Frage der Woche

Ist das nicht ein «Bschiss»?

Fra­ge: Ich habe mir in einer Töp­fe­rei eine Früch­te­scha­le machen las­sen, wie ich sie mir schon immer gewünscht habe. Bei der Bestel­lung wur­de mir gesagt, mei­ne Vor­stel­lun­gen sei­en nur sehr schwie­rig umzu­set­zen. Es wur­de ein Pau­schal­preis von 320 Fran­ken ver­ein­bart. Bei der Abho­lung rutsch­te dem Ange­stell­ten her­aus, die Scha­le sei nun doch ganz ein­fach her­zu­stel­len gewe­sen. Sie hät­ten weni­ger Auf­wand gehabt, als ursprüng­lich ange­nom­men. Muss ich trotz­dem den vol­len Preis bezahlen?

Ant­wort: Ja. Sie haben mit der Töp­fe­rei einen soge­nann­ten Werk­ver­trag abge­schlos­sen. Die Töp­fe­rei hat sich mit die­sem Ver­trag ver­pflich­tet, Ihnen gegen Ver­gü­tung ein bestimm­tes Werk her­zu­stel­len. Anders als in einem Auf­trags­ver­hält­nis ist bei einem Werk­ver­trag nicht nur das blos­se Tätig­wer­den im Inter­es­se des Bestel­lers geschul­det, son­dern auch die Her­bei­füh­rung eines bestimm­ten Erfolgs. Die­ser Erfolg besteht in Ihrem Fall in der Her­stel­lung einer nach Ihren Wün­schen und Vor­stel­lun­gen gestal­te­ten Früch­te­scha­le. Im Gegen­zug haben Sie sich zur Bezah­lung einer Ver­gü­tung ver­pflich­tet. Sie haben kei­ne Ver­gü­tung nach Auf­wand, son­dern einen Pau­schal­preis gewählt. Ein sol­cher Pau­schal­preis ist unver­än­der­lich, aus­ser es lie­gen nach­träg­li­che Abän­de­rungs­wün­sche des Bestel­lers oder aus­ser­or­dent­li­che und unvor­her­seh­ba­re Umstän­de vor. Sol­ches ist bei Ihnen jedoch nicht gege­ben. Die Töp­fe­rei war somit ver­pflich­tet, die Scha­le zum ver­ab­re­de­ten Preis von 320 Fran­ken her­zu­stel­len. Genau­so wenig wie die Töp­fe­rei eine Erhö­hung for­dern dürf­te, wenn ein Mehr­auf­wand ent­stan­den wäre, haben Sie Anspruch auf einen Preis­nach­lass, weil die Her­stel­lung weni­ger auf­wän­dig war als ursprüng­lich ange­nom­men. Es gilt der Grund­satz: Ver­trä­ge sind ein­zu­hal­ten, oder wie der Latei­ner sagt: pac­ta sunt servanda.

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Hätten Sie es gewusst?

Wenn Kinder zum Problem werden

Fra­ge: In mei­nem Block ist in der Eta­ge über mir eine Fami­lie mit 2 Kin­dern im Alter von 6 und 8 Jah­ren ein­ge­zo­gen. Den gan­zen Tag hört man die Kin­der spie­len, schrei­en oder hüp­fen. An den Wochen­en­den ist es ganz beson­ders schlimm. Da spie­len sie oft im Trep­pen­haus mit ihren Freun­den und ich kann kaum in Ruhe mei­ne Zei­tung lesen.

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Haftet mein Freund?

Fra­ge: Ich habe einem Freund mein Velo gelie­hen, da sei­nes kürz­lich abhan­den­ge­kom­men ist und er täg­lich damit zum Bahn­hof fah­ren muss. Unglück­li­cher­wei­se ist die­ses Fahr­rad nun auch gestoh­len wor­den. Kann ich von mei­nem Freund ver­lan­gen, dass er mir den Scha­den ersetzt? Ant­wort: Es kommt auf die Umstän­de an. Eine Leih­ga­be ist stets mit der Pflicht der Rück­ga­be ver­bun­den. Ihr Freund

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.