Frage der Woche

Handy am Steuer

Fra­ge: Als ich letz­tens mit mei­nem Mann auf dem Heim­weg vom gemein­sa­men Ein­kauf war, klin­gel­te mein Tele­fon. Ich konn­te nicht abneh­men, weil ich am Fah­ren war. Ich woll­te daher kurz per SMS zurück­schrei­ben, ″ruf dich an″. Mein Mann mein­te, das wäre ver­bo­ten, ich kön­ne dafür sogar ins Gefäng­nis kom­men. Stimmt das?

Ant­wort: Ja. Gemäss dem Stras­sen­ver­kehrs­ge­setz müs­sen Fahr­zeug­füh­rer ihr Fahr­zeug stän­dig so beherr­schen, dass sie ihren Vor­sichts­pflich­ten nach­kom­men kön­nen. Sie müs­sen ihre Auf­merk­sam­keit der Stras­se und dem Ver­kehr zuwen­den, damit die Ver­kehrs­re­geln ein­ge­hal­ten wer­den kön­nen. Es darf beim Fah­ren nichts unter­nom­men wer­den, was die Bedie­nung des Fahr­zeugs erschwert und das Steu­er­rad darf nicht los­ge­las­sen werden.

Ver­bo­ten sind Hand­lun­gen, wel­che län­ger als einen kur­zen Moment ablen­ken oder die auf ande­re Wei­se erschwe­ren, dass bei­de Hän­de sofort am Lenk­rad ver­füg­bar sind. So etwa das Schau­en für län­ge­re Zeit auf die Neben­fahr­bahn, ein Blick auf ein Papier wäh­rend eini­gen Sekun­den, das Ein­klem­men des Mobil­te­le­fons zwi­schen Kopf und Schul­ter oder das Dre­hen des Kop­fes zu den Kin­dern auf der Rück­bank. Zuläs­sig sind sehr kurz andau­ern­de Tätig­kei­ten, bei denen weder der Blick vom Ver­kehr abge­wen­det wer­den muss, noch die Kör­per­hal­tung ver­än­dert wird.

Seit eini­gen Jah­ren wird das Schrei­ben einer SMS am Steu­er als gro­be Ver­kehrs­re­gel­ver­let­zung ein­ge­stuft. Die­se kann mit Füh­rer­aus­weis­ent­zug, hohen Geld­stra­fen oder einer Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren bestraft wer­den. Ent­schei­dend sind immer die Umstän­de des Ein­zel­falls. Kommt es zu einem Unfall, kann es zudem sein, dass die Unfall­ver­si­che­rung wegen Grob­fahr­läs­sig­keit ihre Lei­stun­gen kürzt, wenn Sie als Fah­re­rin abge­lenkt waren. Aus die­sem Grund bleibt das Han­dy wäh­rend der Fahrt am besten in der Tasche.

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Hätten Sie es gewusst?

Ohne Unterhaltsbeitrag kein Besuchsrecht?

Fra­ge: Seit der Schei­dung kann ich mit mei­nem Ex-Mann kein ver­nünf­ti­ges Wort wech­seln, auch nicht in Bezug auf das Besuchs­recht unse­rer Kin­der. In den letz­ten bei­den Mona­ten hat er sogar den Unter­halts­bei­trag für die Kin­der nicht mehr bezahlt. Am lieb­sten wür­de ich ihm des­halb das Besuchs­recht ver­bie­ten. Darf ich das? Ant­wort: Nein. Das Besuchs­recht ist kei­ne Beloh­nung für ein Wohl­ver­hal­ten Ihres

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Trotz Vertrag nicht bezahlen?

Fra­ge: Nach drei Jah­ren streik­te mein Geschirr­spü­ler plötz­lich, er liess sich nicht mehr star­ten. Mein Ver­mie­ter reagier­te prompt und kurz dar­auf wur­de der Scha­den durch einen Hand­wer­ker beho­ben. Mei­ne Freu­de währ­te jedoch nicht lan­ge, bekam ich doch wenig spä­ter eine Rech­nung über 180 Fran­ken. In mei­nem Miet­ver­trag steht, der Mie­ter muss für Repa­ra­tur­ko­sten bis zu 200 Fran­ken sel­ber auf­kom­men. Bin

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.