Frage der Woche

Ist mein wirklich mein?

Fra­ge: Ich woh­ne in einer Eigen­tums­woh­nung. Da es teil­wei­se sehr win­dig sein kann, habe ich an unse­rem Bal­kon eine Ver­gla­sung ange­bracht. Jetzt hat mich ein Nach­bar in einem Brief dazu auf­ge­for­dert, die Ver­gla­sung zu ent­fer­nen. Muss ich sie ent­fer­nen, obwohl es mein Bal­kon ist?

Ant­wort: Ja. Ein Stock­werk­ei­gen­tü­mer besitzt nicht das Allein­ei­gen­tum an sei­ner Woh­nung, son­dern ein Mit­ei­gen­tums­recht an der gesam­ten Lie­gen­schaft. Er hat jedoch ein Son­der­recht an sei­ner Woh­nung. Das bedeu­tet, er hat das Recht, sei­ne Woh­nung allein zu benut­zen, sie umzu­bau­en und zu ver­än­dern. Für den Unter­halt zahlt er allein. Ein sol­ches Son­der­recht kann aber bloss an Gebäu­de­tei­len begrün­det wer­den, die in sich abge­schlos­sen sind und über einen eige­nen Zugang ver­fü­gen. Jene Tei­le, die nicht zum Son­der­recht eines Stock­werk­ei­gen­tü­mers gehö­ren, sind gemein­schaft­li­che Tei­le. Zwin­gend gemein­schaft­lich sind der Boden der Lie­gen­schaft sowie tra­gen­de Mau­ern, die Fas­sa­de und Bau­tei­le, die deren Aus­se­hen bestim­men. Wenn ein sol­cher Teil ver­än­dert wird, ist die Zustim­mung der gesam­ten Stock­werk­ge­mein­schaft nötig. An bestimm­ten gemein­schaft­li­chen Tei­len kön­nen ein­zel­ne Stock­werk­ei­gen­tü­mer ein Son­der­nut­zungs­recht haben. Damit haben sie das Recht, die­se allein nut­zen zu kön­nen. Dazu gehört etwa der Gar­ten­sitz­platz, die Dach­ter­ras­se oder ein Park­platz. Bal­ko­ne sind zwin­gend gemein­schaft­li­che Tei­le, da sie das Aus­se­hen der Lie­gen­schaft bestim­men. Sie als Stock­werk­ei­gen­tü­mer haben zwar ein Son­der­nut­zungs­recht an Ihrem Bal­kon. Die­ses beschränkt sich jedoch auf den Innen­be­reich des Bal­kons. Das Bal­kon­ge­län­der ist dem­ge­gen­über gemein­schaft­lich und bedarf bei einer Ände­rung der Zustim­mung der Gemein­schaft. Sie müs­sen daher die Ver­gla­sung bei der näch­sten Ver­samm­lung nach­träg­lich legi­ti­mie­ren lassen.

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Hätten Sie es gewusst?

Wer zahlt, wenn Teenager sprayen?

Fra­ge: Mein 16-jäh­ri­ger Sohn wur­de erwischt, wie er mit einer Spray­do­se eine Skulp­tur ver­un­stal­te­te. Die Rei­ni­gung kostet 4’200 Fran­ken. Der Eigen­tü­mer fin­det, ich müs­se als Vater bezah­len, weil ich «für mein Kind ver­ant­wort­lich» sei. Stimmt das – oder haf­tet mein Sohn selbst?

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Die nicht abgeholte Kündigung

Fra­ge: In mei­nem Miet­ver­trag ist eine Kün­di­gungs­frist von drei Mona­ten vor­ge­se­hen. Ich habe die Woh­nung frist­ge­recht per Ein­schrei­ben gekün­digt. Der Brief wur­de vom Ver­mie­ter weder ent­ge­gen­ge­nom­men noch auf der Post abge­holt und kam als «nicht abge­holt» zurück. Ist mei­ne Kün­di­gung jetzt ungül­tig und muss ich auf einen spä­te­ren Ter­min noch­mals kündigen?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.