Leserfragen

Gutschein noch gültig?

Fra­ge: Vor ein paar Tagen fiel mir ein Gut­schein für ein Hotel in die Hän­de. Eine Freun­din schenk­te ihn mir vor rund vier Jah­ren zum Geburts­tag. Als ich den Gut­schein im Hotel ein­lö­sen woll­te, mein­te der Besit­zer, der Gut­schein sei abge­lau­fen. Wie auf dem Gut­schein ver­merkt, sei die­ser bloss zwei Jah­re gül­tig gewe­sen. Da er nun abge­lau­fen sei, kön­ne er nicht mehr ein­ge­löst wer­den. Stimmt das, ist der Gut­schein nach zwei Jah­ren abgelaufen?

Ant­wort: Nein, ver­mut­lich nicht. Lei­der gibt es kei­ne Bun­des­ge­richts­ent­schei­de zur Fra­ge, ob Gut­schei­ne befri­stet wer­den dür­fen oder nicht. Unter Juri­stin­nen und Juri­sten ist die­se Fra­ge umstrit­ten. Es gibt aber gute Grün­de, eine Befri­stung unter die im Gesetz vor­ge­se­he­nen Ver­jäh­rungs­fri­sten abzu­leh­nen. Gut­schei­ne wer­den vor­gän­gig bezahlt. Somit han­delt es sich dabei um eine For­de­rung gegen­über dem ent­spre­chen­den Geschäft. Im Gesetz ist fest­ge­hal­ten, dass For­de­run­gen erst nach fünf oder zehn Jah­ren nach Aus­stell­da­tum ver­jäh­ren. Wel­che Frist gilt, hängt vom Inhalt des Gut­scheins ab. So ver­jäh­ren Restau­rant- oder Bücher­gut­schei­ne nach fünf Jah­ren, Thea­ter- oder Kino­gut­schei­ne hin­ge­gen erst zehn Jah­re nach Aus­stell­da­tum. Bei Ihrem Gut­schein han­delt es sich um einen Gut­schein für eine Hotel­über­nach­tung. Die­ser hat eine Ver­jäh­rungs­frist von zehn Jah­ren. Die Gül­tig­keits­dau­er darf nicht zu Ihrem Nach­teil ein­ge­schränkt wer­den. Es spielt daher kei­ne Rol­le, dass auf dem Gut­schein eine Gül­tig­keits­dau­er von zwei Jah­ren ver­merkt ist. Das Hotel hat den Gut­schein zu akzep­tie­ren. Ande­re Ein­schrän­kun­gen hin­ge­gen sind mög­lich. So kann der Gut­schein auf den Kauf von regu­lä­rer Ware ein­ge­schränkt wer­den oder die Kumu­la­ti­on mit ande­ren Aktio­nen aus­ge­schlos­sen wer­den. Fin­det man nichts, wofür man den Gut­schein ein­lö­sen möch­te, besteht kein Anspruch auf Aus­zah­lung des Betrags. Anders ist die Rechts­la­ge bei Rabatt- oder Gra­tis­gut­schei­nen, wel­che von Unter­neh­men ohne Gegen­lei­stung ver­teilt wer­den. Da Sie für die Gut­schei­ne nichts bezahlt haben, dür­fen die­se belie­big befri­stet werden.

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Hätten Sie es gewusst?

Darf der Vermieter einen Schlüssel zurückbehalten?

Fra­ge: Ich habe eine neue Woh­nung gemie­tet. Als ich den Miet­ver­trag durch­ge­le­sen habe, sah ich, dass sich mein Ver­mie­ter das Recht vor­be­hält, einen Schlüs­sel zu behal­ten. Als ich ihn dar­auf ange­spro­chen habe, mein­te die­ser, das sei für den Fall, dass er in die Woh­nung müs­se. Darf das mein Ver­mie­ter? Ant­wort: Nein. Durch den Miet­ver­trag hat sich Ihr Ver­mie­ter ver­pflich­tet, Ihnen

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Verletzt in den Ferien

Fra­ge: Wäh­rend mei­nen Feri­en die­sen Herbst habe ich das Arbeits­zim­mer in unse­rem Haus reno­viert. Dabei ist mir die Bohr­ma­schi­ne auf die Hand gefal­len und ich habe mir zwei Fin­ger gebro­chen. Die geplan­te Klet­ter­tour muss­te ich daher absa­gen. Kann ich die ver­pass­ten Klet­ter­fe­ri­en nach­ho­len? Ant­wort: Nein. Denn wer arbeits­un­fä­hig ist, ist nicht immer auch feri­en­un­fä­hig. Arbeits­un­fä­hig bedeu­tet, dass jemand durch eine

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.