Frage der Woche

Hat der Chef alles falsch gemacht?

Fra­ge: Vor drei Wochen habe ich eine 50%-Stelle ange­fan­gen. Gestern hat mir mein Chef nun auf Mitt­woch näch­ster Woche gekün­digt. Dabei hat man im ersten Anstel­lungs­jahr doch eine Kün­di­gungs­frist von einem Monat und muss zudem immer auf Ende Monat kün­di­gen. Hier hat mein Chef wohl alles falsch gemacht?

Ant­wort: Nein. Bei einem unbe­fri­ste­ten Arbeits­ver­trag kann zwar im ersten Dienst­jahr – wie Sie rich­tig beschrie­ben haben – mit einer Kün­di­gungs­frist von einem Monat auf Monats­en­de gekün­digt wer­den. Bei unbe­fri­ste­ten Arbeits­ver­hält­nis­sen gilt jedoch – sofern nichts ande­res durch schrift­li­che Abre­de oder Gesamt­ar­beits­ver­trag bestimmt ist – der erste Monat als Pro­be­zeit. Die Ver­trags­par­tei­en sol­len in die­ser Zeit abschät­zen, ob ihnen das Arbeits­ver­hält­nis zusagt und ob sie sich lang­fri­stig bin­den wol­len. In die­ser Pro­be­zeit beträgt die Kün­di­gungs­frist ledig­lich 7 Tage. Ob nun die ver­kürz­te oder die ordent­li­che Kün­di­gungs­frist zur Anwen­dung kommt, bestimmt sich nach dem Zeit­punkt, an wel­chem der Emp­fän­ger die Kün­di­gung emp­fängt. Erhält man die Kün­di­gung noch inner­halb der Pro­be­zeit, gilt die ver­kürz­te Kün­di­gungs­frist. Erfolgt der Zugang der Kün­di­gung jedoch nach Ablauf der Pro­be­zeit, gilt die regu­lä­re Kün­di­gungs­frist. Das kann ins­be­son­de­re bei Kün­di­gun­gen per Post ent­schei­dend sein. Wäh­rend der Pro­be­zeit müs­sen kei­ne Kün­di­gungs­ter­mi­ne ein­ge­hal­ten wer­den. Das Arbeits­ver­hält­nis endet also unmit­tel­bar am letz­ten Tag der Kün­di­gungs­frist und nicht etwa erst am Monats­en­de. In Ihrem Fall haben Sie die Kün­di­gung noch inner­halb Ihrer Pro­be­zeit erhal­ten. Des­we­gen kommt die ver­kürz­te Kün­di­gungs­frist von 7 Tagen zur Anwen­dung. Da wäh­rend der Pro­be­zeit kei­ne Kün­di­gungs­ter­mi­ne ein­ge­hal­ten wer­den müs­sen, ist eine Kün­di­gung mit­ten im Monat zuläs­sig. Ihr Chef hat also alles rich­tig gemacht.

Glänzen Sie mit nützlichem Alltagswissen 

Wir senden Ihnen verständliche Antworten auf die beliebtesten Alltagsfragen kostenlos und direkt in Ihr Postfach. Der Versand erfolgt 2- bis 3-mal jährlich.

Hätten Sie es gewusst?

Rückgabe trotz Garantieausschluss möglich?

Fra­ge: Auf­grund eines Inse­rats im Inter­net habe ich vor vier Wochen einen VW Golf gekauft. Im Kauf­ver­trag steht „Wie gese­hen so gefah­ren ohne Garan­tie ab Platz“. Nach­dem ich das Auto in den Ser­vice gebracht habe, teil­te mir der Gara­gist mit, der Per­so­nen­wa­gen wei­se einen mas­si­ven Rost­be­fall auf. Gemäss dem dar­auf­hin erstell­ten Gut­ach­ten ist das Fahr­zeug nicht mehr ver­kehrs­taug­lich. Zudem stellte

Weiterlesen »

Beinaheunfall mit einem Kind

Fra­ge: Ein Kol­le­ge erzähl­te kürz­lich, er hät­te einen schlim­men Unfall nur knapp ver­hin­dern kön­nen, als ihm ein Kind vor das Auto rann­te. Nach­dem er sein Fahr­zeug zum Ste­hen gebracht habe, sei die Mut­ter des Kin­des auf ihn zuge­lau­fen und habe ihn laut­hals beschimpft. Als Auto­fah­rer müs­se er bes­ser auf­pas­sen, wenn Kin­der in der Nähe sei­en. Das Kind spa­zier­te jedoch in

Weiterlesen »
Nach oben scrollen
Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.