Frage der Woche

Gestohlenes Handy

Fra­ge: Ich habe bei einem Fuss­ball­tur­nier in der Gar­de­ro­be ein Han­dy gestoh­len. Die gan­ze Sache ist auf­ge­flo­gen und ich habe kürz­lich einen Straf­be­fehl erhal­ten. Dar­in steht geschrie­ben, das Han­dy habe einen Wert von 450 Fran­ken und dass ich wegen Dieb­stahls bestraft wer­de. Im Swiss­com-Shop ist das Gerät jedoch schon ab 270 Fran­ken (ohne Abo) aus­ge­schrie­ben. Ändert dies etwas am Ergebnis?

Ant­wort: Ja. Falls das Han­dy einen Wert unter 300 Fran­ken hat, muss der Bestoh­le­ne bei der Poli­zei inner­halb von drei Mona­ten einen Straf­an­trag ein­rei­chen und damit aus­drück­lich Ihre Bestra­fung ver­lan­gen. Hat er dies nicht getan, kön­nen Sie innert 10 Tagen beim Straf­be­fehls­rich­ter Ein­spra­che erhe­ben und das Ver­fah­ren muss im Fol­gen­den ein­ge­stellt wer­den. Aller­dings kann eine Ein­spra­che unter Umstän­den für Sie auch kon­tra­pro­duk­tiv sein. Ent­schei­dend ist näm­lich, ob Sie das gestoh­le­ne Han­dy benutzt haben. Wer mit einem zuvor gestoh­le­nen Han­dy in erheb­li­chem Mas­se tele­fo­niert, macht sich nicht nur wegen Dieb­stahls, son­dern auch wegen “betrü­ge­ri­schem Miss­brauchs einer Daten­ver­ar­bei­tungs­an­la­ge“ straf­bar. Gemäss einem Urteil des Bun­des­ge­richts wer­den beim Ver­wen­den eines gestoh­le­nen Tele­fons unbe­fug­ter­wei­se Daten ver­sen­det und an den Tele­fon­an­bie­ter über­mit­telt. Dies ver­ur­sacht wie­der­um Kosten, wel­che schliess­lich dem Han­dy­abon­nen­ten in Rech­nung gestellt wer­den. Dadurch ist der Tat­be­stand des soge­nann­ten “Com­pu­ter­be­trugs“ erfüllt. Hier­bei han­delt es sich – sofern es sich nicht um ein Han­dy eines Ange­hö­ri­gen han­delt — um ein Offi­zi­al­de­likt. Ein sol­ches wird von Amtes wegen geahn­det und benö­tigt kei­nen Straf­an­trag. Wenn Sie den Straf­be­fehl anfech­ten, ist des­halb nicht aus­zu­schlies­sen, dass das Bezirks­ge­richt Sie wegen Com­pu­ter­be­trugs ver­ur­teilt und die Stra­fe höher aus­fällt, als die mit Straf­be­fehl wegen Dieb­stahls ver­häng­te Geldstrafe.

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Hätten Sie es gewusst?

Was müssen wir auf dem Balkon tolerieren?

Fra­ge: Unter uns wohnt ein begei­ster­ter Gril­leur. Im Som­mer liegt unse­re gan­ze Woh­nung im Rauch­schild, abends zieht sein Ziga­ret­ten­rauch durchs gekipp­te Schlaf­zim­mer­fen­ster. Nun füt­tert er auch noch Vögel auf dem Bal­kon. Müs­sen wir das alles hinnehmen?

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Führerausweisentzug als Beifahrer?

Fra­ge: Ein befreun­de­ter Jurist erzähl­te mir, dass es ver­bo­ten sein soll, betrun­ke­ne Per­so­nen auf dem Bei­fah­rer­sitz mit­zu­neh­men. Noch erstaun­li­cher fand ich sei­ne Aus­sa­ge, dass bei einem Zwi­schen­fall nicht nur dem Fah­rer, son­dern auch dem betrun­ke­nen Bei­fah­rer der Füh­rer­aus­weis ent­zo­gen wer­den kann. Stimmt das?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.