Frage der Woche

Ist eine erneute Probezeit zulässig?

Fra­ge: Seit einem hal­ben Jahr arbei­te ich bei einem grös­se­ren Unter­neh­men. Ver­mit­telt wur­de ich durch ein Tem­po­rär­bü­ro. Ich durch­lief eine Pro­be­zeit von 2 Mona­ten. Auf den ersten Okto­ber bie­tet mir der Ein­satz­be­trieb nun eine Fest­an­stel­lung an. Es wird jedoch eine erneu­te Pro­be­zeit von 2 Mona­ten ver­langt, obwohl ein gutes Ver­hält­nis besteht und ich schon läng­stens ein­ge­ar­bei­tet bin. Muss ich die­se Pro­be­zeit akzeptieren?

Ant­wort: Ja. Durch die Pro­be­zeit erhal­ten bei­de Par­tei­en Zeit, sich ken­nen­zu­ler­nen und zu ent­schei­den, ob sie sich län­ger­fri­stig bin­den wol­len. Dies dient dem Auf­bau eines Ver­trau­ens­ver­hält­nis­ses, wel­ches die Basis einer erfolg­rei­chen Zusam­men­ar­beit bil­det. Bei einem Arbeits­ver­hält­nis auf unbe­stimm­te Zeit gilt von Geset­zes wegen eine Pro­be­zeit von einem Monat. Die­se Pro­be­zeit kann durch eine schrift­li­che Ver­ein­ba­rung (Arbeits­ver­trag) bis auf drei Mona­te erhöht oder bis zur Weg­las­sung gesenkt wer­den. Sie beginnt mit der tat­säch­li­chen Arbeits­auf­nah­me. Dabei wer­den frü­he­re Arbeits­ver­hält­nis­se bei­der Par­tei­en berück­sich­tigt, damit die gesetz­li­che Maxi­mal­dau­er von drei Mona­ten nicht über­schrit­ten wird. Aus­nah­men gibt es aller­dings bei einem län­ge­ren Ver­trags­un­ter­bruch oder wenn sich das Ver­hält­nis zwi­schen dem Arbeit­neh­mer und dem Arbeit­ge­ber wesent­lich ändert. Da bei Ihnen bis­her eine Tem­po­rär­an­stel­lung als Leih­ar­bei­ter bestand, exi­stier­te kein direk­ter Ver­trag zwi­schen Ihnen und dem Ein­satz­be­trieb. Der Über­tritt in eine Fest­an­stel­lung bewirkt eine wesent­li­che Ver­än­de­rung Ihrer Stel­lung gegen­über dem Ein­satz­be­trieb. Des­halb wird Ihnen die bis­her gelei­ste­te Pro­be­zeit nicht ange­rech­net. Ihr Arbeit­ge­ber kann somit eine neue Pro­be­zeit von drei Mona­ten for­dern. Sie müs­sen sich wohl oder übel damit abfinden.

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Hätten Sie es gewusst?

Darf ich beschwipst die Piste runterfahren?

Fra­ge: Nach einer feucht­fröh­li­chen Après-Ski-Fei­er behaup­te­te mein Freund, auf der Ski­pi­ste gäbe es kei­ne Alko­hol­gren­ze wie im Stras­sen­ver­kehr und des­halb sei auch „betrun­ken Ski fah­ren“ völ­lig legal. Stimmt das wirk­lich? Ant­wort: Ja, aller­dings ist es nicht ganz so ein­fach – und auf der siche­ren Sei­te ist Ihr Freund kei­nes­falls. Fakt ist: In der Schweiz exi­stiert für Ski­pi­sten tat­säch­lich kei­ne konkrete,

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Plötzliche Kündigung vor der Pension

Fra­ge: Ich bin seit über 35 Jah­ren als Elek­tri­ker in der­sel­ben Fir­ma ange­stellt. Kurz vor mei­ner Pen­si­on hat mir der neue Chef über­ra­schend gekün­digt, angeb­lich aus Grün­den der Erschöp­fung und wegen Kon­flik­ten mit mei­nem direk­ten Vor­ge­setz­ten. Die Kün­di­gung kam ohne Vor­war­nung. Darf er das ein­fach so – ins­be­son­de­re, weil ich kurz vor der Pen­sio­nie­rung ste­he und mein gan­zes Berufs­le­ben für

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.