Frage der Woche

Geschenkt ist geschenkt?

Fra­ge: Ich habe mich vor einem Jahr mit mei­ner Freun­din ver­lobt. Dabei habe ich Ihr einen Ring für über tau­send Fran­ken geschenkt. Lei­der haben wir uns in den ver­gan­ge­nen Mona­ten stark zer­strit­ten, so dass wir unse­re Bezie­hung auf­ge­löst haben. Den Ring will mir nun mei­ne Freun­din nicht zurück­ge­ben. Sie behaup­tet, Geschen­ke kön­ne man nicht zurück­for­dern. Zudem habe sie den Ring ohne­hin bereits ver­kauft. Stimmt das?

Ant­wort: Nein. Es gilt zwar der Grund­satz, dass Geschen­ke nicht zurück­ge­for­dert wer­den kön­nen. Aus­nah­men bestehen vor allem dann, wenn der Beschenk­te gegen den Schen­ker oder die­sem nahe­ste­hen­de Per­so­nen eine schwe­re Straf­tat began­gen hat. Zudem muss eine Schen­kung bei gro­ber Ver­let­zung von fami­li­en­recht­li­chen Ver­pflich­tun­gen zurück­ge­ge­ben wer­den. Bei­des kann Ihrer Ex-Ver­lob­ten nicht ange­la­stet wer­den. Arti­kel 91 des Zivil­ge­setz­buchs (ZGB) ent­hält aber eine Spe­zi­al­re­ge­lung für Ver­lo­bungs­ge­schen­ke. Gemäss die­ser Bestim­mung kön­nen Ver­lob­te — mit Aus­nah­me von gewöhn­li­chen Gele­gen­heits­ge­schen­ken — die von ihnen gemach­ten Schen­kun­gen zurück­for­dern. Wur­de das Geschenk ver­kauft, muss der Gewinn abge­lie­fert wer­den. Mit der Rück­for­de­rung darf nicht zu lan­ge zuge­war­tet wer­den. Der Anspruch ver­jährt näm­lich bereits nach einem Jahr seit Auf­lö­sung des Ver­löb­nis­ses. Die Rück­for­de­rungs­mög­lich­keit von Geschen­ken besteht nicht, wenn das Ver­löb­nis durch Tod eines Ver­lob­ten auf­ge­löst wur­de. Ohne Bedeu­tung ist dem­ge­gen­über, wel­ches der Grund für die Auf­lö­sung des Ver­löb­nis­ses war. Es spielt also kei­ne Rol­le, ob die Ver­lo­bung ein­ver­nehm­lich oder ein­sei­tig erfolg­te. Hat ein Ver­lob­ter in guten Treu­en im Hin­blick auf die Hoch­zeit Aus­la­gen getä­tigt, kann er über­dies vom ande­ren eine ange­mes­se­ne Betei­li­gung fordern.

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Hätten Sie es gewusst?

Ohne Unterhaltsbeitrag kein Besuchsrecht?

Fra­ge: Seit der Schei­dung kann ich mit mei­nem Ex-Mann kein ver­nünf­ti­ges Wort wech­seln, auch nicht in Bezug auf das Besuchs­recht unse­rer Kin­der. In den letz­ten bei­den Mona­ten hat er sogar den Unter­halts­bei­trag für die Kin­der nicht mehr bezahlt. Am lieb­sten wür­de ich ihm des­halb das Besuchs­recht ver­bie­ten. Darf ich das? Ant­wort: Nein. Das Besuchs­recht ist kei­ne Beloh­nung für ein Wohl­ver­hal­ten Ihres

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Trotz Vertrag nicht bezahlen?

Fra­ge: Nach drei Jah­ren streik­te mein Geschirr­spü­ler plötz­lich, er liess sich nicht mehr star­ten. Mein Ver­mie­ter reagier­te prompt und kurz dar­auf wur­de der Scha­den durch einen Hand­wer­ker beho­ben. Mei­ne Freu­de währ­te jedoch nicht lan­ge, bekam ich doch wenig spä­ter eine Rech­nung über 180 Fran­ken. In mei­nem Miet­ver­trag steht, der Mie­ter muss für Repa­ra­tur­ko­sten bis zu 200 Fran­ken sel­ber auf­kom­men. Bin

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.