Frage der Woche

Kein Lohn in den Ferien?

Fra­ge: Ich arbei­te seit rund 2 Jah­ren als Teil­zeit­ver­käu­fe­rin im Stun­den­lohn. In mei­nem Arbeits­ver­trag steht, dass ich Anspruch auf vier Wochen unbe­zahl­te Feri­en habe. Als ich mei­nen Chef dar­auf ange­spro­chen habe, mein­te er, dass bei Ange­stell­ten im Stun­den­lohn der Feri­en­lohn auf­grund der unter­schied­li­chen Dau­er der gelei­ste­ten Arbeits­zeit nicht berech­net wer­den kön­ne. Aus die­sem Grund hät­te ich auch kei­nen Anspruch auf bezahl­te Feri­en. Stimmt das?

Ant­wort: Nein. Jeder Arbeit­neh­mer hat einen Anspruch auf min­de­stens vier Wochen bezahl­te Feri­en. Dar­un­ter fal­len auch Teil­zeit­an­ge­stell­te. Wäh­rend der Feri­en muss dem Arbeit­neh­mer der­sel­be Lohn aus­be­zahlt wer­den, wie wenn er in die­ser Zeit gear­bei­tet hät­te. Da bei Teil­zeit­an­ge­stell­ten der Lohn von Monat zu Monat unter­schied­lich sein kann, ist wäh­rend der Feri­en ein Durch­schnitts­lohn aus­zu­be­zah­len. Bei Ange­stell­ten im Stun­den­lohn wird der Feri­en­lohn übli­cher­wei­se im Stun­den­lohn mit­ein­ge­schlos­sen. Der Feri­en­lohn muss dabei im Arbeits­ver­trag und auf jeder Lohn­ab­rech­nung in Pro­zent oder in Fran­ken auf­ge­führt wer­den. Eine all­ge­mei­ne Ver­trags­klau­se wie »inkl. Feri­en­ent­schä­di­gung« genügt nicht. Hält sich der Arbeit­ge­ber nicht dar­an, ris­kiert er, bei Ver­trags­en­de den Feri­en­lohn erneut aus­zah­len zu müs­sen, obwohl die­ser sei­ner Ansicht nach bereits im Stun­den­lohn ent­hal­ten war. Bei vier ver­ein­bar­ten Feri­en­wo­chen haben Sie einen Anspruch auf einen Zuschlag von 8,33 % auf Ihrem Stun­den­lohn. Der Anspruch auf Feri­en­lohn ver­jährt erst nach fünf Jah­ren. Sie kön­nen daher den Ihnen zuste­hen­den Feri­en­lohn der letz­ten zwei Jah­ren bei Ihrem Arbeit­ge­ber ein­for­dern. Wich­tig zu wis­sen: Durch den Feri­en­zu­schlag wird bloss der Feri­en­lohn im Vor­aus aus­be­zahlt. Der Anspruch auf den tat­säch­li­chen Bezug der Feri­en bleibt bestehen.

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Hätten Sie es gewusst?

Wohnung “besenrein“ reinigen?

Fra­ge: Ich habe mei­ne Miet­woh­nung auf Ende Monat gekün­digt. Im Miet­ver­trag steht nichts bezüg­lich des Umfangs der Schluss­rei­ni­gung. Ein Kol­le­ge hat mir nun gesagt, in einem sol­chen Fall habe ich Glück und müs­se die Woh­nung ledig­lich “besen­rein“ abge­ben. Stimmt das und was bedeu­tet das genau? Ant­wort: Nein, Ihr Kol­le­ge liegt falsch. Wie sau­ber ein Mie­ter die Woh­nung vor dem Aus­zug putzen

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Änderungskündigung rechtsmissbräuchlich?

Fra­ge: Mein Chef hat mir eine soge­nann­te Ände­rungs­kün­di­gung unter­brei­tet. Wenn ich nicht einen um 400 Fran­ken tie­fe­ren Lohn akzep­tie­re, wer­de er mei­nen Arbeits­ver­trag unter Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­frist auf­lö­sen. Grund für die­ses Vor­ge­hen sei­en die mir bekann­ten wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten der Fir­ma, er kön­ne sich mei­nen bis­he­ri­gen Lohn nicht mehr lei­sten. Nun habe ich gehört, eine sol­che Ände­rungs­kün­di­gung sei rechts­miss­bräuch­lich und ungültig.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.