Frage der Woche

Ich will es wissen

Fra­ge: Vor ein paar Tagen erhielt ich die Arzt­rech­nung für die Kon­sul­ta­ti­on mei­ner 15-jäh­ri­gen Toch­ter. Als ich nach­frag­te woll­te mei­ne Toch­ter mir nicht sagen, wes­halb sie beim Arzt war. Auch in der Arzt­pra­xis gab man mir kei­ne Aus­kunft. Sie sei­en an das Arzt­ge­heim­nis gebun­den. Aber mei­ne Toch­ter ist noch min­der­jäh­rig und ich bin ihr gesetz­li­cher Vor­mund. Der Arzt muss mir doch Aus­kunft über die Behand­lung mei­ner Toch­ter geben oder?

Ant­wort: Nein. Ärz­te sowie Zahn­ärz­te, Chi­ro­prak­ti­ker, Apo­the­ker, Heb­am­men, Psy­cho­lo­gen und deren Hilfs­per­so­nen unter­lie­gen dem Arzt­ge­heim­nis. Ohne die Ein­wil­li­gung des Pati­en­ten dür­fen sie kei­ne Infor­ma­tio­nen bezüg­lich der Behand­lung an Drit­te wei­ter­ge­ben. Auch die blos­se Tat­sa­che, dass jemand in Behand­lung ist, fällt unter das Arzt­ge­heim­nis. Die Schwei­ge­pflicht bleibt selbst nach Abschluss der Behand­lung bestehen und auch nach dem Tod des Pati­en­ten ist der Arzt noch immer an das Arzt­ge­heim­nis gebun­den. Die­se Schwei­ge­pflicht besteht auch gegen­über den Eltern von min­der­jäh­ri­gen Kin­dern, vor­aus­ge­setzt, das Kind ist urteils­fä­hig. Kann das Kind die Infor­ma­tio­nen zu sei­ner Gesund­heit ver­ste­hen und ent­spre­chend han­deln, ist es durch das Arzt­ge­heim­nis geschützt. Ab wann ein Kind urteils­fä­hig ist, muss stets in Bezug auf den aktu­el­len Zeit­punkt und die in Fra­ge ste­hen­de Behand­lung beur­teilt wer­den. Ab dem 16. Lebens­jahr gel­ten Jugend­li­che grund­sätz­lich als urteils­fä­hig, sofern die Behand­lung kei­ne weit­rei­chen­den Kon­se­quen­zen hat. Ab dem 12. Alters­jahr muss die Urteils­fä­hig­keit im Ein­zel­fall beur­teilt wer­den. Da es sich beim Arzt­be­such Ihrer Toch­ter bloss um eine Kon­sul­ta­ti­on ohne wei­te­re Fol­ge­be­hand­lun­gen han­delt, ist der Arzt an die Schwei­ge­pflicht gebun­den. Er darf Ihnen ohne die Zustim­mung Ihrer Toch­ter kei­ne Aus­künf­te über die Behand­lung geben.

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Hätten Sie es gewusst?

Wohnung “besenrein“ reinigen?

Fra­ge: Ich habe mei­ne Miet­woh­nung auf Ende Monat gekün­digt. Im Miet­ver­trag steht nichts bezüg­lich des Umfangs der Schluss­rei­ni­gung. Ein Kol­le­ge hat mir nun gesagt, in einem sol­chen Fall habe ich Glück und müs­se die Woh­nung ledig­lich “besen­rein“ abge­ben. Stimmt das und was bedeu­tet das genau? Ant­wort: Nein, Ihr Kol­le­ge liegt falsch. Wie sau­ber ein Mie­ter die Woh­nung vor dem Aus­zug putzen

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Änderungskündigung rechtsmissbräuchlich?

Fra­ge: Mein Chef hat mir eine soge­nann­te Ände­rungs­kün­di­gung unter­brei­tet. Wenn ich nicht einen um 400 Fran­ken tie­fe­ren Lohn akzep­tie­re, wer­de er mei­nen Arbeits­ver­trag unter Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­frist auf­lö­sen. Grund für die­ses Vor­ge­hen sei­en die mir bekann­ten wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten der Fir­ma, er kön­ne sich mei­nen bis­he­ri­gen Lohn nicht mehr lei­sten. Nun habe ich gehört, eine sol­che Ände­rungs­kün­di­gung sei rechts­miss­bräuch­lich und ungültig.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.