Frage der Woche

Ist das Installieren einer Blitzer-App auf dem Smartphone strafbar?

Fra­ge: Ich benut­ze für die Navi­ga­ti­on mein Smart­phone. Auf die­sem habe ich auch eine soge­nann­te Blit­zer-App instal­liert. Die­se warnt vor Radar­kon­trol­len. Mir war bewusst, dass ich die­se App nicht akti­vie­ren darf. Als ich neu­lich in eine Poli­zei­kon­trol­le geriet, wur­de die Blit­zer-App auf mei­nem Smart­phone fest­ge­stellt. Der Poli­zist sag­te mir, bereits die Instal­la­ti­on der App sei straf­bar und ich wür­de eine Bus­se erhal­ten. Stimmt das? Ich darf doch eine der­ar­ti­ge App haben, so lan­ge ich die­se nicht benutze?

Ant­wort: Nein. Gerä­te und ande­re Vor­rich­tun­gen, wel­che die behörd­li­che Kon­trol­le des Stras­sen­ver­kehrs erschwe­ren, stö­ren oder unwirk­sam machen kön­nen, dür­fen laut dem Stras­sen­ver­kehrs­ge­setz weder in Ver­kehr gebracht wer­den, noch in Motor­fahr­zeu­ge ein­ge­baut, in die­sen mit­ge­führt, an Autos befe­stigt oder in irgend­ei­ner ande­ren Form ver­wen­det wer­den. Als Inver­kehr­brin­gen gilt das Ein­füh­ren, das Anprei­sen, das Wei­ter­ge­ben, das Ver­kau­fen und das son­sti­ge Abge­ben oder Über­las­sen. Sobald Ihr Smart­phone also auch Radar­warn­mel­dun­gen ermög­licht, die vor Geschwin­dig­keits­mess­kon­trol­len der Poli­zei war­nen, ist es ein ille­ga­les Gerät und damit ver­bo­ten. Es spielt dabei über­haupt kei­ne Rol­le, ob Sie eine sol­che Warn­funk­ti­on tat­säch­lich benut­zen. Ob Ihr Gerät nur fest instal­lier­te Mess­stel­len erkennt oder aber auch vor mobi­len Mes­sun­gen warnt, ist uner­heb­lich. Die­se Rechts­la­ge gilt – ent­ge­gen einer weit ver­brei­te­ten Mei­nung — nicht nur für eigent­li­che Radar­warn­ge­rä­te son­dern auch für Mobil­te­le­fo­ne mit einer Blit­zer-App. Durch das Mit­füh­ren einer sol­chen App machen Sie sich daher straf­bar. Nebst den Apps sind im Übri­gen auch öffent­li­che War­nun­gen, bei­spiels­wei­se in Grup­pen-Chats oder über Social Media, nicht erlaubt.

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Hätten Sie es gewusst?

Wenn Kinder zum Problem werden

Fra­ge: In mei­nem Block ist in der Eta­ge über mir eine Fami­lie mit 2 Kin­dern im Alter von 6 und 8 Jah­ren ein­ge­zo­gen. Den gan­zen Tag hört man die Kin­der spie­len, schrei­en oder hüp­fen. An den Wochen­en­den ist es ganz beson­ders schlimm. Da spie­len sie oft im Trep­pen­haus mit ihren Freun­den und ich kann kaum in Ruhe mei­ne Zei­tung lesen.

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Haftet mein Freund?

Fra­ge: Ich habe einem Freund mein Velo gelie­hen, da sei­nes kürz­lich abhan­den­ge­kom­men ist und er täg­lich damit zum Bahn­hof fah­ren muss. Unglück­li­cher­wei­se ist die­ses Fahr­rad nun auch gestoh­len wor­den. Kann ich von mei­nem Freund ver­lan­gen, dass er mir den Scha­den ersetzt? Ant­wort: Es kommt auf die Umstän­de an. Eine Leih­ga­be ist stets mit der Pflicht der Rück­ga­be ver­bun­den. Ihr Freund

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.