Frage: Der kürzeste Weg zu meinem Haus führt über die Zufahrtsstrasse meines Nachbarn. Wir benutzen diesen Weg bereits seit Jahren. Letzthin kam es zu einer Auseinandersetzung mit meinem Nachbarn. Seither verbietet er uns, seine Zufahrt zu benutzen. Kann er das?
Antwort: Ja, ausser Sie haben ein sogenanntes Wegrecht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er Ihnen freiwillig während Jahren den Zugang erlaubte. Ein Wegrecht erlaubt es, einen Weg oder Zugang über ein fremdes Grundstück zu benutzen. Um ein Wegrecht gültig zu vereinbaren, muss ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden. Dieser muss öffentlich durch einen Notar beurkundet und anschliessend im Grundbuch eingetragen werden. Wurde im Vertrag nicht geregelt, wer für den Unterhalt des Wegs aufkommt, so hat laut Gesetz der Nutzer des Wegrechts die Kosten zu tragen. Der Grundeigentümer kann beim Gericht verlangen, dass das Wegrecht entschädigungslos aufgehoben wird, wenn der Berechtigte kein Interesse mehr daran hat oder wenn die Ausübung unmöglich geworden ist. Besteht noch ein geringes Interesse des Berechtigten, kann das Wegrecht bloss gegen eine Entschädigung aufgehoben werden. Da Sie nie einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen haben und kein Eintrag im Grundbuch vermerkt ist, besitzen Sie kein Wegrecht. Sie müssen ab jetzt den längeren Umweg zu Ihrem Haus benutzen. Ein Wegrecht kann auch nicht durch jahrelangen Gebrauch ersessen werden. Daher spielt es keine Rolle, dass Sie die Zufahrtsstrasse des Nachbarn bisher benutzen durften. Eine Ausnahme würde nur dann bestehen, wenn keine für Motorfahrzeuge befahrbare Strasse zwischen Ihrem Grundstück und der öffentlichen Strasse besteht. Diesfalls hätten Sie einen Anspruch auf einen sogenannten Notweg. Dies ist aber bei Ihnen nicht der Fall.