Frage der Woche

Geschenkt ist nicht geschenkt?

Fra­ge: Vor sechs Jah­ren habe ich mich selbst­stän­dig gemacht. Um mir dabei zu hel­fen, hat mir mein Vater einen Betrag von 50’000 Fran­ken geschenkt. Unter­des­sen ist nach mei­ner Mut­ter auch mein Vater gestor­ben. Mei­ne Geschwi­ster behaup­ten nun, die Schen­kung sei von mei­nem Erb­teil abzu­zie­hen. Im Schen­kungs­ver­trag ist aber eine sol­che Rück­zah­lungs­pflicht nicht vor­ge­se­hen. Was im Erb­fall gilt, ist gar nicht gere­gelt. Muss ich mir das Geld anrech­nen las­sen, obwohl es mir geschenkt wurde?

Ant­wort: Ja. Ohne beson­de­re Anord­nung sind Schen­kun­gen, wel­che Nach­kom­men zu Leb­zei­ten des Schen­ken­den erhal­ten haben, bei der Erb­tei­lung anzu­rech­nen. Die Juri­sten nen­nen das «aus­glei­chen». Der Grund liegt dar­in, dass der Gesetz­ge­ber alle Nach­kom­men gleich behan­deln woll­te. Vor­aus­set­zung für die Aus­glei­chung ist jedoch, dass es sich um eine grös­se­re Zuwen­dung han­delt. Gemäss Gesetz muss sie einen soge­nann­ten «Aus­stat­tungs­cha­rak­ter» haben. Dies sind Zuwen­dun­gen, wel­che der Exi­stenz­grün­dung, ‑siche­rung oder ‑ver­bes­se­rung die­nen. Dar­un­ter fal­len unter ande­rem nam­haf­te Bei­trä­ge zur Finan­zie­rung eines Hau­ses oder wie bei Ihnen eines eige­nen Geschäfts. Klei­ne­re Gele­gen­heits­ge­schen­ke hin­ge­gen müs­sen nicht aus­ge­gli­chen wer­den. Auch Aus­bil­dungs­ko­sten sind nicht aus­glei­chungs­pflich­tig, solan­ge sie das übli­che Mass nicht über­stei­gen. Hät­te Sie Ihr Vater gegen­über Ihren Geschwi­stern bevor­zu­gen wol­len, hät­te er aus­drück­lich fest­hal­ten müs­sen, dass die Schen­kung bei der Erb­tei­lung nicht aus­ge­gli­chen wer­den muss. Die­se Rege­lung gilt aber nur für Nach­kom­men. Bei ande­ren gesetz­li­chen Erben gilt: Sie müs­sen Schen­kun­gen nur dann aus­glei­chen, wenn der Ver­stor­be­ne dies aus­drück­lich so fest­ge­hal­ten hat. Dies kann der Erb­las­ser etwa mit dem Satz «Zuwen­dung auf Anrech­nung an den Erb­teil» bewerkstelligen.

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Hätten Sie es gewusst?

Darf ich beschwipst die Piste runterfahren?

Fra­ge: Nach einer feucht­fröh­li­chen Après-Ski-Fei­er behaup­te­te mein Freund, auf der Ski­pi­ste gäbe es kei­ne Alko­hol­gren­ze wie im Stras­sen­ver­kehr und des­halb sei auch „betrun­ken Ski fah­ren“ völ­lig legal. Stimmt das wirk­lich? Ant­wort: Ja, aller­dings ist es nicht ganz so ein­fach – und auf der siche­ren Sei­te ist Ihr Freund kei­nes­falls. Fakt ist: In der Schweiz exi­stiert für Ski­pi­sten tat­säch­lich kei­ne konkrete,

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Plötzliche Kündigung vor der Pension

Fra­ge: Ich bin seit über 35 Jah­ren als Elek­tri­ker in der­sel­ben Fir­ma ange­stellt. Kurz vor mei­ner Pen­si­on hat mir der neue Chef über­ra­schend gekün­digt, angeb­lich aus Grün­den der Erschöp­fung und wegen Kon­flik­ten mit mei­nem direk­ten Vor­ge­setz­ten. Die Kün­di­gung kam ohne Vor­war­nung. Darf er das ein­fach so – ins­be­son­de­re, weil ich kurz vor der Pen­sio­nie­rung ste­he und mein gan­zes Berufs­le­ben für

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.