Leserfragen

Gutschein wider Willen?

Fra­ge: Ich war letz­te Woche wäh­rend eines Stadt­bum­mels ein­kau­fen. In einem Klei­der­ge­schäft habe ich ein T‑Shirt gefun­den, das mir gefiel und ich habe es gekauft. Als ich es zu Hau­se aus­ge­packt habe, hat es mir dann doch nicht mehr so gut gefal­len wie im Geschäft. Ich ging am näch­sten Tag in den Laden zurück, um es zurück­zu­brin­gen. Die Ver­käu­fe­rin mein­te, ich erhal­te das Geld in Form eines Gut­schei­nes zurück. Ich woll­te das Geld aber lie­ber in bar, da ich nur sehr sel­ten in die­sem Laden ein­kau­fen gehe. Muss ich es akzep­tie­ren, dass ich das Geld in Form eines Gut­scheins erhalte?

Ant­wort: Ja. Der Ver­käu­fer ist näm­lich nicht ver­pflich­tet Waren, die dem Kun­den nicht mehr gefal­len, zurück­zu­neh­men. Abge­schlos­se­ne Kauf­ver­trä­ge sind ver­bind­lich. Das bedeu­tet, es gibt kein Recht auf Rück­tritt oder Umtausch. Eine Aus­nah­me sind Garan­tie­fäl­le. Weist die gekauf­te Sache einen Man­gel auf, gel­ten die Garan­tie­re­geln. Sie haben in einem sol­chen Fall die Mög­lich­keit, die Sache gegen ein feh­ler­frei­es Pro­dukt umzu­tau­schen, eine Preis­re­duk­ti­on zu ver­lan­gen oder bei schwer­wie­gen­den Män­geln die Sache zurück­zu­ge­ben und den Kauf­preis zurück­zu­ver­lan­gen. Der Ver­käu­fer kann aber auch im Kauf­ver­trag von die­sen Vor­schrif­ten abwei­chen und fest­le­gen, dass bei einem Man­gel bloss Ersatz gewährt wird und kei­ne Rück­erstat­tung des Kauf­prei­ses erfolgt. Das T‑Shirt, wel­ches Sie zurück­ge­ge­ben haben, ist kein Garan­tie­fall, da es kei­nen Man­gel auf­wies. Die Ver­käu­fe­rin hat das T‑Shirt ledig­lich aus Kulanz zurück­ge­nom­men. Da das Geschäft das T‑Shirt frei­wil­lig zurück­nahm, ist es die­sem auch über­las­sen, ob es Ihnen dafür den Kauf­preis in Bar­geld oder in Form eines Gut­scheins aus­hän­digt. Sie müs­sen also akzep­tie­ren, dass sie den Kauf­preis als Gut­schein zurück­er­stat­tet erhalten.

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Hätten Sie es gewusst?

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Fra­ge: Mein Mann ist begei­ster­ter Motor­rad­fah­rer. Nun hat er sich ein neu­es Motor­rad gekauft, um damit Ren­nen fah­ren zu kön­nen. Da wir nicht über vie­le Rück­la­gen ver­fü­gen, hat der das Motor­rad trotz mei­nes aus­drück­li­chen Wider­spruchs auf Raten gekauft. Wenn mein Mann die Raten nicht bezah­len kann, haf­te ich dann mit mei­nem Ver­mö­gen mit für sei­ne Schul­den? Bei der Hei­rat haben

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Wenn plötzlich der Vermieter in der Wohnung steht

Fra­ge: Mein Ver­mie­ter will mei­ne Woh­nung besich­ti­gen, um zu prü­fen, ob die Hei­zung ord­nungs­ge­mäss funk­tio­niert. Ich möch­te das jedoch nicht und habe ihm den Besuch ver­wei­gert. Er mein­te dar­auf­hin, dass er trotz­dem kom­me, da es noch immer sei­ne Woh­nung ist und er das Recht habe, jeder­zeit vor­bei­zu­kom­men. Muss ich ihn in mei­ne Woh­nung las­sen? Ant­wort: Ja. Zwar ver­liert der Vermieter

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel Wehrli wohnt in Frick ...
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Cornels Leitsatz

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Wenn Cornel gerade nicht in der Kanzlei ist, findet man ihn hoch oben über den Wolken beim Gleitschirmfliegen.