Frage: Ich war letzte Woche während eines Stadtbummels einkaufen. In einem Kleidergeschäft habe ich ein T‑Shirt gefunden, das mir gefiel und ich habe es gekauft. Als ich es zu Hause ausgepackt habe, hat es mir dann doch nicht mehr so gut gefallen wie im Geschäft. Ich ging am nächsten Tag in den Laden zurück, um es zurückzubringen. Die Verkäuferin meinte, ich erhalte das Geld in Form eines Gutscheines zurück. Ich wollte das Geld aber lieber in bar, da ich nur sehr selten in diesem Laden einkaufen gehe. Muss ich es akzeptieren, dass ich das Geld in Form eines Gutscheins erhalte?
Antwort: Ja. Der Verkäufer ist nämlich nicht verpflichtet Waren, die dem Kunden nicht mehr gefallen, zurückzunehmen. Abgeschlossene Kaufverträge sind verbindlich. Das bedeutet, es gibt kein Recht auf Rücktritt oder Umtausch. Eine Ausnahme sind Garantiefälle. Weist die gekaufte Sache einen Mangel auf, gelten die Garantieregeln. Sie haben in einem solchen Fall die Möglichkeit, die Sache gegen ein fehlerfreies Produkt umzutauschen, eine Preisreduktion zu verlangen oder bei schwerwiegenden Mängeln die Sache zurückzugeben und den Kaufpreis zurückzuverlangen. Der Verkäufer kann aber auch im Kaufvertrag von diesen Vorschriften abweichen und festlegen, dass bei einem Mangel bloss Ersatz gewährt wird und keine Rückerstattung des Kaufpreises erfolgt. Das T‑Shirt, welches Sie zurückgegeben haben, ist kein Garantiefall, da es keinen Mangel aufwies. Die Verkäuferin hat das T‑Shirt lediglich aus Kulanz zurückgenommen. Da das Geschäft das T‑Shirt freiwillig zurücknahm, ist es diesem auch überlassen, ob es Ihnen dafür den Kaufpreis in Bargeld oder in Form eines Gutscheins aushändigt. Sie müssen also akzeptieren, dass sie den Kaufpreis als Gutschein zurückerstattet erhalten.