Frage: Ich habe mich vor einem Jahr mit meiner Freundin verlobt. Dabei habe ich Ihr einen Ring für über tausend Franken geschenkt. Leider haben wir uns in den vergangenen Monaten stark zerstritten, so dass wir unsere Beziehung aufgelöst haben. Den Ring will mir nun meine Freundin nicht zurückgeben. Sie behauptet, Geschenke könne man nicht zurückfordern. Zudem habe sie den Ring ohnehin bereits verkauft. Stimmt das?
Antwort: Nein. Es gilt zwar der Grundsatz, dass Geschenke nicht zurückgefordert werden können. Ausnahmen bestehen vor allem dann, wenn der Beschenkte gegen den Schenker oder diesem nahestehende Personen eine schwere Straftat begangen hat. Zudem muss eine Schenkung bei grober Verletzung von familienrechtlichen Verpflichtungen zurückgegeben werden. Beides kann Ihrer Ex-Verlobten nicht angelastet werden. Artikel 91 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) enthält aber eine Spezialregelung für Verlobungsgeschenke. Gemäss dieser Bestimmung können Verlobte — mit Ausnahme von gewöhnlichen Gelegenheitsgeschenken — die von ihnen gemachten Schenkungen zurückfordern. Wurde das Geschenk verkauft, muss der Gewinn abgeliefert werden. Mit der Rückforderung darf nicht zu lange zugewartet werden. Der Anspruch verjährt nämlich bereits nach einem Jahr seit Auflösung des Verlöbnisses. Die Rückforderungsmöglichkeit von Geschenken besteht nicht, wenn das Verlöbnis durch Tod eines Verlobten aufgelöst wurde. Ohne Bedeutung ist demgegenüber, welches der Grund für die Auflösung des Verlöbnisses war. Es spielt also keine Rolle, ob die Verlobung einvernehmlich oder einseitig erfolgte. Hat ein Verlobter in guten Treuen im Hinblick auf die Hochzeit Auslagen getätigt, kann er überdies vom anderen eine angemessene Beteiligung fordern.