Frage: Ich arbeite seit rund 2 Jahren als Teilzeitverkäuferin im Stundenlohn. In meinem Arbeitsvertrag steht, dass ich Anspruch auf vier Wochen unbezahlte Ferien habe. Als ich meinen Chef darauf angesprochen habe, meinte er, dass bei Angestellten im Stundenlohn der Ferienlohn aufgrund der unterschiedlichen Dauer der geleisteten Arbeitszeit nicht berechnet werden könne. Aus diesem Grund hätte ich auch keinen Anspruch auf bezahlte Ferien. Stimmt das?
Antwort: Nein. Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlte Ferien. Darunter fallen auch Teilzeitangestellte. Während der Ferien muss dem Arbeitnehmer derselbe Lohn ausbezahlt werden, wie wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte. Da bei Teilzeitangestellten der Lohn von Monat zu Monat unterschiedlich sein kann, ist während der Ferien ein Durchschnittslohn auszubezahlen. Bei Angestellten im Stundenlohn wird der Ferienlohn üblicherweise im Stundenlohn miteingeschlossen. Der Ferienlohn muss dabei im Arbeitsvertrag und auf jeder Lohnabrechnung in Prozent oder in Franken aufgeführt werden. Eine allgemeine Vertragsklause wie »inkl. Ferienentschädigung« genügt nicht. Hält sich der Arbeitgeber nicht daran, riskiert er, bei Vertragsende den Ferienlohn erneut auszahlen zu müssen, obwohl dieser seiner Ansicht nach bereits im Stundenlohn enthalten war. Bei vier vereinbarten Ferienwochen haben Sie einen Anspruch auf einen Zuschlag von 8,33 % auf Ihrem Stundenlohn. Der Anspruch auf Ferienlohn verjährt erst nach fünf Jahren. Sie können daher den Ihnen zustehenden Ferienlohn der letzten zwei Jahren bei Ihrem Arbeitgeber einfordern. Wichtig zu wissen: Durch den Ferienzuschlag wird bloss der Ferienlohn im Voraus ausbezahlt. Der Anspruch auf den tatsächlichen Bezug der Ferien bleibt bestehen.