Frage der Woche

Kein Lohn wegen kranker Partnerin?

Fra­ge: Mei­ne Lebens­part­ne­rin hat­te vor rund zwei Wochen eine Lun­gen­ent­zün­dung. Da Sie so schwer krank war, muss­te ich wäh­rend zwei Tagen zuhau­se blie­ben und mich um sie küm­mern. Als ich mei­nen Chef anrief, um ihm mit­zu­tei­len, dass ich nicht zur Arbeit kom­men kann, mein­te die­ser, ich kön­ne zuhau­se blei­ben, wer­de aber kei­nen Lohn für die ver­pass­ten Arbeits­ta­ge erhal­ten. Stimmt das, muss mir mein Chef kei­nen Lohn bezah­len, wäh­rend ich mich um mei­ne kran­ke Part­ne­rin kümmere?

Ant­wort: Nein. Bis vor rund zwei Jah­ren hat­ten Sie bloss einen Anspruch auf bezahl­te Frei­ta­ge für die Erfül­lung gesetz­li­cher Pflich­ten. So etwa wenn Ihr Kind oder Ehe­gat­te krank war. Neu hat der Gesetz­ge­ber einen Anspruch auf Betreu­ungs­ur­laub für Ange­hö­ri­ge ein­ge­führt. Als Arbeit­neh­mer haben Sie dadurch Anspruch auf bezahl­ten Urlaub, um sich wäh­rend die­ser Zeit um ein kran­kes Fami­li­en­mit­glied, die Lebens­part­ne­rin oder den Lebens­part­ner zu küm­mern. Als Fami­li­en­mit­glie­der gel­ten Eltern, Kin­der, Gross­el­tern, Enkel, Geschwi­ster, Ehe­gat­ten, Stief­kin­der sowie Schwie­ger­el­tern. Damit ein Anspruch auf Betreu­ung des Lebens­part­ners besteht, muss wäh­rend min­de­stens fünf Jah­ren ohne Unter­bre­chung ein gemein­sa­mer Haus­halt geführt wer­den. Die Dau­er des Urlaubs ist auf maxi­mal 3 Arbeits­ta­ge pro Krank­heits­fall beschränkt. Ist wäh­rend einer län­ge­ren Krank­heits­pha­se erneut eine Betreu­ung erfor­der­lich, wird dadurch kein neu­er Urlaubs­an­spruch aus­ge­löst. Pro Dienst­jahr kön­nen ins­ge­samt maxi­mal 10 Urlaubs­ta­ge für unter­schied­li­che Ereig­nis­se bezo­gen wer­den. Da Sie mit Ihrer Lebens­part­ne­rin bereits seit über acht Jah­ren zusam­men woh­nen, haben Sie einen Anspruch auf Betreu­ungs­ur­laub. Zudem schul­det Ihnen Ihr Arbeit­ge­ber für die zwei Urlaubs­ta­ge, an denen Sie sich um Ihre kran­ke Part­ne­rin geküm­mert haben, den vol­len Lohn.

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Hätten Sie es gewusst?

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Fra­ge: Vor sechs Jah­ren habe ich mich selbst­stän­dig gemacht. Um mir dabei zu hel­fen, hat mir mein Vater einen Betrag von 50’000 Fran­ken geschenkt. Unter­des­sen ist nach mei­ner Mut­ter auch mein Vater gestor­ben. Mei­ne Geschwi­ster behaup­ten nun, die Schen­kung sei von mei­nem Erb­teil abzu­zie­hen. Im Schen­kungs­ver­trag ist aber eine sol­che Rück­zah­lungs­pflicht nicht vor­ge­se­hen. Was im Erb­fall gilt, ist gar nicht

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.