Frage der Woche

Kein Lohn wegen kranker Partnerin?

Fra­ge: Mei­ne Lebens­part­ne­rin hat­te vor rund zwei Wochen eine Lun­gen­ent­zün­dung. Da Sie so schwer krank war, muss­te ich wäh­rend zwei Tagen zuhau­se blie­ben und mich um sie küm­mern. Als ich mei­nen Chef anrief, um ihm mit­zu­tei­len, dass ich nicht zur Arbeit kom­men kann, mein­te die­ser, ich kön­ne zuhau­se blei­ben, wer­de aber kei­nen Lohn für die ver­pass­ten Arbeits­ta­ge erhal­ten. Stimmt das, muss mir mein Chef kei­nen Lohn bezah­len, wäh­rend ich mich um mei­ne kran­ke Part­ne­rin kümmere?

Ant­wort: Nein. Bis vor rund zwei Jah­ren hat­ten Sie bloss einen Anspruch auf bezahl­te Frei­ta­ge für die Erfül­lung gesetz­li­cher Pflich­ten. So etwa wenn Ihr Kind oder Ehe­gat­te krank war. Neu hat der Gesetz­ge­ber einen Anspruch auf Betreu­ungs­ur­laub für Ange­hö­ri­ge ein­ge­führt. Als Arbeit­neh­mer haben Sie dadurch Anspruch auf bezahl­ten Urlaub, um sich wäh­rend die­ser Zeit um ein kran­kes Fami­li­en­mit­glied, die Lebens­part­ne­rin oder den Lebens­part­ner zu küm­mern. Als Fami­li­en­mit­glie­der gel­ten Eltern, Kin­der, Gross­el­tern, Enkel, Geschwi­ster, Ehe­gat­ten, Stief­kin­der sowie Schwie­ger­el­tern. Damit ein Anspruch auf Betreu­ung des Lebens­part­ners besteht, muss wäh­rend min­de­stens fünf Jah­ren ohne Unter­bre­chung ein gemein­sa­mer Haus­halt geführt wer­den. Die Dau­er des Urlaubs ist auf maxi­mal 3 Arbeits­ta­ge pro Krank­heits­fall beschränkt. Ist wäh­rend einer län­ge­ren Krank­heits­pha­se erneut eine Betreu­ung erfor­der­lich, wird dadurch kein neu­er Urlaubs­an­spruch aus­ge­löst. Pro Dienst­jahr kön­nen ins­ge­samt maxi­mal 10 Urlaubs­ta­ge für unter­schied­li­che Ereig­nis­se bezo­gen wer­den. Da Sie mit Ihrer Lebens­part­ne­rin bereits seit über acht Jah­ren zusam­men woh­nen, haben Sie einen Anspruch auf Betreu­ungs­ur­laub. Zudem schul­det Ihnen Ihr Arbeit­ge­ber für die zwei Urlaubs­ta­ge, an denen Sie sich um Ihre kran­ke Part­ne­rin geküm­mert haben, den vol­len Lohn.

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Hätten Sie es gewusst?

Wenn Kinder zum Problem werden

Fra­ge: In mei­nem Block ist in der Eta­ge über mir eine Fami­lie mit 2 Kin­dern im Alter von 6 und 8 Jah­ren ein­ge­zo­gen. Den gan­zen Tag hört man die Kin­der spie­len, schrei­en oder hüp­fen. An den Wochen­en­den ist es ganz beson­ders schlimm. Da spie­len sie oft im Trep­pen­haus mit ihren Freun­den und ich kann kaum in Ruhe mei­ne Zei­tung lesen.

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Haftet mein Freund?

Fra­ge: Ich habe einem Freund mein Velo gelie­hen, da sei­nes kürz­lich abhan­den­ge­kom­men ist und er täg­lich damit zum Bahn­hof fah­ren muss. Unglück­li­cher­wei­se ist die­ses Fahr­rad nun auch gestoh­len wor­den. Kann ich von mei­nem Freund ver­lan­gen, dass er mir den Scha­den ersetzt? Ant­wort: Es kommt auf die Umstän­de an. Eine Leih­ga­be ist stets mit der Pflicht der Rück­ga­be ver­bun­den. Ihr Freund

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.