Frage der Woche

Jetzt reicht’s mit Frieren!

Fra­ge: Ich lebe seit Kur­zem in einer Miet­woh­nung und trotz voll auf­ge­dreh­ter Hei­zung sit­zen wir abends mit dicken Pul­lis und Decken auf dem Sofa. Dem Ver­mie­ter habe ich das Pro­blem mehr­mals gemel­det, aber er lässt uns wort­wört­lich im Kal­ten sit­zen. Muss ich die­sen Zustand wirk­lich akzeptieren?

Ant­wort: Nein, Sie müs­sen sich mit der Win­ter­jacke im Wohn­zim­mer ganz bestimmt nicht abfin­den! In der Schweiz ver­pflich­tet das Miet­recht den Ver­mie­ter, für eine ange­mes­se­ne Behei­zung der Wohn­räu­me zu sor­gen. Als Faust­re­gel gilt: Die Raum­tem­pe­ra­tur soll­te min­de­stens 20 Grad Cel­si­us errei­chen. Sinkt das Ther­mo­me­ter trotz lau­fen­der Hei­zung dar­un­ter, han­delt es sich um einen recht­li­chen Man­gel mit Kon­se­quen­zen für den Vermieter.

Wich­tig ist, dass Sie Ihrem Ver­mie­ter das Pro­blem schrift­lich – am besten per ein­ge­schrie­be­nem Brief – anzei­gen. Nur so sichern Sie sich einen kla­ren Nach­weis. For­dern Sie den Ver­mie­ter in die­sem Brief auf, den Man­gel innert Frist zu behe­ben, und machen Sie gel­tend, dass Sie im Fall sei­ner Untä­tig­keit eine Miet­zins­re­duk­ti­on ver­lan­gen oder die amt­li­che Hin­ter­le­gung des Miet­zin­ses in Erwä­gung zie­hen. Das kann Druck aus­üben, dau­ert aber oft­mals etwas lange.

Bei gra­vie­ren­den Pro­ble­men ist es manch­mal sinn­vol­ler, zur soge­nann­ten «Ersatz­vor­nah­me» zu grei­fen. Bei die­ser beauf­tra­gen Sie die nötig­sten Repa­ra­tu­ren selbst – dies auf Kosten des Ver­mie­ters. Die­ses Vor­ge­hen soll­ten Sie aber eben­falls schrift­lich ankün­di­gen, aus­ser es liegt ein Not­fall vor, etwa wenn die Hei­zung am Wochen­en­de kom­plett aus­fällt. In die­sem Fall genügt ein schnel­ler Anruf oder eine Nach­richt, bevor Sie den Pikett­ser­vice rufen. Eine eigen­mäch­ti­ge Repa­ra­tur muss sich aller­dings auf das Aller­nö­tig­ste beschrän­ken. Des­halb emp­fiehlt sich eine Ersatz­vor­nah­me nur bei über­blick­ba­ren Män­geln. Bei gros­sen Repa­ra­tu­ren ist eine Ersatz­vor­nah­me nicht zulässig.

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Hätten Sie es gewusst?

Darf ich beschwipst die Piste runterfahren?

Fra­ge: Nach einer feucht­fröh­li­chen Après-Ski-Fei­er behaup­te­te mein Freund, auf der Ski­pi­ste gäbe es kei­ne Alko­hol­gren­ze wie im Stras­sen­ver­kehr und des­halb sei auch „betrun­ken Ski fah­ren“ völ­lig legal. Stimmt das wirk­lich? Ant­wort: Ja, aller­dings ist es nicht ganz so ein­fach – und auf der siche­ren Sei­te ist Ihr Freund kei­nes­falls. Fakt ist: In der Schweiz exi­stiert für Ski­pi­sten tat­säch­lich kei­ne konkrete,

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Plötzliche Kündigung vor der Pension

Fra­ge: Ich bin seit über 35 Jah­ren als Elek­tri­ker in der­sel­ben Fir­ma ange­stellt. Kurz vor mei­ner Pen­si­on hat mir der neue Chef über­ra­schend gekün­digt, angeb­lich aus Grün­den der Erschöp­fung und wegen Kon­flik­ten mit mei­nem direk­ten Vor­ge­setz­ten. Die Kün­di­gung kam ohne Vor­war­nung. Darf er das ein­fach so – ins­be­son­de­re, weil ich kurz vor der Pen­sio­nie­rung ste­he und mein gan­zes Berufs­le­ben für

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.