Frage: Ich führe ein kleines Unternehmen mit einigen Angestellten. Vor einigen Tagen habe ich von meiner Sekretärin eine Nachricht erhalten, in der sie mir mitteilt, dass sie nicht mehr zur Arbeit kommen wird. Sie habe ein besseres Jobangebot erhalten. Ich musste eine kurzfristige Temporärarbeiterin einstellen, um den Ablauf im Betrieb aufrechtzuerhalten. Kann ich meine Sekretärin für den entstandenen Schaden belangen?
Antwort: Ja. Jede Partei, das heisst sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer, kann einen Arbeitsvertrag kündigen. Werden die vorgeschriebenen Kündigungsfristen eingehalten, spricht man von einer ordentlichen Kündigung. Für die ordentliche Kündigung braucht es weder einen besonderen Grund noch eine Vorwarnung.
In Ausnahmefällen — sogenannten wichtigen Gründen — kann das Arbeitsverhältnis auch ohne die Einhaltung der Kündigungsfristen aufgelöst werden. Eine solche fristlose Kündigung ist bloss dann zulässig, wenn die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.
Indem Ihre Sekretärin von heute auf morgen nicht mehr zur Arbeit erschienen ist, hat sie fristlos gekündigt. Grund für ihre Kündigung ist ein besseres Jobangebot. Dieses stellt keinen wichtigen Grund dar, um das Arbeitsverhältnis aufzulösen und rechtfertigt somit nicht die fristlose Kündigung. Ein wichtiger Grund wären etwa sexuelle Belästigung, massives Mobbing, Ehrverletzungen, Tätlichkeiten oder die Aufforderung zu einer strafbaren Handlung wie etwa zur Steuerhinterziehung.
Als Arbeitgeber haben Sie unter diesen Umständen Anspruch auf einen Viertel des Monatslohns Ihrer Sekretärin. Zudem können Sie Schadenersatz fordern für Ihre Aufwendungen für die teurere Temporärarbeiterin. Die Entschädigung müssen Sie innert 30 Tagen durch Klage oder Betreibung geltend machen.