Frage der Woche

Kann ich meinen Sohn enterben?

Fra­ge: Auf­grund einer Mei­nungs­ver­schie­den­heit vor 4 Jah­ren ent­wickel­te sich ein grös­se­rer Kon­flikt zwi­schen mir und mei­nem Sohn. Obwohl der Streit seit Län­ge­rem bei­gelegt ist, igno­riert er mich fort­wäh­rend. Er beant­wor­tet kei­ne Tele­fon­an­ru­fe, geschwei­ge denn besucht er mich oder wil­ligt ein, die Fei­er­ta­ge gemein­sam zu ver­brin­gen. Kann ich ihn enterben?

Ant­wort: Nein. Durch die Enter­bung kann einem gesetz­li­chen Erben der Pflicht­teil ent­zo­gen wer­den. Die Enter­bung ist im Testa­ment aus­drück­lich fest­zu­hal­ten und muss zudem aus­rei­chend begrün­det wer­den. Der Ent­erb­te wird dadurch behan­delt, wie wenn er vor dem Erb­las­ser ver­stor­ben wäre. Somit tre­ten sei­ne Nach­kom­men an die Stel­le des Ent­erb­ten und erhal­ten sei­nen gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Erb­teil. Falls kei­ne Nach­kom­men vor­han­den sind, wird der nun freie Erb­teil auf die ver­blei­ben­den Erben auf­ge­teilt, sofern der Erb­las­ser dies­be­züg­lich kei­ne wei­te­ren Ver­fü­gun­gen getrof­fen hat. Auf­grund der gra­vie­ren­den Fol­gen obliegt die Ent­schei­dung einer Enter­bung nicht dem frei­en Wil­len des Erb­las­sers, son­dern bedarf einer der vom Gesetz genann­ten Enter­bungs­grün­de. Als zuläs­si­ge Grün­de gel­ten eine schwe­re Straf­tat gegen den Erb­las­ser oder eine die­sem nahe ver­bun­de­ne Per­son sowie eine schwe­re Ver­let­zung der fami­li­en­recht­li­chen Pflich­ten gegen­über dem Erb­las­ser oder einem sei­ner Ange­hö­ri­gen. Unter fami­li­en­recht­li­chen Pflich­ten ver­steht das Gesetz unter ande­rem die Ver­nach­läs­si­gung der Unter­halts­pflich­ten. Unge­bühr­li­ches Ver­hal­ten oder blos­ses Igno­rie­ren wie in Ihrem Fall, rei­chen für eine gesetz­lich durch­setz­ba­re Enter­bung nicht aus. Sie kön­nen zwar in Ihrem Testa­ment Ihren Sohn ent­er­ben. Die­ser kann sich aber erfolg­reich dage­gen zur Wehr set­zen, indem er das Testa­ment nach des­sen Eröff­nung anficht.

Glänzen Sie mit nützlichem Alltagswissen 

Wir senden Ihnen verständliche Antworten auf die beliebtesten Alltagsfragen kostenlos und direkt in Ihr Postfach. Der Versand erfolgt 2- bis 3-mal jährlich.

Hätten Sie es gewusst?

Darf ich beschwipst die Piste runterfahren?

Fra­ge: Nach einer feucht­fröh­li­chen Après-Ski-Fei­er behaup­te­te mein Freund, auf der Ski­pi­ste gäbe es kei­ne Alko­hol­gren­ze wie im Stras­sen­ver­kehr und des­halb sei auch „betrun­ken Ski fah­ren“ völ­lig legal. Stimmt das wirk­lich? Ant­wort: Ja, aller­dings ist es nicht ganz so ein­fach – und auf der siche­ren Sei­te ist Ihr Freund kei­nes­falls. Fakt ist: In der Schweiz exi­stiert für Ski­pi­sten tat­säch­lich kei­ne konkrete,

Weiterlesen »

Plötzliche Kündigung vor der Pension

Fra­ge: Ich bin seit über 35 Jah­ren als Elek­tri­ker in der­sel­ben Fir­ma ange­stellt. Kurz vor mei­ner Pen­si­on hat mir der neue Chef über­ra­schend gekün­digt, angeb­lich aus Grün­den der Erschöp­fung und wegen Kon­flik­ten mit mei­nem direk­ten Vor­ge­setz­ten. Die Kün­di­gung kam ohne Vor­war­nung. Darf er das ein­fach so – ins­be­son­de­re, weil ich kurz vor der Pen­sio­nie­rung ste­he und mein gan­zes Berufs­le­ben für

Weiterlesen »
Nach oben scrollen
Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.