Frage der Woche

Ist Wildcampen erlaubt?

Fra­ge: Vie­le mei­ner Freun­de zieht es bei die­sem schö­nen Wet­ter in die Natur. Wegen den aus­ge­buch­ten Cam­ping­plät­zen ist ins­be­son­de­re das Wild­cam­pen der­zeit beson­ders beliebt. Doch ist das über­haupt erlaubt? Wo darf ich mein Zelt auf­stel­len und was muss ich bei einem Trip in die Natur beachten?

Ant­wort: Die recht­li­che Lage in der Schweiz ist nicht ein­heit­lich. Grund­sätz­lich sind Wald und Wei­de jeder­mann zugäng­lich. Ein Gesetz, wel­ches Wild­cam­pen per se ver­bie­tet, gibt es nicht. Das bedeu­tet aber nicht, dass es über­all erlaubt ist. Je nach Kan­ton oder Gemein­de kön­nen Ein­schrän­kun­gen gel­ten. Gemäss Aus­kunft der kan­to­na­len Behör­den ist im Aar­gau bei­spiels­wei­se ein­ma­li­ges Über­nach­ten für Ein­zel­per­so­nen (kei­ne Grup­pen) erlaubt. Ober­halb der Wald­gren­ze darf man grund­sätz­lich in der gan­zen Schweiz mit dem Zelt cam­pen – sofern man dabei einen rück­sichts­vol­len Umgang mit der Natur pflegt. Schweiz­weit ver­bo­ten ist das Cam­pie­ren in Natur­schutz­ge­bie­ten, Natio­nal­parks, eidg. Jagd­ge­bie­ten, Wild­ru­he­zo­nen sowie an Orten mit einem all­ge­mei­nen Betre­tungs­ver­bot. Wer trotz Ver­bot auf öffent­li­chem Grund über­nach­tet, ris­kiert eine Bus­se. Wie hoch die­se ist, hängt von Kan­ton und Gemein­de ab. In der Stadt Bern bei­spiels­wei­se beträgt sie bis zu 2000 Fran­ken, in Lau­ter­brun­nen bis zu 200 Fran­ken. Beim Über­nach­ten auf Pri­vat­grund­stücken müs­sen Sie im Vor­feld den Eigen­tü­mer um Erlaub­nis fra­gen. Andern­falls kön­nen Sie ver­trie­ben wer­den. Wenn Sie also in der frei­en Natur über­nach­ten wol­len, infor­mie­ren Sie sich vor­ge­hend bei der jewei­li­gen Gemein­de, dem Tou­ris­mus­bü­ro oder der ört­li­chen Poli­zei­stel­le. Denn an vie­len Orten braucht man als Wild­cam­per eine Bewil­li­gung. Gera­de dann, wenn man in grös­se­ren Grup­pen unter­wegs ist oder meh­re­re Näch­te am sel­ben Ort bleibt.

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Hätten Sie es gewusst?

Ungewollte Zusatzarbeiten: Wer zahlt?

Fra­ge: Bei mei­nem Auto muss­ten die Zünd­ker­zen ersetzt wer­den. Als ich jedoch die Rech­nung prüf­te, staun­te ich nicht schlecht: Die Gara­ge hat­te 115 Fran­ken für Zusatz­ar­bei­ten ver­rech­net – dar­un­ter den Ersatz des Ölfil­ters und das Auf­fül­len des Schei­ben­wi­scher­was­sers. Die­se Arbei­ten hat­te ich gar nicht in Auf­trag gege­ben. Muss ich die­se unbe­stell­ten Lei­stun­gen wirk­lich bezah­len? Ant­wort: Nicht zwin­gend. Als Kun­de sind

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Defekte Ware gekauft – Muss ich die Originalverpackung wirklich aufbewahren?

Fra­ge: Ich habe eine neue Kaf­fee­ma­schi­ne gekauft, die aber zu Hau­se nicht rich­tig funk­tio­niert. Die Ver­packung habe ich schon weg­ge­wor­fen. Der Ver­käu­fer behaup­tet jetzt, ich kön­ne ohne Ori­gi­nal­ver­packung nichts rekla­mie­ren. Ist das kor­rekt? Ant­wort: Nein, das stimmt so nicht. Sie haben beim Kauf einen rechts­gül­ti­gen Ver­trag abge­schlos­sen. Grund­sätz­lich gilt zwar: Kein Geschäft ist ver­pflich­tet, funk­tio­nie­ren­de Ware ein­fach so zurück­zu­neh­men oder

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.