Frage der Woche

Gutschein noch gültig?

Fra­ge: Vor ein paar Tagen fiel mir ein Gut­schein für ein Hotel in die Hän­de. Eine Freun­din schenk­te ihn mir vor rund vier Jah­ren zum Geburts­tag. Als ich den Gut­schein im Hotel ein­lö­sen woll­te, mein­te der Besit­zer, der Gut­schein sei abge­lau­fen. Wie auf dem Gut­schein ver­merkt, sei die­ser bloss zwei Jah­re gül­tig gewe­sen. Da er nun abge­lau­fen sei, kön­ne er nicht mehr ein­ge­löst wer­den. Stimmt das, ist der Gut­schein nach zwei Jah­ren abgelaufen?

Ant­wort: Nein, ver­mut­lich nicht. Lei­der gibt es kei­ne Bun­des­ge­richts­ent­schei­de zur Fra­ge, ob Gut­schei­ne befri­stet wer­den dür­fen oder nicht. Unter Juri­stin­nen und Juri­sten ist die­se Fra­ge umstrit­ten. Es gibt aber gute Grün­de, eine Befri­stung unter die im Gesetz vor­ge­se­he­nen Ver­jäh­rungs­fri­sten abzu­leh­nen. Gut­schei­ne wer­den vor­gän­gig bezahlt. Somit han­delt es sich dabei um eine For­de­rung gegen­über dem ent­spre­chen­den Geschäft. Im Gesetz ist fest­ge­hal­ten, dass For­de­run­gen erst nach fünf oder zehn Jah­ren nach Aus­stell­da­tum ver­jäh­ren. Wel­che Frist gilt, hängt vom Inhalt des Gut­scheins ab. So ver­jäh­ren Restau­rant- oder Bücher­gut­schei­ne nach fünf Jah­ren, Thea­ter- oder Kino­gut­schei­ne hin­ge­gen erst zehn Jah­re nach Aus­stell­da­tum. Bei Ihrem Gut­schein han­delt es sich um einen Gut­schein für eine Hotel­über­nach­tung. Die­ser hat eine Ver­jäh­rungs­frist von zehn Jah­ren. Die Gül­tig­keits­dau­er darf nicht zu Ihrem Nach­teil ein­ge­schränkt wer­den. Es spielt daher kei­ne Rol­le, dass auf dem Gut­schein eine Gül­tig­keits­dau­er von zwei Jah­ren ver­merkt ist. Das Hotel hat den Gut­schein zu akzep­tie­ren. Ande­re Ein­schrän­kun­gen hin­ge­gen sind mög­lich. So kann der Gut­schein auf den Kauf von regu­lä­rer Ware ein­ge­schränkt wer­den oder die Kumu­la­ti­on mit ande­ren Aktio­nen aus­ge­schlos­sen wer­den. Fin­det man nichts, wofür man den Gut­schein ein­lö­sen möch­te, besteht kein Anspruch auf Aus­zah­lung des Betrags. Anders ist die Rechts­la­ge bei Rabatt- oder Gra­tis­gut­schei­nen, wel­che von Unter­neh­men ohne Gegen­lei­stung ver­teilt wer­den. Da Sie für die Gut­schei­ne nichts bezahlt haben, dür­fen die­se belie­big befri­stet werden.

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Hätten Sie es gewusst?

Darf ich beschwipst die Piste runterfahren?

Fra­ge: Nach einer feucht­fröh­li­chen Après-Ski-Fei­er behaup­te­te mein Freund, auf der Ski­pi­ste gäbe es kei­ne Alko­hol­gren­ze wie im Stras­sen­ver­kehr und des­halb sei auch „betrun­ken Ski fah­ren“ völ­lig legal. Stimmt das wirk­lich? Ant­wort: Ja, aller­dings ist es nicht ganz so ein­fach – und auf der siche­ren Sei­te ist Ihr Freund kei­nes­falls. Fakt ist: In der Schweiz exi­stiert für Ski­pi­sten tat­säch­lich kei­ne konkrete,

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Plötzliche Kündigung vor der Pension

Fra­ge: Ich bin seit über 35 Jah­ren als Elek­tri­ker in der­sel­ben Fir­ma ange­stellt. Kurz vor mei­ner Pen­si­on hat mir der neue Chef über­ra­schend gekün­digt, angeb­lich aus Grün­den der Erschöp­fung und wegen Kon­flik­ten mit mei­nem direk­ten Vor­ge­setz­ten. Die Kün­di­gung kam ohne Vor­war­nung. Darf er das ein­fach so – ins­be­son­de­re, weil ich kurz vor der Pen­sio­nie­rung ste­he und mein gan­zes Berufs­le­ben für

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.