Frage der Woche

Gutschein wider Willen?

Fra­ge: Ich war letz­te Woche wäh­rend eines Stadt­bum­mels ein­kau­fen. In einem Klei­der­ge­schäft habe ich ein T‑Shirt gefun­den, das mir gefiel und ich habe es gekauft. Als ich es zu Hau­se aus­ge­packt habe, hat es mir dann doch nicht mehr so gut gefal­len wie im Geschäft. Ich ging am näch­sten Tag in den Laden zurück, um es zurück­zu­brin­gen. Die Ver­käu­fe­rin mein­te, ich erhal­te das Geld in Form eines Gut­schei­nes zurück. Ich woll­te das Geld aber lie­ber in bar, da ich nur sehr sel­ten in die­sem Laden ein­kau­fen gehe. Muss ich es akzep­tie­ren, dass ich das Geld in Form eines Gut­scheins erhalte?

Ant­wort: Ja. Der Ver­käu­fer ist näm­lich nicht ver­pflich­tet Waren, die dem Kun­den nicht mehr gefal­len, zurück­zu­neh­men. Abge­schlos­se­ne Kauf­ver­trä­ge sind ver­bind­lich. Das bedeu­tet, es gibt kein Recht auf Rück­tritt oder Umtausch. Eine Aus­nah­me sind Garan­tie­fäl­le. Weist die gekauf­te Sache einen Man­gel auf, gel­ten die Garan­tie­re­geln. Sie haben in einem sol­chen Fall die Mög­lich­keit, die Sache gegen ein feh­ler­frei­es Pro­dukt umzu­tau­schen, eine Preis­re­duk­ti­on zu ver­lan­gen oder bei schwer­wie­gen­den Män­geln die Sache zurück­zu­ge­ben und den Kauf­preis zurück­zu­ver­lan­gen. Der Ver­käu­fer kann aber auch im Kauf­ver­trag von die­sen Vor­schrif­ten abwei­chen und fest­le­gen, dass bei einem Man­gel bloss Ersatz gewährt wird und kei­ne Rück­erstat­tung des Kauf­prei­ses erfolgt. Das T‑Shirt, wel­ches Sie zurück­ge­ge­ben haben, ist kein Garan­tie­fall, da es kei­nen Man­gel auf­wies. Die Ver­käu­fe­rin hat das T‑Shirt ledig­lich aus Kulanz zurück­ge­nom­men. Da das Geschäft das T‑Shirt frei­wil­lig zurück­nahm, ist es die­sem auch über­las­sen, ob es Ihnen dafür den Kauf­preis in Bar­geld oder in Form eines Gut­scheins aus­hän­digt. Sie müs­sen also akzep­tie­ren, dass sie den Kauf­preis als Gut­schein zurück­er­stat­tet erhalten.

Glänzen Sie mit nützlichem Alltagswissen 

Wir senden Ihnen verständliche Antworten auf die beliebtesten Alltagsfragen kostenlos und direkt in Ihr Postfach. Der Versand erfolgt 2- bis 3-mal jährlich.

Hätten Sie es gewusst?

Geschenkt ist nicht geschenkt?

Fra­ge: Vor sechs Jah­ren habe ich mich selbst­stän­dig gemacht. Um mir dabei zu hel­fen, hat mir mein Vater einen Betrag von 50’000 Fran­ken geschenkt. Unter­des­sen ist nach mei­ner Mut­ter auch mein Vater gestor­ben. Mei­ne Geschwi­ster behaup­ten nun, die Schen­kung sei von mei­nem Erb­teil abzu­zie­hen. Im Schen­kungs­ver­trag ist aber eine sol­che Rück­zah­lungs­pflicht nicht vor­ge­se­hen. Was im Erb­fall gilt, ist gar nicht

Weiterlesen »

Hundebiss ohne Folgen?

Fra­ge: Ich habe mich neu­lich mit dem Auto ver­fah­ren. Ich woll­te daher bei einem Haus nach dem Weg fra­gen. Nach­dem auf mein Läu­ten am Gar­ten­zaun nie­mand öff­ne­te, bin ich zur Haus­tü­re gelau­fen. Plötz­lich kam ein Hund hin­ter dem Haus her­vor­ge­sprun­gen, zer­riss mei­ne Hose und biss mich ins Bein. Der Hun­de­be­sit­zer will mir den ange­rich­te­ten Scha­den nicht bezah­len. Habe ich Anspruch

Weiterlesen »
Nach oben scrollen
Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.