Frage der Woche

Kaffeemaschine explodiert – wer bezahlt den Schaden?

Fra­ge: Mei­ne Kaf­fee­ma­schi­ne funk­tio­nier­te wäh­rend rund vier Jah­ren ein­wand­frei. Als ich letz­te Woche Kaf­fee kochen woll­te, explo­dier­te die­se plötz­lich und beschä­dig­te die Ein­rich­tung unse­rer Küche sowie mei­ne Bril­le. Es ent­stand ein Scha­den von rund 1’400 Fran­ken. Haf­tet der Ver­käu­fer für den Schaden?

Ant­wort: Nein. Der Ver­käu­fer haf­tet bloss wäh­rend der Garan­tie­frist für Män­gel an der Sache und den soge­nann­ten Man­gel­fol­ge­schä­den. Man­gel­fol­ge­schä­den sind Schä­den, wel­che unmit­tel­bar durch die kaput­te Sache beschä­digt wur­den. Ist die Garan­tie­frist jedoch wie in Ihrem Fall ange­lau­fen, muss der Ver­käu­fer nicht mehr für den ent­stan­de­nen Scha­den auf­kom­men. Sie haben aber die Mög­lich­keit, sich an den Her­stel­ler zu wen­den. Die­ser haf­tet gestützt auf das Pro­duk­te­haft­pflicht­ge­setz für die Schä­den, wel­che durch ein feh­ler­haf­tes Pro­dukt ent­ste­hen. Ein Pro­dukt ist feh­ler­haft, wenn es bestim­mungs­ge­mäss ver­wen­det wird und dabei nicht gefah­ren­los benutzt wer­den kann. Der Her­stel­ler haf­tet wäh­rend zehn Jah­ren ab dem Tag der Inver­kehr­brin­gung. Die­se Frist kann nicht ver­trag­lich beschränkt oder aus­ge­schlos­sen wer­den. Er haf­tet jedoch bloss für Schä­den an Leib und Leben sowie an Sachen, wel­che für den pri­va­ten Gebrauch bestimmt und ver­wen­det wer­den. Für Schä­den am Pro­dukt selbst haf­tet er nicht. Sie kön­nen sich somit an den Her­stel­ler wen­den, damit die­ser den Scha­den an Ihrer Küche und Ihrer Bril­le ersetzt. Kei­nen Scha­den­er­satz kön­nen Sie hin­ge­gen für die kaput­te Kaf­fee­ma­schi­ne ver­lan­gen. Die­ser Scha­den fällt unter das Gewähr­lei­stungs­recht. Vom Her­stel­ler kön­nen Sie jedoch nicht den gan­zen Scha­den zurück­for­dern, son­dern bloss 500 Fran­ken. Denn laut Gesetz müs­sen Sie einen Selbst­be­halt von 900 Fran­ken selbst tragen.

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Hätten Sie es gewusst?

Geschenkt ist nicht geschenkt?

Fra­ge: Vor sechs Jah­ren habe ich mich selbst­stän­dig gemacht. Um mir dabei zu hel­fen, hat mir mein Vater einen Betrag von 50’000 Fran­ken geschenkt. Unter­des­sen ist nach mei­ner Mut­ter auch mein Vater gestor­ben. Mei­ne Geschwi­ster behaup­ten nun, die Schen­kung sei von mei­nem Erb­teil abzu­zie­hen. Im Schen­kungs­ver­trag ist aber eine sol­che Rück­zah­lungs­pflicht nicht vor­ge­se­hen. Was im Erb­fall gilt, ist gar nicht

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Hundebiss ohne Folgen?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.