Frage: Ich habe bei einem Fussballturnier in der Garderobe ein Handy gestohlen. Die ganze Sache ist aufgeflogen und ich habe kürzlich einen Strafbefehl erhalten. Darin steht geschrieben, das Handy habe einen Wert von 450 Franken und dass ich wegen Diebstahls bestraft werde. Im Swisscom-Shop ist das Gerät jedoch schon ab 270 Franken (ohne Abo) ausgeschrieben. Ändert dies etwas am Ergebnis?
Antwort: Ja. Falls das Handy einen Wert unter 300 Franken hat, muss der Bestohlene bei der Polizei innerhalb von drei Monaten einen Strafantrag einreichen und damit ausdrücklich Ihre Bestrafung verlangen. Hat er dies nicht getan, können Sie innert 10 Tagen beim Strafbefehlsrichter Einsprache erheben und das Verfahren muss im Folgenden eingestellt werden. Allerdings kann eine Einsprache unter Umständen für Sie auch kontraproduktiv sein. Entscheidend ist nämlich, ob Sie das gestohlene Handy benutzt haben. Wer mit einem zuvor gestohlenen Handy in erheblichem Masse telefoniert, macht sich nicht nur wegen Diebstahls, sondern auch wegen “betrügerischem Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage“ strafbar. Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts werden beim Verwenden eines gestohlenen Telefons unbefugterweise Daten versendet und an den Telefonanbieter übermittelt. Dies verursacht wiederum Kosten, welche schliesslich dem Handyabonnenten in Rechnung gestellt werden. Dadurch ist der Tatbestand des sogenannten “Computerbetrugs“ erfüllt. Hierbei handelt es sich – sofern es sich nicht um ein Handy eines Angehörigen handelt — um ein Offizialdelikt. Ein solches wird von Amtes wegen geahndet und benötigt keinen Strafantrag. Wenn Sie den Strafbefehl anfechten, ist deshalb nicht auszuschliessen, dass das Bezirksgericht Sie wegen Computerbetrugs verurteilt und die Strafe höher ausfällt, als die mit Strafbefehl wegen Diebstahls verhängte Geldstrafe.