Frage der Woche

Gutschein wider Willen?

Fra­ge: Ich war letz­te Woche wäh­rend eines Stadt­bum­mels ein­kau­fen. In einem Klei­der­ge­schäft habe ich ein T‑Shirt gefun­den, das mir gefiel und ich habe es gekauft. Als ich es zu Hau­se aus­ge­packt habe, hat es mir dann doch nicht mehr so gut gefal­len wie im Geschäft. Ich ging am näch­sten Tag in den Laden zurück, um es zurück­zu­brin­gen. Die Ver­käu­fe­rin mein­te, ich erhal­te das Geld in Form eines Gut­schei­nes zurück. Ich woll­te das Geld aber lie­ber in bar, da ich nur sehr sel­ten in die­sem Laden ein­kau­fen gehe. Muss ich es akzep­tie­ren, dass ich das Geld in Form eines Gut­scheins erhalte?

Ant­wort: Ja. Der Ver­käu­fer ist näm­lich nicht ver­pflich­tet Waren, die dem Kun­den nicht mehr gefal­len, zurück­zu­neh­men. Abge­schlos­se­ne Kauf­ver­trä­ge sind ver­bind­lich. Das bedeu­tet, es gibt kein Recht auf Rück­tritt oder Umtausch. Eine Aus­nah­me sind Garan­tie­fäl­le. Weist die gekauf­te Sache einen Man­gel auf, gel­ten die Garan­tie­re­geln. Sie haben in einem sol­chen Fall die Mög­lich­keit, die Sache gegen ein feh­ler­frei­es Pro­dukt umzu­tau­schen, eine Preis­re­duk­ti­on zu ver­lan­gen oder bei schwer­wie­gen­den Män­geln die Sache zurück­zu­ge­ben und den Kauf­preis zurück­zu­ver­lan­gen. Der Ver­käu­fer kann aber auch im Kauf­ver­trag von die­sen Vor­schrif­ten abwei­chen und fest­le­gen, dass bei einem Man­gel bloss Ersatz gewährt wird und kei­ne Rück­erstat­tung des Kauf­prei­ses erfolgt. Das T‑Shirt, wel­ches Sie zurück­ge­ge­ben haben, ist kein Garan­tie­fall, da es kei­nen Man­gel auf­wies. Die Ver­käu­fe­rin hat das T‑Shirt ledig­lich aus Kulanz zurück­ge­nom­men. Da das Geschäft das T‑Shirt frei­wil­lig zurück­nahm, ist es die­sem auch über­las­sen, ob es Ihnen dafür den Kauf­preis in Bar­geld oder in Form eines Gut­scheins aus­hän­digt. Sie müs­sen also akzep­tie­ren, dass sie den Kauf­preis als Gut­schein zurück­er­stat­tet erhalten.

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Hätten Sie es gewusst?

Beinaheunfall mit einem Kind

Fra­ge: Ein Kol­le­ge erzähl­te kürz­lich, er hät­te einen schlim­men Unfall nur knapp ver­hin­dern kön­nen, als ihm ein Kind vor das Auto rann­te. Nach­dem er sein Fahr­zeug zum Ste­hen gebracht habe, sei die Mut­ter des Kin­des auf ihn zuge­lau­fen und habe ihn laut­hals beschimpft. Als Auto­fah­rer müs­se er bes­ser auf­pas­sen, wenn Kin­der in der Nähe sei­en. Das Kind spa­zier­te jedoch in

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Baubewilligungspflicht auch ohne Bauarbeiten?

Fra­ge: Ich habe vor einem Jahr ein altes Bau­ern­haus gekauft. Um mir neben­her etwas Geld zu ver­die­nen, habe ich im Schopf eine Repa­ra­tur­werk­statt ein­ge­rich­tet. Für das Ein­rich­ten der Werk­statt waren kei­ner­lei Umbau­ar­bei­ten not­wen­dig. Ich habe daher auch kei­ne Bau­be­wil­li­gung ein­ge­holt. Nun hat mir ein Bekann­ter gesagt, dies sei nicht zuläs­sig. Auch ohne Umbau­ar­bei­ten müs­se ich eine Bau­be­wil­li­gung ein­ho­len. Stimmt das?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.