Frage: Aufgrund einer Meinungsverschiedenheit vor 4 Jahren entwickelte sich ein grösserer Konflikt zwischen mir und meinem Sohn. Obwohl der Streit seit Längerem beigelegt ist, ignoriert er mich fortwährend. Er beantwortet keine Telefonanrufe, geschweige denn besucht er mich oder willigt ein, die Feiertage gemeinsam zu verbringen. Kann ich ihn enterben?
Antwort: Nein. Durch die Enterbung kann einem gesetzlichen Erben der Pflichtteil entzogen werden. Die Enterbung ist im Testament ausdrücklich festzuhalten und muss zudem ausreichend begründet werden. Der Enterbte wird dadurch behandelt, wie wenn er vor dem Erblasser verstorben wäre. Somit treten seine Nachkommen an die Stelle des Enterbten und erhalten seinen gesetzlich vorgeschriebenen Erbteil. Falls keine Nachkommen vorhanden sind, wird der nun freie Erbteil auf die verbleibenden Erben aufgeteilt, sofern der Erblasser diesbezüglich keine weiteren Verfügungen getroffen hat. Aufgrund der gravierenden Folgen obliegt die Entscheidung einer Enterbung nicht dem freien Willen des Erblassers, sondern bedarf einer der vom Gesetz genannten Enterbungsgründe. Als zulässige Gründe gelten eine schwere Straftat gegen den Erblasser oder eine diesem nahe verbundene Person sowie eine schwere Verletzung der familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Erblasser oder einem seiner Angehörigen. Unter familienrechtlichen Pflichten versteht das Gesetz unter anderem die Vernachlässigung der Unterhaltspflichten. Ungebührliches Verhalten oder blosses Ignorieren wie in Ihrem Fall, reichen für eine gesetzlich durchsetzbare Enterbung nicht aus. Sie können zwar in Ihrem Testament Ihren Sohn enterben. Dieser kann sich aber erfolgreich dagegen zur Wehr setzen, indem er das Testament nach dessen Eröffnung anficht.