Frage der Woche

Ich will raus!

Fra­ge: Als ich mit mei­nem Part­ner zusam­men­ge­zo­gen bin, haben wir den Miet­ver­trag für unse­re Woh­nung gemein­sam unter­zeich­net. Nun haben wir uns getrennt und ich möch­te den Miet­ver­trag auf­lö­sen. Kann ich den Ver­trag kün­di­gen und aus der Woh­nung ausziehen?

Ant­wort: Nein. Wird ein Miet­ver­trag von mehr als einem Mie­ter unter­zeich­net, wird von Soli­darm­ie­te gespro­chen. Alle Mie­ter sind gleich­ge­stellt. Sie haben die sel­ben Rech­te und Pflich­ten. So haf­ten Sie auch alle gemein­sam für den Miet­zins, Neben­ko­sten und all­fäl­li­ge Miet­schä­den. Der Miet­ver­trag kann nur von allen Mie­tern gemein­sam gekün­digt wer­den. Kün­di­gen Sie allein das Miet­ver­hält­nis, ist die Kün­di­gung ungül­tig und Sie haf­ten wei­ter­hin für den Miet­zins, auch wenn Sie aus­ge­zo­gen sind. Sie haf­ten so lan­ge, bis der Ver­trag gül­tig been­det wird. Wenn auch Ihr Ex-Part­ner aus der Woh­nung aus­zie­hen will, müs­sen Sie die Woh­nung gemein­sam kün­di­gen. In die­sem Fall ist das Miet­ver­hält­nis für Sie bei­de auf­ge­löst. Will Ihr Ex-Part­ner jedoch in der Woh­nung blei­ben, haben Sie die Mög­lich­keit, den Ver­trag auf ihn umschrei­ben zu las­sen. Ist der Ver­mein­ter mit der Ver­trags­über­schrei­bung ein­ver­stan­den, schei­den Sie aus dem Ver­trag aus und haf­ten nicht wei­ter für den Miet­zins. Ihr Ex-Part­ner ist dann allei­ni­ger Mie­ter. Ist eine Par­tei nicht ein­ver­stan­den und ver­wei­gert die Unter­schrift, müs­sen Sie die Auf­lö­sung des Miet­ver­hält­nis­ses vor Gericht erzwin­gen. Als Sie mit Ihrem Ex-Part­ner die Woh­nung gemein­sam gemie­tet haben, haben Sie zum Zweck des Miet­ver­hält­nis­ses eine ein­fa­che Gesell­schaft gebil­det. Da Sie sich nun getrennt haben, besteht die ein­fa­che Gesell­schaft nicht mehr und Sie kön­nen die­se durch das Gericht auf­lö­sen las­sen und die Auf­he­bung des Miet­ver­trags verlangen. 

Tipp: Ver­ein­ba­ren Sie bei einer gemein­sa­men Mie­te beim Ver­trags­ab­schluss ein Kün­di­gungs­recht jedes ein­zel­nen Mieters.

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Hätten Sie es gewusst?

Pausen; was darf Ihr Chef wirklich verlangen?

Fra­ge: Mein Arbeit­ge­ber schreibt mir vor, wie und wann ich mei­ne Pau­sen zu neh­men habe. Er will zudem, dass ich wäh­rend der Mit­tags­pau­se das Tele­fon bedie­ne. Zu guter Letzt zieht er mir noch mei­ne Rau­cher­pau­sen von der Arbeits­zeit ab. Ist das Zuläs­sig? Ant­wort: Ja. Die Pau­sen­re­ge­lung sorgt in vie­len Unter­neh­men regel­mäs­sig für Dis­kus­sio­nen. Das Arbeits­ge­setz (ArG) gibt hier­bei kla­re Vorgaben.

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Teurer Einkaufsbummel: Muss ich für den heruntergefallenen Fernseher bezahlen?

Fra­ge: Beim Kauf einer Musik­an­la­ge bin ich im Geschäft ver­se­hent­lich mit einem aus­ge­stell­ten Fern­se­her zusam­men­ge­stos­sen. Das Gerät fiel her­un­ter und war nicht mehr zu gebrau­chen. Statt mit einer neu­en Musik­an­la­ge die Heim­rei­se anzu­tre­ten, bekam ich eine Rech­nung für den Ver­kaufs­preis des Fern­se­hers über 1’600 Fran­ken. Bin ich tat­säch­lich ver­pflich­tet, die­se Rech­nung zu bezahlen?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.