Frage der Woche

Kein Weihnachtsgeld?

Fra­ge: Wäh­rend den ver­gan­ge­nen sechs Jah­ren bezahl­te mir mein Arbeit­ge­ber mit dem Novem­ber­lohn immer eine Gra­ti­fi­ka­ti­on in der Höhe eines vol­len Monats­lohns aus. Die­ses Jahr erhielt ich kei­ne Gra­ti­fi­ka­ti­on. Als ich beim Chef rekla­mier­te, sag­te er mir, das Geschäfts­jahr sei schlecht aus­ge­fal­len. Er sei nicht zur Zah­lung der Gra­ti­fi­ka­ti­on ver­pflich­tet, da im Arbeits­ver­trag nichts davon ste­he. Es hand­le sich um eine frei­wil­li­ge Zah­lung. Gehe ich tat­säch­lich leer aus?

Ant­wort: Nein. Die Gra­ti­fi­ka­ti­on ist eine zusätz­li­che Ver­gü­tung als Aner­ken­nung für gelei­ste­te Dien­ste oder Ansporn für eine zukünf­ti­ge Tätig­keit und wird zusätz­lich zum Lohn aus­ge­rich­tet. Die Gra­ti­fi­ka­ti­on hat zwar grund­sätz­lich frei­wil­li­gen Cha­rak­ter und steht damit im Ermes­sen des Arbeit­ge­bers. Die­ser kann die Gra­ti­fi­ka­ti­on somit nach frei­em Gut­dün­ken aus­rich­ten. Die Recht­spre­chung geht aller­dings davon aus, dass eine sol­che Zuwen­dung den frei­wil­li­gen Cha­rak­ter ver­liert und sich zu einer geschul­de­ten Gra­ti­fi­ka­ti­on wan­delt, wenn sie mehr­mals ohne Vor­be­halt aus­ge­rich­tet wird. Will dies der Arbeit­ge­ber ver­hin­dern, muss er jedes Jahr bei der Aus­zah­lung aus­drück­lich dar­auf hin­wei­sen, dass die Gra­ti­fi­ka­ti­on eine frei­wil­li­ge Lei­stung dar­stellt und nicht geschul­det ist. Es genügt also nicht, dass er bloss bei der ersten Aus­zah­lung auf den frei­wil­li­gen Cha­rak­ter sei­ner Zah­lung hin­weist. Im Wei­te­ren besteht selbst­ver­ständ­lich unab­hän­gig von den Aus­zah­lungs­mo­da­li­tä­ten dann ein Anspruch auf die Gra­ti­fi­ka­ti­on, wenn die­se im Arbeits­ver­trag oder Gesamt­ver­trag gere­gelt ist. In Ihrem Fall wur­de die Gra­ti­fi­ka­ti­on wäh­rend meh­re­ren Jah­ren in der glei­chen Höhe und ohne Vor­be­halt regel­mäs­sig aus­be­zahlt. Sie haben des­halb einen festen Anspruch und kön­nen die­sen nöti­gen­falls beim Arbeits­ge­richt durchsetzen.

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Hätten Sie es gewusst?

Wer zahlt, wenn Teenager sprayen?

Fra­ge: Mein 16-jäh­ri­ger Sohn wur­de erwischt, wie er mit einer Spray­do­se eine Skulp­tur ver­un­stal­te­te. Die Rei­ni­gung kostet 4’200 Fran­ken. Der Eigen­tü­mer fin­det, ich müs­se als Vater bezah­len, weil ich «für mein Kind ver­ant­wort­lich» sei. Stimmt das – oder haf­tet mein Sohn selbst?

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Die nicht abgeholte Kündigung

Fra­ge: In mei­nem Miet­ver­trag ist eine Kün­di­gungs­frist von drei Mona­ten vor­ge­se­hen. Ich habe die Woh­nung frist­ge­recht per Ein­schrei­ben gekün­digt. Der Brief wur­de vom Ver­mie­ter weder ent­ge­gen­ge­nom­men noch auf der Post abge­holt und kam als «nicht abge­holt» zurück. Ist mei­ne Kün­di­gung jetzt ungül­tig und muss ich auf einen spä­te­ren Ter­min noch­mals kündigen?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.