Frage: Meine Lebenspartnerin hatte vor rund zwei Wochen eine Lungenentzündung. Da Sie so schwer krank war, musste ich während zwei Tagen zuhause blieben und mich um sie kümmern. Als ich meinen Chef anrief, um ihm mitzuteilen, dass ich nicht zur Arbeit kommen kann, meinte dieser, ich könne zuhause bleiben, werde aber keinen Lohn für die verpassten Arbeitstage erhalten. Stimmt das, muss mir mein Chef keinen Lohn bezahlen, während ich mich um meine kranke Partnerin kümmere?
Antwort: Nein. Bis vor rund zwei Jahren hatten Sie bloss einen Anspruch auf bezahlte Freitage für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten. So etwa wenn Ihr Kind oder Ehegatte krank war. Neu hat der Gesetzgeber einen Anspruch auf Betreuungsurlaub für Angehörige eingeführt. Als Arbeitnehmer haben Sie dadurch Anspruch auf bezahlten Urlaub, um sich während dieser Zeit um ein krankes Familienmitglied, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner zu kümmern. Als Familienmitglieder gelten Eltern, Kinder, Grosseltern, Enkel, Geschwister, Ehegatten, Stiefkinder sowie Schwiegereltern. Damit ein Anspruch auf Betreuung des Lebenspartners besteht, muss während mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ein gemeinsamer Haushalt geführt werden. Die Dauer des Urlaubs ist auf maximal 3 Arbeitstage pro Krankheitsfall beschränkt. Ist während einer längeren Krankheitsphase erneut eine Betreuung erforderlich, wird dadurch kein neuer Urlaubsanspruch ausgelöst. Pro Dienstjahr können insgesamt maximal 10 Urlaubstage für unterschiedliche Ereignisse bezogen werden. Da Sie mit Ihrer Lebenspartnerin bereits seit über acht Jahren zusammen wohnen, haben Sie einen Anspruch auf Betreuungsurlaub. Zudem schuldet Ihnen Ihr Arbeitgeber für die zwei Urlaubstage, an denen Sie sich um Ihre kranke Partnerin gekümmert haben, den vollen Lohn.