Frage der Woche

Kann mein Kind betrieben werden?

Fra­ge: Vor ein paar Tagen fand ich einen Brief unse­res Han­dy­an­bie­ters in der Post. Adres­siert war er an mei­nen 14-jäh­ri­gen Sohn. Ent­hal­ten war eine Mah­nung, weil er sei­ne Han­dy­rech­nung nicht mehr bezah­len konn­te. Im glei­chen Schrei­ben wur­de er auch gebe­ten, die Rech­nung für sein neu­es Han­dy zu beglei­chen, wel­ches er ohne unse­re Zustim­mung gekauft hat. Müs­sen wir als Eltern nun befürch­ten, dass wir die Schul­den unse­res Soh­nes bezah­len müssen?

Ant­wort: Nein. Eltern haf­ten nicht für die Schul­den ihrer Kin­der. Denn Ver­trags­part­ner ist bloss das Kind, es haf­tet grund­sätz­lich allein für die Schul­den, die es macht. Dies gilt selbst dann, wenn Eltern den Ver­trag sei­ner­zeit geneh­migt haben. Anders sieht es aus, wenn sich die Eltern ver­trag­lich zu einer soli­da­ri­schen Haf­tung ver­pflich­tet haben. Dann kann das Unter­neh­men auch die Eltern für die Schul­den des Kin­des betrei­ben. Es emp­fiehlt sich daher, die Ver­trags­be­stim­mun­gen vor der Unter­zeich­nung genau durch­zu­le­sen. Da Sie den Abo­ver­trag Ihres Soh­nes bei Ver­trags­ab­schluss geneh­migt haben, kann Ihr Han­dy­an­bie­ter Ihren Sohn betrei­ben. Denn auch Min­der­jäh­ri­ge kön­nen betrie­ben wer­den. Damit die Betrei­bung erfolg­reich ist, muss Ihr Sohn jedoch genü­gend eige­nes Ver­mö­gen besit­zen, um die Schul­den beglei­chen zu kön­nen. Anders ist es bei der Rech­nung für das neue Han­dy. Die­se Rech­nung müs­sen weder Sie noch Ihr Sohn bezah­len. Denn ein Ver­trag mit einem Min­der­jäh­ri­gen kommt bloss mit der vor­gän­gi­gen oder nach­träg­li­chen Zustim­mung der Eltern zustan­de. Aus­ge­nom­men sind Ver­trä­ge über klei­ne­re Beträ­ge, wel­che das Kind aus dem eige­nen Ver­mö­gen bezah­len kann. Da Sie als Eltern dem Kauf des neu­en teu­ren Han­dys nicht zuge­stimmt haben, ist kein gül­ti­ger Ver­trag zustan­de gekom­men und Ihr Sohn kann nicht belangt wer­den. Natür­lich muss er das Han­dy aber zurückgeben.

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Hätten Sie es gewusst?

Wenn Kinder zum Problem werden

Fra­ge: In mei­nem Block ist in der Eta­ge über mir eine Fami­lie mit 2 Kin­dern im Alter von 6 und 8 Jah­ren ein­ge­zo­gen. Den gan­zen Tag hört man die Kin­der spie­len, schrei­en oder hüp­fen. An den Wochen­en­den ist es ganz beson­ders schlimm. Da spie­len sie oft im Trep­pen­haus mit ihren Freun­den und ich kann kaum in Ruhe mei­ne Zei­tung lesen.

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Haftet mein Freund?

Fra­ge: Ich habe einem Freund mein Velo gelie­hen, da sei­nes kürz­lich abhan­den­ge­kom­men ist und er täg­lich damit zum Bahn­hof fah­ren muss. Unglück­li­cher­wei­se ist die­ses Fahr­rad nun auch gestoh­len wor­den. Kann ich von mei­nem Freund ver­lan­gen, dass er mir den Scha­den ersetzt? Ant­wort: Es kommt auf die Umstän­de an. Eine Leih­ga­be ist stets mit der Pflicht der Rück­ga­be ver­bun­den. Ihr Freund

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.