Leserfragen

Kann ich meine Freundin betreiben?

Fra­ge: Ich habe einer guten Freun­din letz­tes Jahr Geld gelie­hen. Wir haben lei­der kei­nen schrift­li­chen Ver­trag abge­schlos­sen. Sie hät­te mir das Geld bereits vor Wochen zurück­zah­len müs­sen, wei­gert sich jedoch. Kann ich sie nun direkt betreiben?

Ant­wort: Ja. Als Gläu­bi­ger sind Sie nicht ver­pflich­tet, dem Schuld­ner eine Zah­lungs­frist zu gewäh­ren. Ist die For­de­rung fäl­lig, kön­nen Sie unver­züg­lich und ohne Mah­nung betrei­ben. Auf Ihr Begeh­ren hin wird das Betrei­bungs­amt Ihrer Freun­din einen Zah­lungs­be­fehl zustel­len. Damit das Betrei­bungs­amt tätig wird, müs­sen Sie im Vor­aus einen Kosten­vor­schuss bezah­len. Ob Ihre Freun­din Ihnen tat­säch­lich Geld schul­det, prüft das Betrei­bungs­amt beim Aus­stel­len des Zah­lungs­be­fehls nicht. In der Schweiz kann des­halb jeder jeden betrei­ben; sei es auch bloss aus Schi­ka­ne oder ganz ohne Grund. Nach Erhalt des Zah­lungs­be­fehls hat Ihre Freun­din 10 Tage Zeit, Rechts­vor­schlag zu erhe­ben. Damit bestrei­tet sie die For­de­rung und stoppt das Betrei­bungs­ver­fah­ren. Eine Begrün­dung für den Rechts­vor­schlag ist nicht erfor­der­lich. Als Gläu­bi­ger haben Sie dies­falls die Mög­lich­keit, in einem Rechts­öff­nungs­ver­fah­ren vor dem Rich­ter den Rechts­vor­schlag der Freun­din zu besei­ti­gen und die Betrei­bung fort­zu­set­zen. Dazu müs­sen Sie Ihre For­de­rung aller­dings mit­tels Schrift­stücken bewei­sen kön­nen. Da Sie kei­nen schrift­li­chen Ver­trag mit Ihrer Freun­din abge­schlos­sen haben, kön­nen Sie den Rechts­vor­schlag nicht besei­ti­gen. Sie müs­sen des­halb Ihre For­de­rung auf dem ordent­li­chen Pro­zess­weg durch­set­zen. In der Regel beginnt die­ses mit dem Schlich­tungs­ver­fah­ren vor dem Frie­dens­rich­ter. Wenn im Schlich­tungs­ver­fah­ren kei­ne Eini­gung zustan­de kommt, stellt Ihnen der Frie­dens­rich­ter die Kla­ge­be­wil­li­gung aus. Mit die­ser kön­nen Sie anschlies­send die Kla­ge beim Gericht einreichen.

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Hätten Sie es gewusst?

Darf der Vermieter einen Schlüssel zurückbehalten?

Fra­ge: Ich habe eine neue Woh­nung gemie­tet. Als ich den Miet­ver­trag durch­ge­le­sen habe, sah ich, dass sich mein Ver­mie­ter das Recht vor­be­hält, einen Schlüs­sel zu behal­ten. Als ich ihn dar­auf ange­spro­chen habe, mein­te die­ser, das sei für den Fall, dass er in die Woh­nung müs­se. Darf das mein Ver­mie­ter? Ant­wort: Nein. Durch den Miet­ver­trag hat sich Ihr Ver­mie­ter ver­pflich­tet, Ihnen

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Verletzt in den Ferien

Fra­ge: Wäh­rend mei­nen Feri­en die­sen Herbst habe ich das Arbeits­zim­mer in unse­rem Haus reno­viert. Dabei ist mir die Bohr­ma­schi­ne auf die Hand gefal­len und ich habe mir zwei Fin­ger gebro­chen. Die geplan­te Klet­ter­tour muss­te ich daher absa­gen. Kann ich die ver­pass­ten Klet­ter­fe­ri­en nach­ho­len? Ant­wort: Nein. Denn wer arbeits­un­fä­hig ist, ist nicht immer auch feri­en­un­fä­hig. Arbeits­un­fä­hig bedeu­tet, dass jemand durch eine

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.