Frage: Ich habe mir in einer Töpferei eine Früchteschale machen lassen, wie ich sie mir schon immer gewünscht habe. Bei der Bestellung wurde mir gesagt, meine Vorstellungen seien nur sehr schwierig umzusetzen. Es wurde ein Pauschalpreis von 320 Franken vereinbart. Bei der Abholung rutschte dem Angestellten heraus, die Schale sei nun doch ganz einfach herzustellen gewesen. Sie hätten weniger Aufwand gehabt, als ursprünglich angenommen. Muss ich trotzdem den vollen Preis bezahlen?
Antwort: Ja. Sie haben mit der Töpferei einen sogenannten Werkvertrag abgeschlossen. Die Töpferei hat sich mit diesem Vertrag verpflichtet, Ihnen gegen Vergütung ein bestimmtes Werk herzustellen. Anders als in einem Auftragsverhältnis ist bei einem Werkvertrag nicht nur das blosse Tätigwerden im Interesse des Bestellers geschuldet, sondern auch die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs. Dieser Erfolg besteht in Ihrem Fall in der Herstellung einer nach Ihren Wünschen und Vorstellungen gestalteten Früchteschale. Im Gegenzug haben Sie sich zur Bezahlung einer Vergütung verpflichtet. Sie haben keine Vergütung nach Aufwand, sondern einen Pauschalpreis gewählt. Ein solcher Pauschalpreis ist unveränderlich, ausser es liegen nachträgliche Abänderungswünsche des Bestellers oder ausserordentliche und unvorhersehbare Umstände vor. Solches ist bei Ihnen jedoch nicht gegeben. Die Töpferei war somit verpflichtet, die Schale zum verabredeten Preis von 320 Franken herzustellen. Genauso wenig wie die Töpferei eine Erhöhung fordern dürfte, wenn ein Mehraufwand entstanden wäre, haben Sie Anspruch auf einen Preisnachlass, weil die Herstellung weniger aufwändig war als ursprünglich angenommen. Es gilt der Grundsatz: Verträge sind einzuhalten, oder wie der Lateiner sagt: pacta sunt servanda.