Frage: Ich habe mein Motorrad von einem Mechaniker reparieren lassen, da ich es nicht mehr starten konnte. Als ich es abholen wollte, war ich gerade etwas knapp bei Kasse. Ich konnte bloss einen Teil der Rechnungskosten bezahlen. Daraufhin meinte der Motorradhändler, dass er mir mein Motorrad erst überlässt, wenn ich die ganze Rechnung bezahlt habe. Darf er mein Motorrad tatsächlich zurückbehalten, obwohl es mir gehört?
Antwort: Ja. Der Motorradhändler hat ein sogenanntes Retentionsrecht. Das ist das Recht, eine ihm vom Schuldner überlassene Sache solange zurückzubehalten, bis die gesamte Schuld bezahlt ist. Dieses Recht besteht von Gesetzes wegen, die Einwilligung des Kunden ist nicht nötig. Vorausgesetzt ist, dass die Rechnung fällig ist. Noch nicht fällig sind Reparaturkosten, für die im Voraus eine Bezahlfrist vereinbart wurden. Zwischen der Forderung und der Retentionssache muss ein Zusammenhang bestehen. So kann der Mechaniker das Motorrad nicht zurückbehalten, weil Sie ihm noch Geld aus einer Wohnungsmiete schulden. Weiter muss es sich um eine verwertbare Sache handeln. An nicht verwertbaren Dingen wie etwa Ausweisen, Gerichtsakten oder Briefen kann kein Retentionsrecht ausgeübt werden. In Ihrem Fall kann der Mechaniker das Motorrad solange zurückbehalten, bis Sie die gesamten Reparaturkosten bezahlt haben. Wenn Sie weiterhin nicht in der Lage sind, die Rechnung zu bezahlen, kann der Mechaniker das Motorrad darüber hinaus verwerten lassen. Dazu wird er Sie auf Zahlung des offenen Rechnungsbetrags betreiben. Im Zuge der Verwertung wird das Motorrad versteigert. Aus dem Erlös werden die Kosten des Betreibungsamtes gedeckt und anschliessend die Forderung des Mechanikers getilgt. Bliebt danach noch etwas übrig, erhalten Sie als Eigentümer des Motorrads den restlichen Erlös.