Frage der Woche

Ich will es wissen

Fra­ge: Vor ein paar Tagen erhielt ich die Arzt­rech­nung für die Kon­sul­ta­ti­on mei­ner 15-jäh­ri­gen Toch­ter. Als ich nach­frag­te woll­te mei­ne Toch­ter mir nicht sagen, wes­halb sie beim Arzt war. Auch in der Arzt­pra­xis gab man mir kei­ne Aus­kunft. Sie sei­en an das Arzt­ge­heim­nis gebun­den. Aber mei­ne Toch­ter ist noch min­der­jäh­rig und ich bin ihr gesetz­li­cher Vor­mund. Der Arzt muss mir doch Aus­kunft über die Behand­lung mei­ner Toch­ter geben oder?

Ant­wort: Nein. Ärz­te sowie Zahn­ärz­te, Chi­ro­prak­ti­ker, Apo­the­ker, Heb­am­men, Psy­cho­lo­gen und deren Hilfs­per­so­nen unter­lie­gen dem Arzt­ge­heim­nis. Ohne die Ein­wil­li­gung des Pati­en­ten dür­fen sie kei­ne Infor­ma­tio­nen bezüg­lich der Behand­lung an Drit­te wei­ter­ge­ben. Auch die blos­se Tat­sa­che, dass jemand in Behand­lung ist, fällt unter das Arzt­ge­heim­nis. Die Schwei­ge­pflicht bleibt selbst nach Abschluss der Behand­lung bestehen und auch nach dem Tod des Pati­en­ten ist der Arzt noch immer an das Arzt­ge­heim­nis gebun­den. Die­se Schwei­ge­pflicht besteht auch gegen­über den Eltern von min­der­jäh­ri­gen Kin­dern, vor­aus­ge­setzt, das Kind ist urteils­fä­hig. Kann das Kind die Infor­ma­tio­nen zu sei­ner Gesund­heit ver­ste­hen und ent­spre­chend han­deln, ist es durch das Arzt­ge­heim­nis geschützt. Ab wann ein Kind urteils­fä­hig ist, muss stets in Bezug auf den aktu­el­len Zeit­punkt und die in Fra­ge ste­hen­de Behand­lung beur­teilt wer­den. Ab dem 16. Lebens­jahr gel­ten Jugend­li­che grund­sätz­lich als urteils­fä­hig, sofern die Behand­lung kei­ne weit­rei­chen­den Kon­se­quen­zen hat. Ab dem 12. Alters­jahr muss die Urteils­fä­hig­keit im Ein­zel­fall beur­teilt wer­den. Da es sich beim Arzt­be­such Ihrer Toch­ter bloss um eine Kon­sul­ta­ti­on ohne wei­te­re Fol­ge­be­hand­lun­gen han­delt, ist der Arzt an die Schwei­ge­pflicht gebun­den. Er darf Ihnen ohne die Zustim­mung Ihrer Toch­ter kei­ne Aus­künf­te über die Behand­lung geben.

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Hätten Sie es gewusst?

Unliebsame Überraschung

Fra­ge: Ich bin schon lan­ge am Auto eines Freun­des inter­es­siert. Nach eini­gem hin und her haben wir den Kauf­ver­trag auf­ge­setzt und unter­zeich­net. Als ich am näch­sten Tag zur Abho­lung vor­bei­ging, stell­te ich mit Schrecken fest, dass das Auto über Nacht zer­kratzt wur­de. Ich habe den Kauf­preis noch nicht bezahlt. Der Wagen stand noch auf sei­nem Grund­stück, somit war das Auto

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Kostenvoranschlag wertlos?

Fra­ge: Wir haben einen Schrei­ner mit ver­schie­de­nen Reno­va­ti­ons­ar­bei­ten in unse­rer Küche beauf­tragt. Er mach­te einen “unver­bind­li­chen Richt­preis (Preis­schät­zung) für den Küchen­um­bau“ in der Höhe von 15’000 Fran­ken. Mit der Arbeit waren wir zufrie­den. Nach der Been­di­gung der Arbei­ten kam aber die gros­se Über­ra­schung. Wir erhiel­ten näm­lich eine Rech­nung über 20’220 Fran­ken. Damit waren wir nicht ein­ver­stan­den. Der Schrei­ner will jedoch

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.