Frage der Woche

Gestohlenes Handy

Fra­ge: Ich habe bei einem Fuss­ball­tur­nier in der Gar­de­ro­be ein Han­dy gestoh­len. Die gan­ze Sache ist auf­ge­flo­gen und ich habe kürz­lich einen Straf­be­fehl erhal­ten. Dar­in steht geschrie­ben, das Han­dy habe einen Wert von 450 Fran­ken und dass ich wegen Dieb­stahls bestraft wer­de. Im Swiss­com-Shop ist das Gerät jedoch schon ab 270 Fran­ken (ohne Abo) aus­ge­schrie­ben. Ändert dies etwas am Ergebnis?

Ant­wort: Ja. Falls das Han­dy einen Wert unter 300 Fran­ken hat, muss der Bestoh­le­ne bei der Poli­zei inner­halb von drei Mona­ten einen Straf­an­trag ein­rei­chen und damit aus­drück­lich Ihre Bestra­fung ver­lan­gen. Hat er dies nicht getan, kön­nen Sie innert 10 Tagen beim Straf­be­fehls­rich­ter Ein­spra­che erhe­ben und das Ver­fah­ren muss im Fol­gen­den ein­ge­stellt wer­den. Aller­dings kann eine Ein­spra­che unter Umstän­den für Sie auch kon­tra­pro­duk­tiv sein. Ent­schei­dend ist näm­lich, ob Sie das gestoh­le­ne Han­dy benutzt haben. Wer mit einem zuvor gestoh­le­nen Han­dy in erheb­li­chem Mas­se tele­fo­niert, macht sich nicht nur wegen Dieb­stahls, son­dern auch wegen “betrü­ge­ri­schem Miss­brauchs einer Daten­ver­ar­bei­tungs­an­la­ge“ straf­bar. Gemäss einem Urteil des Bun­des­ge­richts wer­den beim Ver­wen­den eines gestoh­le­nen Tele­fons unbe­fug­ter­wei­se Daten ver­sen­det und an den Tele­fon­an­bie­ter über­mit­telt. Dies ver­ur­sacht wie­der­um Kosten, wel­che schliess­lich dem Han­dy­abon­nen­ten in Rech­nung gestellt wer­den. Dadurch ist der Tat­be­stand des soge­nann­ten “Com­pu­ter­be­trugs“ erfüllt. Hier­bei han­delt es sich – sofern es sich nicht um ein Han­dy eines Ange­hö­ri­gen han­delt — um ein Offi­zi­al­de­likt. Ein sol­ches wird von Amtes wegen geahn­det und benö­tigt kei­nen Straf­an­trag. Wenn Sie den Straf­be­fehl anfech­ten, ist des­halb nicht aus­zu­schlies­sen, dass das Bezirks­ge­richt Sie wegen Com­pu­ter­be­trugs ver­ur­teilt und die Stra­fe höher aus­fällt, als die mit Straf­be­fehl wegen Dieb­stahls ver­häng­te Geldstrafe.

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Hätten Sie es gewusst?

Wenn nichts mehr geht

Fra­ge: In mei­ner Miet­woh­nung läuft das Was­ser im Spül­becken nicht mehr ab. Das Abfluss­rohr ist nach dem Siphon ver­stopft. Ich habe direkt den Sani­tär auf­ge­bo­ten und ihm gesagt, er müs­se die Rech­nung dem Ver­mie­ter zustel­len. Ist die­ses Vor­ge­hen kor­rekt? Ant­wort: Nein. Liegt ein Man­gel vor, stellt sich die Fra­ge, ob die­sen der Ver­mie­ter oder der Mie­ter zu behe­ben hat. Gemäss

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Schulden des Ex-Manns bezahlen?

Fra­ge: Mein Ex-Mann hat wäh­rend der Ehe­dau­er einen Klein­kre­dit bei einer Bank auf­ge­nom­men. Das Geld hat er für sein Hob­by, das Tau­chen ein­ge­setzt. Ich habe damals den Ver­trag als Soli­dar­schuld­ne­rin mit­un­ter­zeich­net. Bei der Schei­dung wur­de mein Mann ver­pflich­tet, die künf­ti­gen Kre­dit­ra­ten zu beglei­chen. Trotz­dem ver­langt nun die Bank von mir, dass ich die noch aus­ste­hen­den Raten bezah­le. Mein Mann weigerte

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.