Frage der Woche

Kann ich meinen Sohn enterben?

Fra­ge: Auf­grund einer Mei­nungs­ver­schie­den­heit vor 4 Jah­ren ent­wickel­te sich ein grös­se­rer Kon­flikt zwi­schen mir und mei­nem Sohn. Obwohl der Streit seit Län­ge­rem bei­gelegt ist, igno­riert er mich fort­wäh­rend. Er beant­wor­tet kei­ne Tele­fon­an­ru­fe, geschwei­ge denn besucht er mich oder wil­ligt ein, die Fei­er­ta­ge gemein­sam zu ver­brin­gen. Kann ich ihn enterben?

Ant­wort: Nein. Durch die Enter­bung kann einem gesetz­li­chen Erben der Pflicht­teil ent­zo­gen wer­den. Die Enter­bung ist im Testa­ment aus­drück­lich fest­zu­hal­ten und muss zudem aus­rei­chend begrün­det wer­den. Der Ent­erb­te wird dadurch behan­delt, wie wenn er vor dem Erb­las­ser ver­stor­ben wäre. Somit tre­ten sei­ne Nach­kom­men an die Stel­le des Ent­erb­ten und erhal­ten sei­nen gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Erb­teil. Falls kei­ne Nach­kom­men vor­han­den sind, wird der nun freie Erb­teil auf die ver­blei­ben­den Erben auf­ge­teilt, sofern der Erb­las­ser dies­be­züg­lich kei­ne wei­te­ren Ver­fü­gun­gen getrof­fen hat. Auf­grund der gra­vie­ren­den Fol­gen obliegt die Ent­schei­dung einer Enter­bung nicht dem frei­en Wil­len des Erb­las­sers, son­dern bedarf einer der vom Gesetz genann­ten Enter­bungs­grün­de. Als zuläs­si­ge Grün­de gel­ten eine schwe­re Straf­tat gegen den Erb­las­ser oder eine die­sem nahe ver­bun­de­ne Per­son sowie eine schwe­re Ver­let­zung der fami­li­en­recht­li­chen Pflich­ten gegen­über dem Erb­las­ser oder einem sei­ner Ange­hö­ri­gen. Unter fami­li­en­recht­li­chen Pflich­ten ver­steht das Gesetz unter ande­rem die Ver­nach­läs­si­gung der Unter­halts­pflich­ten. Unge­bühr­li­ches Ver­hal­ten oder blos­ses Igno­rie­ren wie in Ihrem Fall, rei­chen für eine gesetz­lich durch­setz­ba­re Enter­bung nicht aus. Sie kön­nen zwar in Ihrem Testa­ment Ihren Sohn ent­er­ben. Die­ser kann sich aber erfolg­reich dage­gen zur Wehr set­zen, indem er das Testa­ment nach des­sen Eröff­nung anficht.

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Hätten Sie es gewusst?

Geschenkt ist nicht geschenkt?

Fra­ge: Vor sechs Jah­ren habe ich mich selbst­stän­dig gemacht. Um mir dabei zu hel­fen, hat mir mein Vater einen Betrag von 50’000 Fran­ken geschenkt. Unter­des­sen ist nach mei­ner Mut­ter auch mein Vater gestor­ben. Mei­ne Geschwi­ster behaup­ten nun, die Schen­kung sei von mei­nem Erb­teil abzu­zie­hen. Im Schen­kungs­ver­trag ist aber eine sol­che Rück­zah­lungs­pflicht nicht vor­ge­se­hen. Was im Erb­fall gilt, ist gar nicht

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Hundebiss ohne Folgen?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.