Frage: Ich habe mich neulich mit dem Auto verfahren. Ich wollte daher bei einem Haus nach dem Weg fragen. Nachdem auf mein Läuten am Gartenzaun niemand öffnete, bin ich zur Haustüre gelaufen. Plötzlich kam ein Hund hinter dem Haus hervorgesprungen, zerriss meine Hose und biss mich ins Bein. Der Hundebesitzer will mir den angerichteten Schaden nicht bezahlen. Habe ich Anspruch auf Schadenersatz, der Hund war ja nicht angebunden?
Antwort: Nein. Nach Gesetz haftet zwar der Halter eines Tieres für den von ihm angerichteten Schaden. Von dieser Haftung wird er aber befreit, wenn er beweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt bei der Haltung des Tieres beachtet hat. Diese Sorgfaltspflicht ist beispielsweise dann verletzt, wenn ein Hund von einer unerfahrenen Person ohne Leine spazieren geführt wird. In einem anderen Fall machte das Gericht einen Hundehalter haftbar, weil er seinen Hund unbeaufsichtigt in der Wohnung herumlaufen liess und dieser einen Gipser biss. Nach Ansicht des Gerichts brachte der Lärm der Gipserarbeiten, das Aufhalten von fremden Leuten in der Wohnung sowie die lange Abwesenheit der Bezugsperson den Hund in einen Erregungszustand, welcher ein unberechenbares Verhalten des Tieres zur Folge hatte. In Ihrem Fall war jedoch das Grundstück eingezäunt. Am Gartenzaun hing eine Tafel mit der Aufschrift “Hier wohne ich“ und einem abgebildeten Hund. Zudem waren drei kleine Pfeile aufgedruckt, welche auf den Schalter für die Glocke hinwiesen. Damit wird ein Besucher aufgefordert, zu läuten und vor dem Tor zu warten, bis jemand kommt. Wer dies tut, läuft nicht Gefahr, vom Hund gebissen zu werden. Der Hausbesitzer hat also das Notwendige getan, damit Dritte ihn gefahrlos besuchen können. Sie können deshalb keine Schadenersatzansprüche stellen.