Leserfragen

Kein Lohn wegen kranker Partnerin?

Fra­ge: Mei­ne Lebens­part­ne­rin hat­te vor rund zwei Wochen eine Lun­gen­ent­zün­dung. Da Sie so schwer krank war, muss­te ich wäh­rend zwei Tagen zuhau­se blie­ben und mich um sie küm­mern. Als ich mei­nen Chef anrief, um ihm mit­zu­tei­len, dass ich nicht zur Arbeit kom­men kann, mein­te die­ser, ich kön­ne zuhau­se blei­ben, wer­de aber kei­nen Lohn für die ver­pass­ten Arbeits­ta­ge erhal­ten. Stimmt das, muss mir mein Chef kei­nen Lohn bezah­len, wäh­rend ich mich um mei­ne kran­ke Part­ne­rin kümmere?

Ant­wort: Nein. Bis vor rund zwei Jah­ren hat­ten Sie bloss einen Anspruch auf bezahl­te Frei­ta­ge für die Erfül­lung gesetz­li­cher Pflich­ten. So etwa wenn Ihr Kind oder Ehe­gat­te krank war. Neu hat der Gesetz­ge­ber einen Anspruch auf Betreu­ungs­ur­laub für Ange­hö­ri­ge ein­ge­führt. Als Arbeit­neh­mer haben Sie dadurch Anspruch auf bezahl­ten Urlaub, um sich wäh­rend die­ser Zeit um ein kran­kes Fami­li­en­mit­glied, die Lebens­part­ne­rin oder den Lebens­part­ner zu küm­mern. Als Fami­li­en­mit­glie­der gel­ten Eltern, Kin­der, Gross­el­tern, Enkel, Geschwi­ster, Ehe­gat­ten, Stief­kin­der sowie Schwie­ger­el­tern. Damit ein Anspruch auf Betreu­ung des Lebens­part­ners besteht, muss wäh­rend min­de­stens fünf Jah­ren ohne Unter­bre­chung ein gemein­sa­mer Haus­halt geführt wer­den. Die Dau­er des Urlaubs ist auf maxi­mal 3 Arbeits­ta­ge pro Krank­heits­fall beschränkt. Ist wäh­rend einer län­ge­ren Krank­heits­pha­se erneut eine Betreu­ung erfor­der­lich, wird dadurch kein neu­er Urlaubs­an­spruch aus­ge­löst. Pro Dienst­jahr kön­nen ins­ge­samt maxi­mal 10 Urlaubs­ta­ge für unter­schied­li­che Ereig­nis­se bezo­gen wer­den. Da Sie mit Ihrer Lebens­part­ne­rin bereits seit über acht Jah­ren zusam­men woh­nen, haben Sie einen Anspruch auf Betreu­ungs­ur­laub. Zudem schul­det Ihnen Ihr Arbeit­ge­ber für die zwei Urlaubs­ta­ge, an denen Sie sich um Ihre kran­ke Part­ne­rin geküm­mert haben, den vol­len Lohn.

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Hätten Sie es gewusst?

Darf der Vermieter einen Schlüssel zurückbehalten?

Fra­ge: Ich habe eine neue Woh­nung gemie­tet. Als ich den Miet­ver­trag durch­ge­le­sen habe, sah ich, dass sich mein Ver­mie­ter das Recht vor­be­hält, einen Schlüs­sel zu behal­ten. Als ich ihn dar­auf ange­spro­chen habe, mein­te die­ser, das sei für den Fall, dass er in die Woh­nung müs­se. Darf das mein Ver­mie­ter? Ant­wort: Nein. Durch den Miet­ver­trag hat sich Ihr Ver­mie­ter ver­pflich­tet, Ihnen

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Verletzt in den Ferien

Fra­ge: Wäh­rend mei­nen Feri­en die­sen Herbst habe ich das Arbeits­zim­mer in unse­rem Haus reno­viert. Dabei ist mir die Bohr­ma­schi­ne auf die Hand gefal­len und ich habe mir zwei Fin­ger gebro­chen. Die geplan­te Klet­ter­tour muss­te ich daher absa­gen. Kann ich die ver­pass­ten Klet­ter­fe­ri­en nach­ho­len? Ant­wort: Nein. Denn wer arbeits­un­fä­hig ist, ist nicht immer auch feri­en­un­fä­hig. Arbeits­un­fä­hig bedeu­tet, dass jemand durch eine

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.