Frage: Vor ein paar Tagen erhielt ich die Arztrechnung für die Konsultation meiner 15-jährigen Tochter. Als ich nachfragte wollte meine Tochter mir nicht sagen, weshalb sie beim Arzt war. Auch in der Arztpraxis gab man mir keine Auskunft. Sie seien an das Arztgeheimnis gebunden. Aber meine Tochter ist noch minderjährig und ich bin ihr gesetzlicher Vormund. Der Arzt muss mir doch Auskunft über die Behandlung meiner Tochter geben oder?
Antwort: Nein. Ärzte sowie Zahnärzte, Chiropraktiker, Apotheker, Hebammen, Psychologen und deren Hilfspersonen unterliegen dem Arztgeheimnis. Ohne die Einwilligung des Patienten dürfen sie keine Informationen bezüglich der Behandlung an Dritte weitergeben. Auch die blosse Tatsache, dass jemand in Behandlung ist, fällt unter das Arztgeheimnis. Die Schweigepflicht bleibt selbst nach Abschluss der Behandlung bestehen und auch nach dem Tod des Patienten ist der Arzt noch immer an das Arztgeheimnis gebunden. Diese Schweigepflicht besteht auch gegenüber den Eltern von minderjährigen Kindern, vorausgesetzt, das Kind ist urteilsfähig. Kann das Kind die Informationen zu seiner Gesundheit verstehen und entsprechend handeln, ist es durch das Arztgeheimnis geschützt. Ab wann ein Kind urteilsfähig ist, muss stets in Bezug auf den aktuellen Zeitpunkt und die in Frage stehende Behandlung beurteilt werden. Ab dem 16. Lebensjahr gelten Jugendliche grundsätzlich als urteilsfähig, sofern die Behandlung keine weitreichenden Konsequenzen hat. Ab dem 12. Altersjahr muss die Urteilsfähigkeit im Einzelfall beurteilt werden. Da es sich beim Arztbesuch Ihrer Tochter bloss um eine Konsultation ohne weitere Folgebehandlungen handelt, ist der Arzt an die Schweigepflicht gebunden. Er darf Ihnen ohne die Zustimmung Ihrer Tochter keine Auskünfte über die Behandlung geben.