Frage der Woche

Kann ich aus der Wohnung ausziehen?

Fra­ge: Die Bezie­hung zu mei­ner Freun­din ist in die Brü­che gegan­gen und wir haben uns getrennt. Als wir vor rund zwei Jah­ren zusam­men­ge­zo­gen sind, haben wir den Miet­ver­trag gemein­sam unter­zeich­net. Sie möch­te in der Woh­nung blie­ben und ich soll aus­zie­hen. Kann ich den Miet­ver­trag kündigen?

Ant­wort: Nein. Da Sie den Miet­ver­trag damals gemein­sam unter­zeich­net haben, sind Sie und Ihre Ex-Freun­din Soli­darm­ie­ter. Das bedeu­tet, Sie haf­ten gemein­sam für alle For­de­run­gen aus dem Miet­ver­trag. Dazu gehört unter ande­rem der Miet­zins, die Neben­ko­sten und all­fäl­li­ge Mie­ter­schä­den. Als Soli­darm­ie­ter kön­nen Sie den Miet­ver­trag nur gemein­sam kün­di­gen. In die­sem Fall wäre dann nicht nur Ihr Miet­ver­hält­nis auf­ge­löst, son­dern auch das Ihrer Ex-Freun­din. Da Ihre Ex-Freun­din in der Woh­nung blei­ben möch­te, wird sie ver­mut­lich nicht damit ein­ver­stan­den sein. Ist näm­lich das Miet­ver­hält­nis auf­ge­löst, ist der Ver­mie­ter nicht ver­pflich­tet, erneut einen Miet­ver­trag mit Ihrer Ex-Freun­din abzu­schlies­sen. Er kann den nach­fol­gen­den Mie­ter frei wäh­len. Wenn Ihre Ex-Freun­din und der Ver­mie­ter ein­ver­stan­den sind, kön­nen Sie den Ver­trag auf Ihre Ex-Freun­din über­schrei­ben las­sen. Damit wür­den Sie aus dem bestehen­den Miet­ver­trag aus­schei­den und Ihre Ex-Freun­din wäre allei­ni­ge Mie­te­rin. Ist jedoch eine Par­tei nicht ein­ver­stan­den und Sie zie­hen den­noch aus, haf­ten Sie wei­ter, bis der Miet­ver­trag been­det wird. Wenn Sie kei­ne Lösung fin­den, haben Sie die Mög­lich­keit, die Auf­lö­sung des Miet­ver­trags gericht­lich zu erzwin­gen. Als Wohn­ge­mein­schaft bil­den Sie eine ein­fa­che Gesell­schaft. Die­se kön­nen Sie durch einen Rich­ter auf­lö­sen las­sen und die Auf­he­bung des Miet­ver­trags verlangen.

Tipp: Ver­ein­ba­ren Sie bei der gemein­sa­men Unter­zeich­nung des Miet­ver­trags ein ein­sei­ti­ges Kün­di­gungs­recht für jeden Mie­ter einzeln.

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Hätten Sie es gewusst?

Beinaheunfall mit einem Kind

Fra­ge: Ein Kol­le­ge erzähl­te kürz­lich, er hät­te einen schlim­men Unfall nur knapp ver­hin­dern kön­nen, als ihm ein Kind vor das Auto rann­te. Nach­dem er sein Fahr­zeug zum Ste­hen gebracht habe, sei die Mut­ter des Kin­des auf ihn zuge­lau­fen und habe ihn laut­hals beschimpft. Als Auto­fah­rer müs­se er bes­ser auf­pas­sen, wenn Kin­der in der Nähe sei­en. Das Kind spa­zier­te jedoch in

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Baubewilligungspflicht auch ohne Bauarbeiten?

Fra­ge: Ich habe vor einem Jahr ein altes Bau­ern­haus gekauft. Um mir neben­her etwas Geld zu ver­die­nen, habe ich im Schopf eine Repa­ra­tur­werk­statt ein­ge­rich­tet. Für das Ein­rich­ten der Werk­statt waren kei­ner­lei Umbau­ar­bei­ten not­wen­dig. Ich habe daher auch kei­ne Bau­be­wil­li­gung ein­ge­holt. Nun hat mir ein Bekann­ter gesagt, dies sei nicht zuläs­sig. Auch ohne Umbau­ar­bei­ten müs­se ich eine Bau­be­wil­li­gung ein­ho­len. Stimmt das?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.