Frage: Ein guter Freund von mir war letztens in Geldnot. Ich habe ihm unter die Arme gegriffen, indem ich ihm ein Darlehn gegeben habe. Einige Tage später sind mir jedoch Bedenken gekommen. Ich verlangte daraufhin ein Pfand als Sicherheit. Mein Freund sicherte mir schriftlich zu, dass sein Weinkeller als Pfand dient. Dieser ist um einiges wertvoller als das Darlehn. Bin ich nun genügend abgesichert?
Antwort: Nein, denn Sie besitzen kein Pfandrecht an den Weinflaschen. Ein Pfand an einer Sache entsteht erst, wenn die Pfandsache in den Besitz des Pfandgläubigers übergeht. Solange der Verpfänder allein über die Sache verfügen kann, ist das Pfandrecht nicht gültig bestellt. Die Weinflaschen liegen immer noch im Keller Ihres Freundes und sind daher in seinem Besitz. Ihr Darlehn ist deshalb nicht abgesichert. Daran ändert auch der schriftliche Pfandvertrag nichts. Ihnen droht aber noch ein weiteres Problem. Sie haben nämlich das Darlehn bloss mündlich vereinbart. Es ist unbedingt empfehlenswert, bei einem Darlehn in jedem Fall einen schriftlichen Vertrag abzuschliessen, auch unter guten Freunden oder Familienmitgliedern. Halten Sie in dem von beiden Parteien unterschriebenen Vertrag alle wichtigen Punkte fest. Dazu gehören der Betrag, die Quittierung der Auszahlung, die Verzinsung, die Rückzahlungsmodalitäten (Rückzahlung in Raten oder einmalig) sowie die Kündigungsfrist. Denn ohne einen solchen schriftlichen Vertrag werden Sie Schwierigkeiten haben, das Darlehn zu beweisen, falls Ihnen Ihr Freund das Geld doch nicht zurückzahlen will. Er kann später behaupten, Sie hätten ihm das Geld geschenkt. Wer bei einem Streitfall das Darlehn beweisen muss, sitzt meist am kürzeren Hebel. Bitten Sie Ihren Freund daher noch um eine unterschriftliche Bestätigung des Darlehens.