Leserfragen

Ich will raus!

Fra­ge: Als ich mit mei­nem Part­ner zusam­men­ge­zo­gen bin, haben wir den Miet­ver­trag für unse­re Woh­nung gemein­sam unter­zeich­net. Nun haben wir uns getrennt und ich möch­te den Miet­ver­trag auf­lö­sen. Kann ich den Ver­trag kün­di­gen und aus der Woh­nung ausziehen?

Ant­wort: Nein. Wird ein Miet­ver­trag von mehr als einem Mie­ter unter­zeich­net, wird von Soli­darm­ie­te gespro­chen. Alle Mie­ter sind gleich­ge­stellt. Sie haben die sel­ben Rech­te und Pflich­ten. So haf­ten Sie auch alle gemein­sam für den Miet­zins, Neben­ko­sten und all­fäl­li­ge Miet­schä­den. Der Miet­ver­trag kann nur von allen Mie­tern gemein­sam gekün­digt wer­den. Kün­di­gen Sie allein das Miet­ver­hält­nis, ist die Kün­di­gung ungül­tig und Sie haf­ten wei­ter­hin für den Miet­zins, auch wenn Sie aus­ge­zo­gen sind. Sie haf­ten so lan­ge, bis der Ver­trag gül­tig been­det wird. Wenn auch Ihr Ex-Part­ner aus der Woh­nung aus­zie­hen will, müs­sen Sie die Woh­nung gemein­sam kün­di­gen. In die­sem Fall ist das Miet­ver­hält­nis für Sie bei­de auf­ge­löst. Will Ihr Ex-Part­ner jedoch in der Woh­nung blei­ben, haben Sie die Mög­lich­keit, den Ver­trag auf ihn umschrei­ben zu las­sen. Ist der Ver­mein­ter mit der Ver­trags­über­schrei­bung ein­ver­stan­den, schei­den Sie aus dem Ver­trag aus und haf­ten nicht wei­ter für den Miet­zins. Ihr Ex-Part­ner ist dann allei­ni­ger Mie­ter. Ist eine Par­tei nicht ein­ver­stan­den und ver­wei­gert die Unter­schrift, müs­sen Sie die Auf­lö­sung des Miet­ver­hält­nis­ses vor Gericht erzwin­gen. Als Sie mit Ihrem Ex-Part­ner die Woh­nung gemein­sam gemie­tet haben, haben Sie zum Zweck des Miet­ver­hält­nis­ses eine ein­fa­che Gesell­schaft gebil­det. Da Sie sich nun getrennt haben, besteht die ein­fa­che Gesell­schaft nicht mehr und Sie kön­nen die­se durch das Gericht auf­lö­sen las­sen und die Auf­he­bung des Miet­ver­trags verlangen. 

Tipp: Ver­ein­ba­ren Sie bei einer gemein­sa­men Mie­te beim Ver­trags­ab­schluss ein Kün­di­gungs­recht jedes ein­zel­nen Mieters.

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Hätten Sie es gewusst?

Bezahle ich zu viel?

Fra­ge: Als ich die­sen Monat mei­ne Neben­ko­sten­ab­rech­nung durch­ge­se­hen habe, ist mir auf­ge­fal­len, dass gewis­se Neben­ko­sten auf alle Woh­nun­gen gleich­mäs­sig auf­ge­teilt wer­den. So etwa die Kosten für die Gar­ten­pfle­ge. Da ich mit mei­ner Frau im ober­sten Stock­werk woh­ne, benut­zen wir den Gar­ten fast nie. Ande­re Mie­ter hin­ge­gen gril­lie­ren stän­dig bei schö­nem Wet­ter auf dem Rasen. Müs­sen die Kosten nicht nach Benutzung

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Erbschaftsschulden bezahlen?

Fra­ge: Vor rund zwei Jah­ren ist mein Vater ver­stor­ben. Er ver­erb­te mir und mei­nen Geschwi­stern nicht viel. Da ich nichts mit der Erb­schaft zu tun haben woll­te, habe ich mei­nen Erb­teil an eine mei­ner Schwe­stern ver­kauft. Nun habe ich einen Brief erhal­ten, indem ein Gläu­bi­ger aus der Erb­schaft mei­nes Vaters Ansprü­che gegen mich gel­tend machen will. Mit dem Ver­kauf der

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.