Frage der Woche

Keine Lust mehr zu arbeiten

Fra­ge: Ich füh­re ein klei­nes Unter­neh­men mit eini­gen Ange­stell­ten. Vor eini­gen Tagen habe ich von mei­ner Sekre­tä­rin eine Nach­richt erhal­ten, in der sie mir mit­teilt, dass sie nicht mehr zur Arbeit kom­men wird. Sie habe ein bes­se­res Job­an­ge­bot erhal­ten. Ich muss­te eine kurz­fri­sti­ge Tem­po­rär­ar­bei­te­rin ein­stel­len, um den Ablauf im Betrieb auf­recht­zu­er­hal­ten. Kann ich mei­ne Sekre­tä­rin für den ent­stan­de­nen Scha­den belangen?

Ant­wort: Ja. Jede Par­tei, das heisst sowohl der Arbeit­ge­ber als auch der Arbeit­neh­mer, kann einen Arbeits­ver­trag kün­di­gen. Wer­den die vor­ge­schrie­be­nen Kün­di­gungs­fri­sten ein­ge­hal­ten, spricht man von einer ordent­li­chen Kün­di­gung. Für die ordent­li­che Kün­di­gung braucht es weder einen beson­de­ren Grund noch eine Vorwarnung.

In Aus­nah­me­fäl­len — soge­nann­ten wich­ti­gen Grün­den — kann das Arbeits­ver­hält­nis auch ohne die Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­fri­sten auf­ge­löst wer­den. Eine sol­che frist­lo­se Kün­di­gung ist bloss dann zuläs­sig, wenn die Fort­füh­rung des Arbeits­ver­hält­nis­ses nicht mehr zumut­bar ist.

Indem Ihre Sekre­tä­rin von heu­te auf mor­gen nicht mehr zur Arbeit erschie­nen ist, hat sie frist­los gekün­digt. Grund für ihre Kün­di­gung ist ein bes­se­res Job­an­ge­bot. Die­ses stellt kei­nen wich­ti­gen Grund dar, um das Arbeits­ver­hält­nis auf­zu­lö­sen und recht­fer­tigt somit nicht die frist­lo­se Kün­di­gung. Ein wich­ti­ger Grund wären etwa sexu­el­le Belä­sti­gung, mas­si­ves Mob­bing, Ehr­ver­let­zun­gen, Tät­lich­kei­ten oder die Auf­for­de­rung zu einer straf­ba­ren Hand­lung wie etwa zur Steuerhinterziehung.

Als Arbeit­ge­ber haben Sie unter die­sen Umstän­den Anspruch auf einen Vier­tel des Monats­lohns Ihrer Sekre­tä­rin. Zudem kön­nen Sie Scha­den­er­satz for­dern für Ihre Auf­wen­dun­gen für die teu­re­re Tem­po­rär­ar­bei­te­rin. Die Ent­schä­di­gung müs­sen Sie innert 30 Tagen durch Kla­ge oder Betrei­bung gel­tend machen.

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Hätten Sie es gewusst?

Beinaheunfall mit einem Kind

Fra­ge: Ein Kol­le­ge erzähl­te kürz­lich, er hät­te einen schlim­men Unfall nur knapp ver­hin­dern kön­nen, als ihm ein Kind vor das Auto rann­te. Nach­dem er sein Fahr­zeug zum Ste­hen gebracht habe, sei die Mut­ter des Kin­des auf ihn zuge­lau­fen und habe ihn laut­hals beschimpft. Als Auto­fah­rer müs­se er bes­ser auf­pas­sen, wenn Kin­der in der Nähe sei­en. Das Kind spa­zier­te jedoch in

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Baubewilligungspflicht auch ohne Bauarbeiten?

Fra­ge: Ich habe vor einem Jahr ein altes Bau­ern­haus gekauft. Um mir neben­her etwas Geld zu ver­die­nen, habe ich im Schopf eine Repa­ra­tur­werk­statt ein­ge­rich­tet. Für das Ein­rich­ten der Werk­statt waren kei­ner­lei Umbau­ar­bei­ten not­wen­dig. Ich habe daher auch kei­ne Bau­be­wil­li­gung ein­ge­holt. Nun hat mir ein Bekann­ter gesagt, dies sei nicht zuläs­sig. Auch ohne Umbau­ar­bei­ten müs­se ich eine Bau­be­wil­li­gung ein­ho­len. Stimmt das?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.