Leserfragen

Ist mein wirklich mein?

Fra­ge: Ich woh­ne in einer Eigen­tums­woh­nung. Da es teil­wei­se sehr win­dig sein kann, habe ich an unse­rem Bal­kon eine Ver­gla­sung ange­bracht. Jetzt hat mich ein Nach­bar in einem Brief dazu auf­ge­for­dert, die Ver­gla­sung zu ent­fer­nen. Muss ich sie ent­fer­nen, obwohl es mein Bal­kon ist?

Ant­wort: Ja. Ein Stock­werk­ei­gen­tü­mer besitzt nicht das Allein­ei­gen­tum an sei­ner Woh­nung, son­dern ein Mit­ei­gen­tums­recht an der gesam­ten Lie­gen­schaft. Er hat jedoch ein Son­der­recht an sei­ner Woh­nung. Das bedeu­tet, er hat das Recht, sei­ne Woh­nung allein zu benut­zen, sie umzu­bau­en und zu ver­än­dern. Für den Unter­halt zahlt er allein. Ein sol­ches Son­der­recht kann aber bloss an Gebäu­de­tei­len begrün­det wer­den, die in sich abge­schlos­sen sind und über einen eige­nen Zugang ver­fü­gen. Jene Tei­le, die nicht zum Son­der­recht eines Stock­werk­ei­gen­tü­mers gehö­ren, sind gemein­schaft­li­che Tei­le. Zwin­gend gemein­schaft­lich sind der Boden der Lie­gen­schaft sowie tra­gen­de Mau­ern, die Fas­sa­de und Bau­tei­le, die deren Aus­se­hen bestim­men. Wenn ein sol­cher Teil ver­än­dert wird, ist die Zustim­mung der gesam­ten Stock­werk­ge­mein­schaft nötig. An bestimm­ten gemein­schaft­li­chen Tei­len kön­nen ein­zel­ne Stock­werk­ei­gen­tü­mer ein Son­der­nut­zungs­recht haben. Damit haben sie das Recht, die­se allein nut­zen zu kön­nen. Dazu gehört etwa der Gar­ten­sitz­platz, die Dach­ter­ras­se oder ein Park­platz. Bal­ko­ne sind zwin­gend gemein­schaft­li­che Tei­le, da sie das Aus­se­hen der Lie­gen­schaft bestim­men. Sie als Stock­werk­ei­gen­tü­mer haben zwar ein Son­der­nut­zungs­recht an Ihrem Bal­kon. Die­ses beschränkt sich jedoch auf den Innen­be­reich des Bal­kons. Das Bal­kon­ge­län­der ist dem­ge­gen­über gemein­schaft­lich und bedarf bei einer Ände­rung der Zustim­mung der Gemein­schaft. Sie müs­sen daher die Ver­gla­sung bei der näch­sten Ver­samm­lung nach­träg­lich legi­ti­mie­ren lassen.

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Hätten Sie es gewusst?

Rückgabe erlaubt?

Fra­ge: Ich habe vor einer Woche einen neu­en Fern­se­her für 900 Fran­ken gekauft. Ich habe die Opti­on gewählt, in monat­li­chen Raten zu bezah­len inklu­si­ve dem Zins für zwei Jah­re. Jetzt erhielt ich aber eine teu­re Arzt­rech­nung und da ich zur Zeit etwas knapp bei Kas­se bin, kann ich mir den Fern­se­her nun nicht mehr lei­sten. Daher möch­te ich den Fernseher

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Neuer Vertrag – was nun?

Fra­ge: Anfang die­ses Jah­res wur­de die Woh­nung total­sa­niert, in der ich woh­ne. Nun erhielt ich vom Ver­mie­ter einen neu­en Miet­ver­trag zuge­schickt, den ich gegen­zeich­nen soll­te. Grund­sätz­lich bin ich mit dem neu­en Ver­trag ein­ver­stan­den, ledig­lich ein Punkt bei den Neben­ko­sten akzep­tie­re ich nicht. Kann ich die ent­spre­chen­de Klau­sel durch­strei­chen, bevor ich den Ver­trag unter­zeich­ne? Ant­wort: Nein. Denn Ach­tung, wenn Sie den

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.