Frage: Meine Kaffeemaschine funktionierte während rund vier Jahren einwandfrei. Als ich letzte Woche Kaffee kochen wollte, explodierte diese plötzlich und beschädigte die Einrichtung unserer Küche sowie meine Brille. Es entstand ein Schaden von rund 1’400 Franken. Haftet der Verkäufer für den Schaden?
Antwort: Nein. Der Verkäufer haftet bloss während der Garantiefrist für Mängel an der Sache und den sogenannten Mangelfolgeschäden. Mangelfolgeschäden sind Schäden, welche unmittelbar durch die kaputte Sache beschädigt wurden. Ist die Garantiefrist jedoch wie in Ihrem Fall angelaufen, muss der Verkäufer nicht mehr für den entstandenen Schaden aufkommen. Sie haben aber die Möglichkeit, sich an den Hersteller zu wenden. Dieser haftet gestützt auf das Produktehaftpflichtgesetz für die Schäden, welche durch ein fehlerhaftes Produkt entstehen. Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es bestimmungsgemäss verwendet wird und dabei nicht gefahrenlos benutzt werden kann. Der Hersteller haftet während zehn Jahren ab dem Tag der Inverkehrbringung. Diese Frist kann nicht vertraglich beschränkt oder ausgeschlossen werden. Er haftet jedoch bloss für Schäden an Leib und Leben sowie an Sachen, welche für den privaten Gebrauch bestimmt und verwendet werden. Für Schäden am Produkt selbst haftet er nicht. Sie können sich somit an den Hersteller wenden, damit dieser den Schaden an Ihrer Küche und Ihrer Brille ersetzt. Keinen Schadenersatz können Sie hingegen für die kaputte Kaffeemaschine verlangen. Dieser Schaden fällt unter das Gewährleistungsrecht. Vom Hersteller können Sie jedoch nicht den ganzen Schaden zurückfordern, sondern bloss 500 Franken. Denn laut Gesetz müssen Sie einen Selbstbehalt von 900 Franken selbst tragen.