Frage: Ich habe einem Freund mein Velo geliehen, da seines kürzlich abhandengekommen ist und er täglich damit zum Bahnhof fahren muss. Unglücklicherweise ist dieses Fahrrad nun auch gestohlen worden. Kann ich von meinem Freund verlangen, dass er mir den Schaden ersetzt?
Antwort: Es kommt auf die Umstände an. Eine Leihgabe ist stets mit der Pflicht der Rückgabe verbunden. Ihr Freund hat das Fahrrad von Ihnen geliehen und muss es Ihnen zurückgeben. Der bestimmungsgemässe Gebrauch der Sache ist jedoch erlaubt und die daraus entstehenden Schäden fallen in Ihren Risikobereich. Anders sieht es aus, wenn Ihrem Freund ein Verschulden angelastet werden kann. Dann nämlich haftet er für die daraus entstandenen Folgen. Die morgendliche Fahrt an den Bahnhof fällt unter die von Ihnen getroffene Abmachung und Ihr Freund hat das Fahrrad somit vereinbarungsgemäss benutzt. Es stellt sich allerdings die Frage, ob er alle nötigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat. Hat er beispielsweise im Stress vergessen, das Fahrrad mit dem dazugehörigen Schloss abzuschliessen, trifft ihn ein Verschulden. In diesem Fall muss er Ihnen ein gleichwertiges Fahrrad beschaffen oder den Zeitwert ersetzen. Hat Ihr Freund seine Aufsichtspflicht nicht verletzt und alle geforderten Vorkehrungen getroffen, bleiben Sie auf dem gestohlenen Fahrrad sitzen (oder eben nicht). Die Tatsache, dass Ihr Freund einen relativ grossen Verschleiss an Zweirädern aufweist, lässt auf eine gewisse Unachtsamkeit schliessen. Damit ist aber noch nicht bewiesen, dass ihn tatsächlich ein Verschulden trifft. Entscheidend ist, ob Ihr Freund im konkreten Fall nachweisen kann, dass ihn kein Verschulden (Abschliessen des Fahrrads) trifft. Klären sollten Sie zudem, ob Ihre Hausratsversicherung den Schaden deckt.