Leserfragen

Keine Arbeit — kein Lohn?

Fra­ge: Ich arbei­te an drei Tagen in der Woche in einem klei­nen Kaf­fee bei uns im Dorf. Es gibt immer unter­schied­lich viel zu tun im Laden. Blei­ben die Kun­den am Abend aus, schickt mich mein Chef manch­mal frü­her nach Hau­se. Auf mei­ner Lohn­ab­rech­nung die­sen Monat habe ich gese­hen, dass er mir den Lohn für die feh­len­den Stun­den abge­zo­gen hat. Darf er das?

Ant­wort: Nein. Wer­den Sie frü­her nach Hau­se geschickt, weil kei­ne Kun­den mehr im Laden sind, befin­det sich Ihr Arbeit­ge­ber im soge­nann­ten Annah­me­ver­zug. Das bedeu­tet Sie als Arbeit­neh­me­rin kön­nen Ihre Arbeits­lei­stung aus Grün­den nicht erbrin­gen, wel­che Ihr Arbeit­ge­ber zu ver­schul­den hat. Es spielt dabei kei­ne Rol­le, ob Ihr Arbeit­ge­ber ein Ver­schul­den am Annah­me­ver­zug trägt oder nicht wie in Ihrem Fall. Denn das Betriebs­ri­si­ko hat der Arbeit­neh­mer zu tra­gen und kann die­ses nicht auf die Arbeit­neh­mer abwäl­zen. Kann der Arbeit­ge­ber sei­ne Mit­ar­bei­ter nicht aus­rei­chend beschäf­ti­gen und schickt sie daher frü­her nach Hau­se, schul­det er den­noch den ver­ein­bar­ten Lohn. Sie als Arbeit­neh­me­rin sind zudem nicht ver­pflich­tet, die aus­ge­fal­le­nen Stun­den nach­zu­ho­len. Vor­aus­ge­setzt ist jedoch, dass Sie als Arbeit­neh­me­rin Ihre Arbeits­kraft und Ihren Wil­len zum Arbei­ten aus­drück­lich ange­bo­ten haben. Sie haben Ihrem Chef jeweils aus­drück­lich ange­bo­ten, bis zum Ende Ihrer Schich­ten zu blei­ben und den­noch hat Sie Ihr Chef nach Hau­se geschickt. Er schul­det Ihnen daher den vol­len Lohn, den Sie erhal­ten hät­ten, wenn Sie bis am Ende Ihrer Schich­ten gear­bei­tet hät­ten. Ach­tung: Haben Sie einen Arbeits­ver­trag mit Jah­res­ar­beits­zeit, kann Sie Ihr Chef frü­her nach Hau­se schicken. In die­sem Fall ist eine gewis­se »Ver­schie­bung« der Arbeits­zeit zuläs­sig, um etwa­ige Schwan­kun­gen auszugleichen.

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Hätten Sie es gewusst?

Darf der Vermieter einen Schlüssel zurückbehalten?

Fra­ge: Ich habe eine neue Woh­nung gemie­tet. Als ich den Miet­ver­trag durch­ge­le­sen habe, sah ich, dass sich mein Ver­mie­ter das Recht vor­be­hält, einen Schlüs­sel zu behal­ten. Als ich ihn dar­auf ange­spro­chen habe, mein­te die­ser, das sei für den Fall, dass er in die Woh­nung müs­se. Darf das mein Ver­mie­ter? Ant­wort: Nein. Durch den Miet­ver­trag hat sich Ihr Ver­mie­ter ver­pflich­tet, Ihnen

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Verletzt in den Ferien

Fra­ge: Wäh­rend mei­nen Feri­en die­sen Herbst habe ich das Arbeits­zim­mer in unse­rem Haus reno­viert. Dabei ist mir die Bohr­ma­schi­ne auf die Hand gefal­len und ich habe mir zwei Fin­ger gebro­chen. Die geplan­te Klet­ter­tour muss­te ich daher absa­gen. Kann ich die ver­pass­ten Klet­ter­fe­ri­en nach­ho­len? Ant­wort: Nein. Denn wer arbeits­un­fä­hig ist, ist nicht immer auch feri­en­un­fä­hig. Arbeits­un­fä­hig bedeu­tet, dass jemand durch eine

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.