Frage der Woche

Geschenkt ist nicht geschenkt?

Fra­ge: Vor sechs Jah­ren habe ich mich selbst­stän­dig gemacht. Um mir dabei zu hel­fen, hat mir mein Vater einen Betrag von 50’000 Fran­ken geschenkt. Unter­des­sen ist nach mei­ner Mut­ter auch mein Vater gestor­ben. Mei­ne Geschwi­ster behaup­ten nun, die Schen­kung sei von mei­nem Erb­teil abzu­zie­hen. Im Schen­kungs­ver­trag ist aber eine sol­che Rück­zah­lungs­pflicht nicht vor­ge­se­hen. Was im Erb­fall gilt, ist gar nicht gere­gelt. Muss ich mir das Geld anrech­nen las­sen, obwohl es mir geschenkt wurde?

Ant­wort: Ja. Ohne beson­de­re Anord­nung sind Schen­kun­gen, wel­che Nach­kom­men zu Leb­zei­ten des Schen­ken­den erhal­ten haben, bei der Erb­tei­lung anzu­rech­nen. Die Juri­sten nen­nen das «aus­glei­chen». Der Grund liegt dar­in, dass der Gesetz­ge­ber alle Nach­kom­men gleich behan­deln woll­te. Vor­aus­set­zung für die Aus­glei­chung ist jedoch, dass es sich um eine grös­se­re Zuwen­dung han­delt. Gemäss Gesetz muss sie einen soge­nann­ten «Aus­stat­tungs­cha­rak­ter» haben. Dies sind Zuwen­dun­gen, wel­che der Exi­stenz­grün­dung, ‑siche­rung oder ‑ver­bes­se­rung die­nen. Dar­un­ter fal­len unter ande­rem nam­haf­te Bei­trä­ge zur Finan­zie­rung eines Hau­ses oder wie bei Ihnen eines eige­nen Geschäfts. Klei­ne­re Gele­gen­heits­ge­schen­ke hin­ge­gen müs­sen nicht aus­ge­gli­chen wer­den. Auch Aus­bil­dungs­ko­sten sind nicht aus­glei­chungs­pflich­tig, solan­ge sie das übli­che Mass nicht über­stei­gen. Hät­te Sie Ihr Vater gegen­über Ihren Geschwi­stern bevor­zu­gen wol­len, hät­te er aus­drück­lich fest­hal­ten müs­sen, dass die Schen­kung bei der Erb­tei­lung nicht aus­ge­gli­chen wer­den muss. Die­se Rege­lung gilt aber nur für Nach­kom­men. Bei ande­ren gesetz­li­chen Erben gilt: Sie müs­sen Schen­kun­gen nur dann aus­glei­chen, wenn der Ver­stor­be­ne dies aus­drück­lich so fest­ge­hal­ten hat. Dies kann der Erb­las­ser etwa mit dem Satz «Zuwen­dung auf Anrech­nung an den Erb­teil» bewerkstelligen.

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Hätten Sie es gewusst?

Uhr und Geld verloren?

Fra­ge: Mir hat vor vier Wochen ein Bekann­ter eine gebrauch­te Arm­band­uhr für 800 Fran­ken ange­bo­ten. Nach eini­gem hin und her habe ich ihm die Uhr schliess­lich für 650 Fran­ken abge­kauft. Vor zwei Tagen ist nun der Bru­der mei­nes Bekann­ten zu mir gekom­men. Er hat mich auf­ge­for­dert, ihm die Uhr sofort zurück­ge­ben, da ihm die­se gestoh­len wur­de. Kann ich die Uhr

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Pistenrowdy zerstört Urlaubsfreude

Fra­ge: Mein ver­meint­lich unbe­schwer­ter Ski­aus­flug wäh­rend der Wei­h­­nachts- und Neu­jahrs­zeit nahm eine uner­war­te­te Wen­dung, als mich ein Snow­boar­der buch­stäb­lich “über­fah­ren” hat. Er ist auf der Piste unge­bremst in mich hin­ein­ge­rast. Dabei brach ich mir die rech­te Schul­ter. Mit mei­nen 66 Jah­ren gestal­tet sich die Hei­lung lang­wie­rig. Der Unfall ver­ur­sacht erheb­li­che Kosten. Muss der Snow­boar­der die­se über­neh­men? Ant­wort: Ja, der Snowboarder

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.