Frage: Ich habe einer guten Freundin letztes Jahr Geld geliehen. Wir haben leider keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen. Sie hätte mir das Geld bereits vor Wochen zurückzahlen müssen, weigert sich jedoch. Kann ich sie nun direkt betreiben?
Antwort: Ja. Als Gläubiger sind Sie nicht verpflichtet, dem Schuldner eine Zahlungsfrist zu gewähren. Ist die Forderung fällig, können Sie unverzüglich und ohne Mahnung betreiben. Auf Ihr Begehren hin wird das Betreibungsamt Ihrer Freundin einen Zahlungsbefehl zustellen. Damit das Betreibungsamt tätig wird, müssen Sie im Voraus einen Kostenvorschuss bezahlen. Ob Ihre Freundin Ihnen tatsächlich Geld schuldet, prüft das Betreibungsamt beim Ausstellen des Zahlungsbefehls nicht. In der Schweiz kann deshalb jeder jeden betreiben; sei es auch bloss aus Schikane oder ganz ohne Grund. Nach Erhalt des Zahlungsbefehls hat Ihre Freundin 10 Tage Zeit, Rechtsvorschlag zu erheben. Damit bestreitet sie die Forderung und stoppt das Betreibungsverfahren. Eine Begründung für den Rechtsvorschlag ist nicht erforderlich. Als Gläubiger haben Sie diesfalls die Möglichkeit, in einem Rechtsöffnungsverfahren vor dem Richter den Rechtsvorschlag der Freundin zu beseitigen und die Betreibung fortzusetzen. Dazu müssen Sie Ihre Forderung allerdings mittels Schriftstücken beweisen können. Da Sie keinen schriftlichen Vertrag mit Ihrer Freundin abgeschlossen haben, können Sie den Rechtsvorschlag nicht beseitigen. Sie müssen deshalb Ihre Forderung auf dem ordentlichen Prozessweg durchsetzen. In der Regel beginnt dieses mit dem Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichter. Wenn im Schlichtungsverfahren keine Einigung zustande kommt, stellt Ihnen der Friedensrichter die Klagebewilligung aus. Mit dieser können Sie anschliessend die Klage beim Gericht einreichen.