Frage der Woche

Ich will mein Motorrad zurück

Fra­ge: Ich habe mein Motor­rad von einem Mecha­ni­ker repa­rie­ren las­sen, da ich es nicht mehr star­ten konn­te. Als ich es abho­len woll­te, war ich gera­de etwas knapp bei Kas­se. Ich konn­te bloss einen Teil der Rech­nungs­ko­sten bezah­len. Dar­auf­hin mein­te der Motor­rad­händ­ler, dass er mir mein Motor­rad erst über­lässt, wenn ich die gan­ze Rech­nung bezahlt habe. Darf er mein Motor­rad tat­säch­lich zurück­be­hal­ten, obwohl es mir gehört?

Ant­wort: Ja. Der Motor­rad­händ­ler hat ein soge­nann­tes Reten­ti­ons­recht. Das ist das Recht, eine ihm vom Schuld­ner über­las­se­ne Sache solan­ge zurück­zu­be­hal­ten, bis die gesam­te Schuld bezahlt ist. Die­ses Recht besteht von Geset­zes wegen, die Ein­wil­li­gung des Kun­den ist nicht nötig. Vor­aus­ge­setzt ist, dass die Rech­nung fäl­lig ist. Noch nicht fäl­lig sind Repa­ra­tur­ko­sten, für die im Vor­aus eine Bezahl­frist ver­ein­bart wur­den. Zwi­schen der For­de­rung und der Reten­ti­ons­sa­che muss ein Zusam­men­hang bestehen. So kann der Mecha­ni­ker das Motor­rad nicht zurück­be­hal­ten, weil Sie ihm noch Geld aus einer Woh­nungs­mie­te schul­den. Wei­ter muss es sich um eine ver­wert­ba­re Sache han­deln. An nicht ver­wert­ba­ren Din­gen wie etwa Aus­wei­sen, Gerichts­ak­ten oder Brie­fen kann kein Reten­ti­ons­recht aus­ge­übt wer­den. In Ihrem Fall kann der Mecha­ni­ker das Motor­rad solan­ge zurück­be­hal­ten, bis Sie die gesam­ten Repa­ra­tur­ko­sten bezahlt haben. Wenn Sie wei­ter­hin nicht in der Lage sind, die Rech­nung zu bezah­len, kann der Mecha­ni­ker das Motor­rad dar­über hin­aus ver­wer­ten las­sen. Dazu wird er Sie auf Zah­lung des offe­nen Rech­nungs­be­trags betrei­ben. Im Zuge der Ver­wer­tung wird das Motor­rad ver­stei­gert. Aus dem Erlös wer­den die Kosten des Betrei­bungs­am­tes gedeckt und anschlies­send die For­de­rung des Mecha­ni­kers getilgt. Bliebt danach noch etwas übrig, erhal­ten Sie als Eigen­tü­mer des Motor­rads den rest­li­chen Erlös.

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Hätten Sie es gewusst?

Unliebsame Überraschung

Fra­ge: Ich bin schon lan­ge am Auto eines Freun­des inter­es­siert. Nach eini­gem hin und her haben wir den Kauf­ver­trag auf­ge­setzt und unter­zeich­net. Als ich am näch­sten Tag zur Abho­lung vor­bei­ging, stell­te ich mit Schrecken fest, dass das Auto über Nacht zer­kratzt wur­de. Ich habe den Kauf­preis noch nicht bezahlt. Der Wagen stand noch auf sei­nem Grund­stück, somit war das Auto

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Kostenvoranschlag wertlos?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.