Frage der Woche

Kann mein Kind betrieben werden?

Fra­ge: Vor ein paar Tagen fand ich einen Brief unse­res Han­dy­an­bie­ters in der Post. Adres­siert war er an mei­nen 14-jäh­ri­gen Sohn. Ent­hal­ten war eine Mah­nung, weil er sei­ne Han­dy­rech­nung nicht mehr bezah­len konn­te. Im glei­chen Schrei­ben wur­de er auch gebe­ten, die Rech­nung für sein neu­es Han­dy zu beglei­chen, wel­ches er ohne unse­re Zustim­mung gekauft hat. Müs­sen wir als Eltern nun befürch­ten, dass wir die Schul­den unse­res Soh­nes bezah­len müssen?

Ant­wort: Nein. Eltern haf­ten nicht für die Schul­den ihrer Kin­der. Denn Ver­trags­part­ner ist bloss das Kind, es haf­tet grund­sätz­lich allein für die Schul­den, die es macht. Dies gilt selbst dann, wenn Eltern den Ver­trag sei­ner­zeit geneh­migt haben. Anders sieht es aus, wenn sich die Eltern ver­trag­lich zu einer soli­da­ri­schen Haf­tung ver­pflich­tet haben. Dann kann das Unter­neh­men auch die Eltern für die Schul­den des Kin­des betrei­ben. Es emp­fiehlt sich daher, die Ver­trags­be­stim­mun­gen vor der Unter­zeich­nung genau durch­zu­le­sen. Da Sie den Abo­ver­trag Ihres Soh­nes bei Ver­trags­ab­schluss geneh­migt haben, kann Ihr Han­dy­an­bie­ter Ihren Sohn betrei­ben. Denn auch Min­der­jäh­ri­ge kön­nen betrie­ben wer­den. Damit die Betrei­bung erfolg­reich ist, muss Ihr Sohn jedoch genü­gend eige­nes Ver­mö­gen besit­zen, um die Schul­den beglei­chen zu kön­nen. Anders ist es bei der Rech­nung für das neue Han­dy. Die­se Rech­nung müs­sen weder Sie noch Ihr Sohn bezah­len. Denn ein Ver­trag mit einem Min­der­jäh­ri­gen kommt bloss mit der vor­gän­gi­gen oder nach­träg­li­chen Zustim­mung der Eltern zustan­de. Aus­ge­nom­men sind Ver­trä­ge über klei­ne­re Beträ­ge, wel­che das Kind aus dem eige­nen Ver­mö­gen bezah­len kann. Da Sie als Eltern dem Kauf des neu­en teu­ren Han­dys nicht zuge­stimmt haben, ist kein gül­ti­ger Ver­trag zustan­de gekom­men und Ihr Sohn kann nicht belangt wer­den. Natür­lich muss er das Han­dy aber zurückgeben.

Glänzen Sie mit nützlichem Alltagswissen 

Wir senden Ihnen verständliche Antworten auf die beliebtesten Alltagsfragen kostenlos und direkt in Ihr Postfach. Der Versand erfolgt 2- bis 3-mal jährlich.

Hätten Sie es gewusst?

Wohnung “besenrein“ reinigen?

Fra­ge: Ich habe mei­ne Miet­woh­nung auf Ende Monat gekün­digt. Im Miet­ver­trag steht nichts bezüg­lich des Umfangs der Schluss­rei­ni­gung. Ein Kol­le­ge hat mir nun gesagt, in einem sol­chen Fall habe ich Glück und müs­se die Woh­nung ledig­lich “besen­rein“ abge­ben. Stimmt das und was bedeu­tet das genau? Ant­wort: Nein, Ihr Kol­le­ge liegt falsch. Wie sau­ber ein Mie­ter die Woh­nung vor dem Aus­zug putzen

Weiterlesen »

Änderungskündigung rechtsmissbräuchlich?

Fra­ge: Mein Chef hat mir eine soge­nann­te Ände­rungs­kün­di­gung unter­brei­tet. Wenn ich nicht einen um 400 Fran­ken tie­fe­ren Lohn akzep­tie­re, wer­de er mei­nen Arbeits­ver­trag unter Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­frist auf­lö­sen. Grund für die­ses Vor­ge­hen sei­en die mir bekann­ten wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten der Fir­ma, er kön­ne sich mei­nen bis­he­ri­gen Lohn nicht mehr lei­sten. Nun habe ich gehört, eine sol­che Ände­rungs­kün­di­gung sei rechts­miss­bräuch­lich und ungültig.

Weiterlesen »
Nach oben scrollen
Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.