Frage: Vor ein paar Tagen fiel mir ein Gutschein für ein Hotel in die Hände. Eine Freundin schenkte ihn mir vor rund vier Jahren zum Geburtstag. Als ich den Gutschein im Hotel einlösen wollte, meinte der Besitzer, der Gutschein sei abgelaufen. Wie auf dem Gutschein vermerkt, sei dieser bloss zwei Jahre gültig gewesen. Da er nun abgelaufen sei, könne er nicht mehr eingelöst werden. Stimmt das, ist der Gutschein nach zwei Jahren abgelaufen?
Antwort: Nein, vermutlich nicht. Leider gibt es keine Bundesgerichtsentscheide zur Frage, ob Gutscheine befristet werden dürfen oder nicht. Unter Juristinnen und Juristen ist diese Frage umstritten. Es gibt aber gute Gründe, eine Befristung unter die im Gesetz vorgesehenen Verjährungsfristen abzulehnen. Gutscheine werden vorgängig bezahlt. Somit handelt es sich dabei um eine Forderung gegenüber dem entsprechenden Geschäft. Im Gesetz ist festgehalten, dass Forderungen erst nach fünf oder zehn Jahren nach Ausstelldatum verjähren. Welche Frist gilt, hängt vom Inhalt des Gutscheins ab. So verjähren Restaurant- oder Büchergutscheine nach fünf Jahren, Theater- oder Kinogutscheine hingegen erst zehn Jahre nach Ausstelldatum. Bei Ihrem Gutschein handelt es sich um einen Gutschein für eine Hotelübernachtung. Dieser hat eine Verjährungsfrist von zehn Jahren. Die Gültigkeitsdauer darf nicht zu Ihrem Nachteil eingeschränkt werden. Es spielt daher keine Rolle, dass auf dem Gutschein eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren vermerkt ist. Das Hotel hat den Gutschein zu akzeptieren. Andere Einschränkungen hingegen sind möglich. So kann der Gutschein auf den Kauf von regulärer Ware eingeschränkt werden oder die Kumulation mit anderen Aktionen ausgeschlossen werden. Findet man nichts, wofür man den Gutschein einlösen möchte, besteht kein Anspruch auf Auszahlung des Betrags. Anders ist die Rechtslage bei Rabatt- oder Gratisgutscheinen, welche von Unternehmen ohne Gegenleistung verteilt werden. Da Sie für die Gutscheine nichts bezahlt haben, dürfen diese beliebig befristet werden.