Frage der Woche

Kein Lohn in den Ferien?

Fra­ge: Ich arbei­te seit rund 2 Jah­ren als Teil­zeit­ver­käu­fe­rin im Stun­den­lohn. In mei­nem Arbeits­ver­trag steht, dass ich Anspruch auf vier Wochen unbe­zahl­te Feri­en habe. Als ich mei­nen Chef dar­auf ange­spro­chen habe, mein­te er, dass bei Ange­stell­ten im Stun­den­lohn der Feri­en­lohn auf­grund der unter­schied­li­chen Dau­er der gelei­ste­ten Arbeits­zeit nicht berech­net wer­den kön­ne. Aus die­sem Grund hät­te ich auch kei­nen Anspruch auf bezahl­te Feri­en. Stimmt das?

Ant­wort: Nein. Jeder Arbeit­neh­mer hat einen Anspruch auf min­de­stens vier Wochen bezahl­te Feri­en. Dar­un­ter fal­len auch Teil­zeit­an­ge­stell­te. Wäh­rend der Feri­en muss dem Arbeit­neh­mer der­sel­be Lohn aus­be­zahlt wer­den, wie wenn er in die­ser Zeit gear­bei­tet hät­te. Da bei Teil­zeit­an­ge­stell­ten der Lohn von Monat zu Monat unter­schied­lich sein kann, ist wäh­rend der Feri­en ein Durch­schnitts­lohn aus­zu­be­zah­len. Bei Ange­stell­ten im Stun­den­lohn wird der Feri­en­lohn übli­cher­wei­se im Stun­den­lohn mit­ein­ge­schlos­sen. Der Feri­en­lohn muss dabei im Arbeits­ver­trag und auf jeder Lohn­ab­rech­nung in Pro­zent oder in Fran­ken auf­ge­führt wer­den. Eine all­ge­mei­ne Ver­trags­klau­se wie »inkl. Feri­en­ent­schä­di­gung« genügt nicht. Hält sich der Arbeit­ge­ber nicht dar­an, ris­kiert er, bei Ver­trags­en­de den Feri­en­lohn erneut aus­zah­len zu müs­sen, obwohl die­ser sei­ner Ansicht nach bereits im Stun­den­lohn ent­hal­ten war. Bei vier ver­ein­bar­ten Feri­en­wo­chen haben Sie einen Anspruch auf einen Zuschlag von 8,33 % auf Ihrem Stun­den­lohn. Der Anspruch auf Feri­en­lohn ver­jährt erst nach fünf Jah­ren. Sie kön­nen daher den Ihnen zuste­hen­den Feri­en­lohn der letz­ten zwei Jah­ren bei Ihrem Arbeit­ge­ber ein­for­dern. Wich­tig zu wis­sen: Durch den Feri­en­zu­schlag wird bloss der Feri­en­lohn im Vor­aus aus­be­zahlt. Der Anspruch auf den tat­säch­li­chen Bezug der Feri­en bleibt bestehen.

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Hätten Sie es gewusst?

Ohne Unterhaltsbeitrag kein Besuchsrecht?

Fra­ge: Seit der Schei­dung kann ich mit mei­nem Ex-Mann kein ver­nünf­ti­ges Wort wech­seln, auch nicht in Bezug auf das Besuchs­recht unse­rer Kin­der. In den letz­ten bei­den Mona­ten hat er sogar den Unter­halts­bei­trag für die Kin­der nicht mehr bezahlt. Am lieb­sten wür­de ich ihm des­halb das Besuchs­recht ver­bie­ten. Darf ich das? Ant­wort: Nein. Das Besuchs­recht ist kei­ne Beloh­nung für ein Wohl­ver­hal­ten Ihres

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Trotz Vertrag nicht bezahlen?

Fra­ge: Nach drei Jah­ren streik­te mein Geschirr­spü­ler plötz­lich, er liess sich nicht mehr star­ten. Mein Ver­mie­ter reagier­te prompt und kurz dar­auf wur­de der Scha­den durch einen Hand­wer­ker beho­ben. Mei­ne Freu­de währ­te jedoch nicht lan­ge, bekam ich doch wenig spä­ter eine Rech­nung über 180 Fran­ken. In mei­nem Miet­ver­trag steht, der Mie­ter muss für Repa­ra­tur­ko­sten bis zu 200 Fran­ken sel­ber auf­kom­men. Bin

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.