Frage der Woche

Handy am Steuer

Fra­ge: Als ich letz­tens mit mei­nem Mann auf dem Heim­weg vom gemein­sa­men Ein­kauf war, klin­gel­te mein Tele­fon. Ich konn­te nicht abneh­men, weil ich am Fah­ren war. Ich woll­te daher kurz per SMS zurück­schrei­ben, ″ruf dich an″. Mein Mann mein­te, das wäre ver­bo­ten, ich kön­ne dafür sogar ins Gefäng­nis kom­men. Stimmt das?

Ant­wort: Ja. Gemäss dem Stras­sen­ver­kehrs­ge­setz müs­sen Fahr­zeug­füh­rer ihr Fahr­zeug stän­dig so beherr­schen, dass sie ihren Vor­sichts­pflich­ten nach­kom­men kön­nen. Sie müs­sen ihre Auf­merk­sam­keit der Stras­se und dem Ver­kehr zuwen­den, damit die Ver­kehrs­re­geln ein­ge­hal­ten wer­den kön­nen. Es darf beim Fah­ren nichts unter­nom­men wer­den, was die Bedie­nung des Fahr­zeugs erschwert und das Steu­er­rad darf nicht los­ge­las­sen werden.

Ver­bo­ten sind Hand­lun­gen, wel­che län­ger als einen kur­zen Moment ablen­ken oder die auf ande­re Wei­se erschwe­ren, dass bei­de Hän­de sofort am Lenk­rad ver­füg­bar sind. So etwa das Schau­en für län­ge­re Zeit auf die Neben­fahr­bahn, ein Blick auf ein Papier wäh­rend eini­gen Sekun­den, das Ein­klem­men des Mobil­te­le­fons zwi­schen Kopf und Schul­ter oder das Dre­hen des Kop­fes zu den Kin­dern auf der Rück­bank. Zuläs­sig sind sehr kurz andau­ern­de Tätig­kei­ten, bei denen weder der Blick vom Ver­kehr abge­wen­det wer­den muss, noch die Kör­per­hal­tung ver­än­dert wird.

Seit eini­gen Jah­ren wird das Schrei­ben einer SMS am Steu­er als gro­be Ver­kehrs­re­gel­ver­let­zung ein­ge­stuft. Die­se kann mit Füh­rer­aus­weis­ent­zug, hohen Geld­stra­fen oder einer Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren bestraft wer­den. Ent­schei­dend sind immer die Umstän­de des Ein­zel­falls. Kommt es zu einem Unfall, kann es zudem sein, dass die Unfall­ver­si­che­rung wegen Grob­fahr­läs­sig­keit ihre Lei­stun­gen kürzt, wenn Sie als Fah­re­rin abge­lenkt waren. Aus die­sem Grund bleibt das Han­dy wäh­rend der Fahrt am besten in der Tasche.

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Hätten Sie es gewusst?

Wohnung “besenrein“ reinigen?

Fra­ge: Ich habe mei­ne Miet­woh­nung auf Ende Monat gekün­digt. Im Miet­ver­trag steht nichts bezüg­lich des Umfangs der Schluss­rei­ni­gung. Ein Kol­le­ge hat mir nun gesagt, in einem sol­chen Fall habe ich Glück und müs­se die Woh­nung ledig­lich “besen­rein“ abge­ben. Stimmt das und was bedeu­tet das genau? Ant­wort: Nein, Ihr Kol­le­ge liegt falsch. Wie sau­ber ein Mie­ter die Woh­nung vor dem Aus­zug putzen

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Änderungskündigung rechtsmissbräuchlich?

Fra­ge: Mein Chef hat mir eine soge­nann­te Ände­rungs­kün­di­gung unter­brei­tet. Wenn ich nicht einen um 400 Fran­ken tie­fe­ren Lohn akzep­tie­re, wer­de er mei­nen Arbeits­ver­trag unter Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­frist auf­lö­sen. Grund für die­ses Vor­ge­hen sei­en die mir bekann­ten wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten der Fir­ma, er kön­ne sich mei­nen bis­he­ri­gen Lohn nicht mehr lei­sten. Nun habe ich gehört, eine sol­che Ände­rungs­kün­di­gung sei rechts­miss­bräuch­lich und ungültig.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.