Frage: Ich wohne in einer Eigentumswohnung. Da es teilweise sehr windig sein kann, habe ich an unserem Balkon eine Verglasung angebracht. Jetzt hat mich ein Nachbar in einem Brief dazu aufgefordert, die Verglasung zu entfernen. Muss ich sie entfernen, obwohl es mein Balkon ist?
Antwort: Ja. Ein Stockwerkeigentümer besitzt nicht das Alleineigentum an seiner Wohnung, sondern ein Miteigentumsrecht an der gesamten Liegenschaft. Er hat jedoch ein Sonderrecht an seiner Wohnung. Das bedeutet, er hat das Recht, seine Wohnung allein zu benutzen, sie umzubauen und zu verändern. Für den Unterhalt zahlt er allein. Ein solches Sonderrecht kann aber bloss an Gebäudeteilen begründet werden, die in sich abgeschlossen sind und über einen eigenen Zugang verfügen. Jene Teile, die nicht zum Sonderrecht eines Stockwerkeigentümers gehören, sind gemeinschaftliche Teile. Zwingend gemeinschaftlich sind der Boden der Liegenschaft sowie tragende Mauern, die Fassade und Bauteile, die deren Aussehen bestimmen. Wenn ein solcher Teil verändert wird, ist die Zustimmung der gesamten Stockwerkgemeinschaft nötig. An bestimmten gemeinschaftlichen Teilen können einzelne Stockwerkeigentümer ein Sondernutzungsrecht haben. Damit haben sie das Recht, diese allein nutzen zu können. Dazu gehört etwa der Gartensitzplatz, die Dachterrasse oder ein Parkplatz. Balkone sind zwingend gemeinschaftliche Teile, da sie das Aussehen der Liegenschaft bestimmen. Sie als Stockwerkeigentümer haben zwar ein Sondernutzungsrecht an Ihrem Balkon. Dieses beschränkt sich jedoch auf den Innenbereich des Balkons. Das Balkongeländer ist demgegenüber gemeinschaftlich und bedarf bei einer Änderung der Zustimmung der Gemeinschaft. Sie müssen daher die Verglasung bei der nächsten Versammlung nachträglich legitimieren lassen.