fahrt ent­stan­den ist.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel Wehrli wohnt in Frick ...
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Cornels Leitsatz

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Wenn Cornel gerade nicht in der Kanzlei ist, findet man ihn hoch oben über den Wolken beim Gleitschirmfliegen.