Frage der Woche

Geschenkt ist geschenkt?

Fra­ge: Ich habe mich vor einem Jahr mit mei­ner Freun­din ver­lobt. Dabei habe ich Ihr einen Ring für über tau­send Fran­ken geschenkt. Lei­der haben wir uns in den ver­gan­ge­nen Mona­ten stark zer­strit­ten, so dass wir unse­re Bezie­hung auf­ge­löst haben. Den Ring will mir nun mei­ne Freun­din nicht zurück­ge­ben. Sie behaup­tet, Geschen­ke kön­ne man nicht zurück­for­dern. Zudem habe sie den Ring ohne­hin bereits ver­kauft. Stimmt das?

Ant­wort: Nein. Es gilt zwar der Grund­satz, dass Geschen­ke nicht zurück­ge­for­dert wer­den kön­nen. Aus­nah­men bestehen vor allem dann, wenn der Beschenk­te gegen den Schen­ker oder die­sem nahe­ste­hen­de Per­so­nen eine schwe­re Straf­tat began­gen hat. Zudem muss eine Schen­kung bei gro­ber Ver­let­zung von fami­li­en­recht­li­chen Ver­pflich­tun­gen zurück­ge­ge­ben wer­den. Bei­des kann Ihrer Ex-Ver­lob­ten nicht ange­la­stet wer­den. Arti­kel 91 des Zivil­ge­setz­buchs (ZGB) ent­hält aber eine Spe­zi­al­re­ge­lung für Ver­lo­bungs­ge­schen­ke. Gemäss die­ser Bestim­mung kön­nen Ver­lob­te — mit Aus­nah­me von gewöhn­li­chen Gele­gen­heits­ge­schen­ken — die von ihnen gemach­ten Schen­kun­gen zurück­for­dern. Wur­de das Geschenk ver­kauft, muss der Gewinn abge­lie­fert wer­den. Mit der Rück­for­de­rung darf nicht zu lan­ge zuge­war­tet wer­den. Der Anspruch ver­jährt näm­lich bereits nach einem Jahr seit Auf­lö­sung des Ver­löb­nis­ses. Die Rück­for­de­rungs­mög­lich­keit von Geschen­ken besteht nicht, wenn das Ver­löb­nis durch Tod eines Ver­lob­ten auf­ge­löst wur­de. Ohne Bedeu­tung ist dem­ge­gen­über, wel­ches der Grund für die Auf­lö­sung des Ver­löb­nis­ses war. Es spielt also kei­ne Rol­le, ob die Ver­lo­bung ein­ver­nehm­lich oder ein­sei­tig erfolg­te. Hat ein Ver­lob­ter in guten Treu­en im Hin­blick auf die Hoch­zeit Aus­la­gen getä­tigt, kann er über­dies vom ande­ren eine ange­mes­se­ne Betei­li­gung fordern.

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Hätten Sie es gewusst?

Ungewollte Zusatzarbeiten: Wer zahlt?

Fra­ge: Bei mei­nem Auto muss­ten die Zünd­ker­zen ersetzt wer­den. Als ich jedoch die Rech­nung prüf­te, staun­te ich nicht schlecht: Die Gara­ge hat­te 115 Fran­ken für Zusatz­ar­bei­ten ver­rech­net – dar­un­ter den Ersatz des Ölfil­ters und das Auf­fül­len des Schei­ben­wi­scher­was­sers. Die­se Arbei­ten hat­te ich gar nicht in Auf­trag gege­ben. Muss ich die­se unbe­stell­ten Lei­stun­gen wirk­lich bezah­len? Ant­wort: Nicht zwin­gend. Als Kun­de sind

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Defekte Ware gekauft – Muss ich die Originalverpackung wirklich aufbewahren?

Fra­ge: Ich habe eine neue Kaf­fee­ma­schi­ne gekauft, die aber zu Hau­se nicht rich­tig funk­tio­niert. Die Ver­packung habe ich schon weg­ge­wor­fen. Der Ver­käu­fer behaup­tet jetzt, ich kön­ne ohne Ori­gi­nal­ver­packung nichts rekla­mie­ren. Ist das kor­rekt? Ant­wort: Nein, das stimmt so nicht. Sie haben beim Kauf einen rechts­gül­ti­gen Ver­trag abge­schlos­sen. Grund­sätz­lich gilt zwar: Kein Geschäft ist ver­pflich­tet, funk­tio­nie­ren­de Ware ein­fach so zurück­zu­neh­men oder

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.