Leserfragen

Kein Durchkommen?

Fra­ge: Der kür­ze­ste Weg zu mei­nem Haus führt über die Zufahrts­stras­se mei­nes Nach­barn. Wir benut­zen die­sen Weg bereits seit Jah­ren. Letzt­hin kam es zu einer Aus­ein­an­der­set­zung mit mei­nem Nach­barn. Seit­her ver­bie­tet er uns, sei­ne Zufahrt zu benut­zen. Kann er das?

Ant­wort: Ja, aus­ser Sie haben ein soge­nann­tes Weg­recht. Dar­an ändert auch der Umstand nichts, dass er Ihnen frei­wil­lig wäh­rend Jah­ren den Zugang erlaub­te. Ein Weg­recht erlaubt es, einen Weg oder Zugang über ein frem­des Grund­stück zu benut­zen. Um ein Weg­recht gül­tig zu ver­ein­ba­ren, muss ein schrift­li­cher Ver­trag geschlos­sen wer­den. Die­ser muss öffent­lich durch einen Notar beur­kun­det und anschlies­send im Grund­buch ein­ge­tra­gen wer­den. Wur­de im Ver­trag nicht gere­gelt, wer für den Unter­halt des Wegs auf­kommt, so hat laut Gesetz der Nut­zer des Weg­rechts die Kosten zu tra­gen. Der Grund­ei­gen­tü­mer kann beim Gericht ver­lan­gen, dass das Weg­recht ent­schä­di­gungs­los auf­ge­ho­ben wird, wenn der Berech­tig­te kein Inter­es­se mehr dar­an hat oder wenn die Aus­übung unmög­lich gewor­den ist. Besteht noch ein gerin­ges Inter­es­se des Berech­tig­ten, kann das Weg­recht bloss gegen eine Ent­schä­di­gung auf­ge­ho­ben wer­den. Da Sie nie einen schrift­li­chen Ver­trag abge­schlos­sen haben und kein Ein­trag im Grund­buch ver­merkt ist, besit­zen Sie kein Weg­recht. Sie müs­sen ab jetzt den län­ge­ren Umweg zu Ihrem Haus benut­zen. Ein Weg­recht kann auch nicht durch jah­re­lan­gen Gebrauch erses­sen wer­den. Daher spielt es kei­ne Rol­le, dass Sie die Zufahrts­stras­se des Nach­barn bis­her benut­zen durf­ten. Eine Aus­nah­me wür­de nur dann bestehen, wenn kei­ne für Motor­fahr­zeu­ge befahr­ba­re Stras­se zwi­schen Ihrem Grund­stück und der öffent­li­chen Stras­se besteht. Dies­falls hät­ten Sie einen Anspruch auf einen soge­nann­ten Not­weg. Dies ist aber bei Ihnen nicht der Fall.

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Hätten Sie es gewusst?

Rückgabe erlaubt?

Fra­ge: Ich habe vor einer Woche einen neu­en Fern­se­her für 900 Fran­ken gekauft. Ich habe die Opti­on gewählt, in monat­li­chen Raten zu bezah­len inklu­si­ve dem Zins für zwei Jah­re. Jetzt erhielt ich aber eine teu­re Arzt­rech­nung und da ich zur Zeit etwas knapp bei Kas­se bin, kann ich mir den Fern­se­her nun nicht mehr lei­sten. Daher möch­te ich den Fernseher

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Neuer Vertrag – was nun?

Fra­ge: Anfang die­ses Jah­res wur­de die Woh­nung total­sa­niert, in der ich woh­ne. Nun erhielt ich vom Ver­mie­ter einen neu­en Miet­ver­trag zuge­schickt, den ich gegen­zeich­nen soll­te. Grund­sätz­lich bin ich mit dem neu­en Ver­trag ein­ver­stan­den, ledig­lich ein Punkt bei den Neben­ko­sten akzep­tie­re ich nicht. Kann ich die ent­spre­chen­de Klau­sel durch­strei­chen, bevor ich den Ver­trag unter­zeich­ne? Ant­wort: Nein. Denn Ach­tung, wenn Sie den

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.