Frage der Woche

Ist das Installieren einer Blitzer-App auf dem Smartphone strafbar?

Fra­ge: Ich benut­ze für die Navi­ga­ti­on mein Smart­phone. Auf die­sem habe ich auch eine soge­nann­te Blit­zer-App instal­liert. Die­se warnt vor Radar­kon­trol­len. Mir war bewusst, dass ich die­se App nicht akti­vie­ren darf. Als ich neu­lich in eine Poli­zei­kon­trol­le geriet, wur­de die Blit­zer-App auf mei­nem Smart­phone fest­ge­stellt. Der Poli­zist sag­te mir, bereits die Instal­la­ti­on der App sei straf­bar und ich wür­de eine Bus­se erhal­ten. Stimmt das? Ich darf doch eine der­ar­ti­ge App haben, so lan­ge ich die­se nicht benutze?

Ant­wort: Nein. Gerä­te und ande­re Vor­rich­tun­gen, wel­che die behörd­li­che Kon­trol­le des Stras­sen­ver­kehrs erschwe­ren, stö­ren oder unwirk­sam machen kön­nen, dür­fen laut dem Stras­sen­ver­kehrs­ge­setz weder in Ver­kehr gebracht wer­den, noch in Motor­fahr­zeu­ge ein­ge­baut, in die­sen mit­ge­führt, an Autos befe­stigt oder in irgend­ei­ner ande­ren Form ver­wen­det wer­den. Als Inver­kehr­brin­gen gilt das Ein­füh­ren, das Anprei­sen, das Wei­ter­ge­ben, das Ver­kau­fen und das son­sti­ge Abge­ben oder Über­las­sen. Sobald Ihr Smart­phone also auch Radar­warn­mel­dun­gen ermög­licht, die vor Geschwin­dig­keits­mess­kon­trol­len der Poli­zei war­nen, ist es ein ille­ga­les Gerät und damit ver­bo­ten. Es spielt dabei über­haupt kei­ne Rol­le, ob Sie eine sol­che Warn­funk­ti­on tat­säch­lich benut­zen. Ob Ihr Gerät nur fest instal­lier­te Mess­stel­len erkennt oder aber auch vor mobi­len Mes­sun­gen warnt, ist uner­heb­lich. Die­se Rechts­la­ge gilt – ent­ge­gen einer weit ver­brei­te­ten Mei­nung — nicht nur für eigent­li­che Radar­warn­ge­rä­te son­dern auch für Mobil­te­le­fo­ne mit einer Blit­zer-App. Durch das Mit­füh­ren einer sol­chen App machen Sie sich daher straf­bar. Nebst den Apps sind im Übri­gen auch öffent­li­che War­nun­gen, bei­spiels­wei­se in Grup­pen-Chats oder über Social Media, nicht erlaubt.

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Hätten Sie es gewusst?

Darf ich beschwipst die Piste runterfahren?

Fra­ge: Nach einer feucht­fröh­li­chen Après-Ski-Fei­er behaup­te­te mein Freund, auf der Ski­pi­ste gäbe es kei­ne Alko­hol­gren­ze wie im Stras­sen­ver­kehr und des­halb sei auch „betrun­ken Ski fah­ren“ völ­lig legal. Stimmt das wirk­lich? Ant­wort: Ja, aller­dings ist es nicht ganz so ein­fach – und auf der siche­ren Sei­te ist Ihr Freund kei­nes­falls. Fakt ist: In der Schweiz exi­stiert für Ski­pi­sten tat­säch­lich kei­ne konkrete,

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Plötzliche Kündigung vor der Pension

Fra­ge: Ich bin seit über 35 Jah­ren als Elek­tri­ker in der­sel­ben Fir­ma ange­stellt. Kurz vor mei­ner Pen­si­on hat mir der neue Chef über­ra­schend gekün­digt, angeb­lich aus Grün­den der Erschöp­fung und wegen Kon­flik­ten mit mei­nem direk­ten Vor­ge­setz­ten. Die Kün­di­gung kam ohne Vor­war­nung. Darf er das ein­fach so – ins­be­son­de­re, weil ich kurz vor der Pen­sio­nie­rung ste­he und mein gan­zes Berufs­le­ben für

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.